Der Vorsitzende belehrte die Beiratsmitglieder über ihre Rechte und Pflichten. Er wies besonders auf die Treuepflicht und die Schweigepflicht hin.

 

Er verpflichtete jedes einzelne Ratsmitglied gemäß § 30 der Gemeindeordnung per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Rechte und Pflichten.