Nachdem Frau Kornmann an der konstituierenden Sitzung verhindert war, verpflichtete sie der Vorsitzende nun mit Hinweis auf ihre Rechte (§ 30 GemO) und Pflichten (§§ 20, 21 und 22 GemO) durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 GemO).