Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) werden die im beiliegenden Verzeichnis enthaltenen und im Lageplan 1 gekennzeichneten Verkehrsflächen als Gemeindestraßen (§ 3 Nr. 3 LStrG) zur Nutzung als Geh- und Radweg, die im Lageplan 2 gekennzeichneten Verkehrsflächen als Gemeindestraßen (§ 3 Nr. 3 LStrG) ohne Widmungsbeschränkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes vom 10. Februar 2015, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist. 


Der Stadtrat beschloss einstimmig: