Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss stimmt folgenden Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB zu:

a)      Herstellung einer Zufahrt von der Otto-Hahn-Straße als Ausnahme

b)     Überschreitung der max. zulässigen Gebäudehöhe

c)      Unterschreitung der Mindestbebauung der Baulinie

d)     Überschreitung der max. zulässigen Breite der östlichen Zufahrt um ca. 7 m

e)      Überschreitung der max. zulässigen Gebäudelänge bei offener Bauweise

 

Auf einer ca. 9.675 m² großen Fläche soll eine Produktions-/Lagerstätte mit Bürogebäude für eine Druckerei entstehen. Der Grundstücksverkauf wird in der nicht öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 12.07.2016 mit separater Vorlage behandelt.

 

 


Der Vorsitzende führte kurz in das Thema der Sitzungsvorlage des Amtes Finanzverwaltung und Wirtschaftsförderung vom 22.06.2016 ein, welche dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Ratsmitglied Herr Lerch stellte fest, dass in der Sitzung viele Vorlagen mit Befreiungen beschlossen werden sollen. Er stellte die Frage, ob es eine Übersicht geben würde, welche Befreiungen schon genehmigt wurden und ob mögliche Präzedenzwirkungen auch bedacht werden.

 

Herr Kamplade erklärte, dass die Verwaltung die Frage der Präzedenzwirkung bei jeder Befreiungsentscheidung sehr genau im Blick hat. Was hier heute zur Diskussion steht, aber auch später bei den Werbeanlagen bei der Tankstelle (vgl. TOP 9), ist sorgfältig abgewogen. Wenn Präzedenzfälle geschaffen werden, die man nicht haben möchte, könnte auch die Befreiung nicht erteilt werden, dann würde dies auch nicht dem Bauausschuss empfohlen werden.

 

Ratsmitglied Herr Scheid stellte die Frage bezüglich des Punktes A, der Herstellung der Zufahrt von der Otto-Hahn-Straße. Er möchte wissen, welche Zufahrt hier angedacht ist; ob dies eine reine PKW-Zufahrt oder auch PKW-LKW-Zufahrt wäre. Er stellt fest, dass gegenüber auf der gleichen Höhe ebenfalls eine Einfahrt von der Tankstelle ist. Er sieht das als sehr geballt an, wenn diese Zufahrt auch für Lkw wäre.

 

Herr Kamplade ergänzte und erklärte anhand des Plans, der als Tischvorlage verteilt wurde, dass dies nur eine PKW-Zufahrt wäre für die Stellplätze nördlich des Verwaltungsgebäudes. Die LKW-Zufahrt würde über den Wendehammer erfolgen.

 

Der Vorsitzende bedankte sich für die Klarstellung.

 

Ratsmitglied Frau Dr. Migl kritisierte die Genehmigungspraxis über Befreiungen. Sie ist gegen die Überschreitung der maximalen zulässigen Gebäudehöhe und die Aufweichung der Vorschriften. Neben der Baulinie sind hier fünf Angelegenheiten, wo hier Sonderrecht für diese Ansiedlung eingeräumt werden soll. Sie stellt nochmals ausdrücklich fest, dass sie nicht gegen diese Ansiedlung, sondern nur gegen diese Befreiungen wäre. Sie möchte eine genaue Erklärung seitens der Verwaltung, warum man in diesem Fall eine Abweichung vornehmen möchte.

 

Der Vorsitzende geht nochmals darauf ein, dass das Gewerbegebiet D9 mit sehr viel Sorgfalt geplant und umgesetzt wurde, zudem wurde auf eine hohe städtebauliche Qualität in jeden einzelnen Fall geachtet. Er stellte ausdrücklich fest, dass solche Befreiungen immer sehr sorgfältig abgewogen werden. Es geht um städtebauliche Qualität, aber auch um die Ansiedlung von Unternehmen. Er stellte fest, dass die Verwaltung diese Entscheidung sehr gründlich abwägt und dass es im Ausschuss in aller Regel dadurch zu guten Ergebnissen kommt. Er erteilt Herrn Kamplade zur weiteren Erläuterung das Wort.

 

Herr Kamplade bestätigte die Ausführungen des Vorsitzenden. Im Vergleich zu anderen Städten sind die Bebauungspläne in Landau mit sehr strengen Regularien verbunden. Er betonte, dass mit dieser Vorgehensweise die Stadtverwaltung gut gefahren ist und mit dieser relativ strengen Regelung Qualitätsmaßstäbe formuliert und im Einzelfall, natürlich begründet, auch Befreiungen und Ausnahmen erteilt wurden.

Er möchte dies an den einzelnen Punkten nochmals ausführen. Die Abweichung unter Punkt A, die Zufahrt, ist bereits im Bebauungsplan als Ausnahme vorgesehen.

Die maximale Gebäudehöhe ist meistens eine Diskussion in die andere Richtung, hier besteht eher das Problem, dass die Gebäude nicht hoch genug gebaut werden. Im vorliegenden Fall wird hier höher gebaut, weshalb auf die Wirkung auf das Landschaftsbild zu achten ist. Hier wird jedoch die Gebäudehöhe an dem Stich bemessen. Dieser ist ein Meter tiefer als die Otto-Hahn-Straße oben im Norden, sodass keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten sind.

Die Unterschreitung der Mindestbebauung der Baulinie ist sehr häufig im D9 erfolgt, sodass auch diese Befreiung unkritisch ist. Wichtig ist hier dennoch, dass die Gebäude mit Orientierung zur Straße stehen und ihre Flucht aufnehmen. Ob das Gebäude etwas vor- oder zurückspringt, ist nicht so entscheidend.

 

Ratsmitglied Herr Scheid möchte wissen, ob hier eine Betriebswohnung geplant ist.

 

Herr Kamplade verneint dies.

 

Der Vorsitzende bedankt sich für die Fragen und die ausführliche Erläuterung von Herrn Kamplade und fasste zusammen, dass die Verwaltung in solchen Fällen sehr sorgfältig abwägt und sich die Flexibilität, was das Thema Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes angeht, bewährt hat. 


Der Bauausschuss beschloss mehrheitlich, bei einer Gegenstimme den nachgenannten Beschlussvorschlag: