Der Vorsitzende beglückwünschte die wiedergewählten wie auch neu gewählten Mitglieder des Ortsbeirates zu Ihrer Wahl.

 

Er wies sie auf ihre Rechte (§ 30 Abs. 1 GemO) und ihre Pflichten (§§ 20, 21, 22 GemO) hin. Anschließend verpflichtete er die Ortsbeiratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 GemO).