Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1.                   Die „Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes ‚Altstadt Landau Süd-West‘“ vom 15. Juni 1993, geändert durch die „Satzung der Stadt Landau in der Pfalz zur Änderung der Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes ‘Altstadt Landau Süd-West‘“ vom 22. August 2000, wird aufgehoben.

 

2.                   Die Verwaltung wird beauftragt, den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich Rheinpfalz mit der Erstellung von grundstücksbezogenen Einzelgutachten zur Ermittlung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB) für diejenigen Grundstücke, für die der Ausgleichsbetrag noch nicht abschließend ermittelt und erhoben wurde, zu beauftragen.

 

3.                   Die Verwaltung wird beauftragt, mit den noch ausstehenden ausgleichbetragspflichtigen Eigentümern im Sanierungsgebiet „Altstadt Landau Süd-West“, auf Grundlage der vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich Rheinpfalz erstellten grundstücksbezogenen Einzelgutachten Erörterungsgespräche gemäß § 154 Abs. 4 BauGB zu führen.

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes vom

10. November 2015, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Ratsmitglied Dr. Migl fragte, ob es durch die Aufhebung der Satzung Nachteile für das Haus Maulbeerbaum gebe.

 

Herr Kamplade erklärt, dass es keine Nachteile gebe.     


Der Stadtrat beschloss einstimmig: