Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 44, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1. Das Gesamthandeigentum an den in §6 Abs. 2 Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 19.08.2014 (GVBI. S. 191-7831.1) näher bezeichneten Grundstücken wird aufgelöst.

2. Das Eigentum an den in § 6 Abs. 2 AGTierNebG näher bezeichneten Grundstücken wird auf den Altlastenzweckverband tierische Nebenprodukte kostenfrei übertragen.

3. Der Stadtrat stimmt vorbehaltlich einer Einigung des Altlastenzweckverbandes mit den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften des Saarlandes über eine Mitgliedschaft im Altlastenzweckverband deren Aufnahme zu.

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage der Ordnungsabteilung vom 17. Oktober 2016, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist. 


Der Stadtrat beschloss einstimmig: