Der Verwaltungsratsvorsitzende weist die Verwaltungsratsmitglieder auf Ihre Rechte (§30 GemO9 und Pflichten (§20-22 GemO) hin. Anschließend verpflichtet er die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten (§30 Abs. 2 GemO).

 

Hinweis: Herr Schowalter und Frau Dr. Migl wurden um 17.10 Uhr bzw. 17.20 Uhr per Handschlag durch den Verwaltungsratsvorsitzenden verpflichtet.