Nachdem Herr Egon Wambsganß sein Mandat als Ortsbeiratsmitglied niederlegte, rückte Herr Lothar Kappus für ihn nach, der das Mandat annahm.

 

Der Vorsitzende verpflichtete Herr Kappus durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 (2) Gemeindeordnung (GemO) und verwies  ihn auf die Rechte gem. § 30 (1) GemO sowie die Pflichten gem. §§ 20 – 22 GemO der Mitglieder des Ortsbeirates.