Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) wird die im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3s LStrG) ohne Widmungsbeschränkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes vom 8. Januar 2015, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist. 


Der Stadtrat beschloss einstimmig: