Beschluss: einstimmig beschlossen/mit Änderungen

Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 2

Zu ändernde Punkte:

 

Präambel:           Nutzung durch Angehörige bis zum 3. Grad ausweiten.

1.1.2:                    Alleinerziehende sollten ebenfalls 15 Punkte erhalten

1                             Bei Punktegleichheit sind bzgl. des ehrenamtlichen Engagements                                         auch aktive Mitglieder zu berücksichtigen

6.2:                        Die Bau- und Bezugsfrist soll auf 5 Jahre ausgeweitet werden

6.3:                        Änderung der Formulierung zur Klarstellung (Bsp. Doppelhäuser)   

 


Der Vorsitzende ging kurz auf die Sitzungsvorlage und die Vergabevorschriften ein, danach fand eine ausgiebige Beratung statt.

 

 

So wurde bemängelt, dass kein sozialer Wohnungsbau mit Mehrfamilienhäusern geschaffen werden soll.
Nach überwiegender Meinung der Ortsbeiratsmitglieder steht dem jedoch entgegen, dass entsprechende Mietwohngebäude nicht in das Ortsbild passen. Bezüglich der Bauform wurde angemerkt, dass derzeit noch kein Bebauungsplan bestehe.

 

 

Aus Punkt 6.3 Eigennutzung der Richtlinien geht hervor, dass das Wohnobjekt vom Käufer bzw. seinem Rechtsnachfolger 5 Jahre selbst bewohnt werden muss. Lediglich eine kleine Einliegerwohnung bzw. eine untergeordnete Teilfläche des Wohngebäudes dürften demnach vermietet werden. Unter anderem wurde hierzu geäußert, dass durch diese Regelung nicht nur ausgeschlossen wird Mietswohnhäuser (s. vorstehender Absatz) zu bauen, sondern auch der Bau von z. B. Doppelhäusern und Mehrfamilienhäusern, was mitunter als unlogisch angesehen wurde, da die Stadt ja Wohnraum schaffen will. Dies steht auch im Widerspruch zu Abs. 1 letzter Satz der Präambel.
Hierzu wurde aber nochmal hervorgehoben, dass sich die Planung der Gebäude an die Arzheimer Struktur anpassen soll.

 

 

Zu Punkt 6.2 Bauverpflichtung wurde befunden, dass die zeitliche Regelung von 3 Jahren für die Baufertigstellung und den Bezug, speziell für Personen, welche viele Arbeiten in Eigenleistung erbringen möchten, zu kurz bemessen ist. Die Frist sollte 5 Jahre betragen und in besonderen Fällen sollten evtl. Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können.

Gegenüber dem Vorsitzenden seien immer 5 Jahre kommuniziert worden.

 

 

Zu Punkt 1.1.2 Familienstand wurde die Frage in die Beratung eingebracht, warum alleinerziehende Personen und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben nur 10 Punkte erhalten. Verheiratete und Personen die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhalten dagegen 15 Punkte, was eine Diskriminierung von Alleinerziehenden darstelle. Diese haben es schon im Allgemeinen schwerer.

 

 

In der Präambel wird von einer Nutzung durch Angehörige bis zum 2. Grad (Enkel) gesprochen. Hierzu wurde eingebracht, dass jedoch die Grundstücksbesitzer älter werden und von daher die Regelung bis zum 3. Grad besser sei.

Dagegen wurde die Gefahr der „Vetternwirtschaft“ vorgebracht.

 

 

Zu Punkt 1, speziell zu dem Kriterium ehrenamtliches Engagement, wurde befunden, dass nicht nur Personen mit entsprechenden Posten (Mitglied der Vorstandschaft, Übungsleiter, Chorleiter etc.) zu berücksichtigen seien. Es gäbe auch Personen, welche sich aktiv, mitunter schon über Jahre, in Organisationen und Vereine besonders engagieren, während es vorkommen kann, dass ein Vorstandsmitglied erst relativ neu im Verein/in der Organisation Mitglied ist und einen Posten inne hat.

Die Formulierung sei unglücklich gewählt worden. Der Ortsbeirat bittet sie anzupassen.

 

Zu Punkt 1, speziell zur Entscheidung bei Punktegleichheit

Unter Punkt 1 ist festgehalten, dass bei Punktegleichheit nach der Gewichtung des ehrenamtlichen Engagements ggf. das Los entscheidet.

Aus der Sitzungsvorlage geht hervor, dass ein Vergabevorschlag der Verwaltung dem Ortsvorsteher zugeht und dieser im Ortsbeirat behandelt wird.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass bei Punktegleichheit der Ortsvorsteher nach Rücksprache mit dem Ortsbeirat entscheiden sollte, wer das jeweilige Grundstück erhält.

 

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Punkte 4 bis 6 auch für Alteigentümer Anwendung finden.

 


Der Ortsbeirat stimmte einstimmig, jedoch unter Vorbehalt der Änderung nachfolgender Punkte, dem Beschlussvorschlag zu.