Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16

Die beabsichtigte Aufnahme des ehemaligen Gloria Kino-Centers, Industriestraße 3 und 5, Flurst.-Nrn. 5046/8, 5059/8 und 5059/7 in die Denkmalliste als Kulturdenkmal wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 


Der Vorsitzende führte in die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 27.11.2017 ein, welche der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, und empfahl dem Bauausschuss das Benehmen herzustellen, um für Rechtsklarheit für das Gloria-Kino-Centers zu sorgen.

 

Ratsmitglied Herr Lichtenthäler äußerte sich positiv gegenüber der kurzfristig vorgelegten Beschlussvorlage und fragte nach Vor- und Nachteilen für den Pächter. Der Vorsitzende antwortete ihm, dass es hilfreich für den Pächter sei, da ihm eine sichere und gute Grundlage für die weitere Nutzung gegeben werde.

 

Ratsmitglied Herr Lerch fragte nach der Rechtswirkung des Beschlusses. Der Vorsitzende erklärte ihm, dass die Aufnahme in die Denkmalliste richtigerweise zustimmend zur Kenntnis genommen werden sollte. Herr Lerch erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass Benehmen gleich Kenntnisnahme bedeute und Einvernehmen einer Zustimmung gleichgesetzt werde. Der Vorsitzende sicherte Herrn Lerch zu, die Begrifflichkeiten nochmal prüfen zu lassen. Hierbei solle die Bedeutung von Zustimmung, Benehmen, Einvernehmen und Anhörung im Denkmalrecht durch das Amt für Recht und öffentliche Ordnung geklärt werden.

 

Anm.: Stellungnahme des Amtes für Recht und öffentliche Ordnung vom 25.01.2018

 

„Gemäß der Sitzungsvorlage 610/478/2017 wurde dem Bauausschuss die beabsichtigte Eintragung des Gloria Kino-Center in die Denkmalliste als Kulturdenkmal zur Anhörung vorgelegt. In § 10 Abs. 1 DSchG ist vorgesehen, dass die Eintragung in die Denkmalliste von Amts wegen durch die Denkmalfachbehörde erfolgt, allerdings im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, die zuvor die Gemeinde zu hören hat.

 

„Im Benehmen“ mit einer anderen Stelle bedeutet, anders als Einvernehmen, nicht, dass die andere Stelle vor der Entscheidung ihr Einverständnis erklären muss, sondern der anderen Stelle ist vor der Entscheidung lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme (mit dem Ziel der Verständigung) zu geben, ohne dass eine Bindung an das Einverständnis besteht; allerdings muss die Stellungnahme von der entscheidenden Behörde zur Kenntnis genommen und ihre Überlegungen einbezogen werden (vgl.: Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Aufl., Stichwort „Einvernehmen“).

 

„Zu hören“ entspricht in der Sache der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörung, es gelten die Voraussetzungen des § 28 VwVfG.

 

Die Anhörung erfolgt vor der Benehmensherstellung in der Regel durch die begründete Mitteilung über die beabsichtigte Eintragung in die Denkmalliste, verbunden mit der Gelegenheit zur Äußerung zum Gegenstand.

 

Ist eine Stellungnahme der Gemeinde abgegeben worden, so gehört zur Anhörung auch, dass die Behörde das Vorbringen bei ihrer Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis nimmt, ernsthaft in Erwägung zieht und spätestens in der Begründung ihrer Entscheidung darauf eingeht (OVG Münster vom 13.10.1988 – 11 A 2734/86).

 

Daraus ergibt sich, dass es im Rahmen der Anhörung in der Regel sinnvoll ist, einen Beschluss zu fassen, der die Auffassung der Gemeinde wiedergibt. Insoweit macht es jedenfalls Sinn darzulegen, ob die Gemeinde zustimmt oder Einwände hat. Wie im Einzelnen der Beschlussvorschlag zur Anhörung gefasst wird, ist nicht vorgegeben. Selbst dass eine Beschlussfassung erfolgt, ist nicht zwingend, die Gemeinde muss nur die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten.

 

Soweit die Gemeinde die Eintragung befürwortet, ist jedenfalls die Formulierung „wird zustimmend zur Kenntnis genommen“ geeignet.

 

 

Ratsmitglied Herr Löffel fragte hinsichtlich der Garagen, ob diese ebenfalls unter Schutz gestellt werden sollen. Herr Seitz bejahte dies. Er selbst hielt die Bausubstanz der Nebengebäude für nicht erhaltenswert. Eine abschließende Klärung werde im Rahmen von Genehmigungsverfahren erfolgen.

 

Ratsmitglied Herr Lichtenthäler bat darum, die Unterschutzstellung der Garagen bzw. der Nebengebäude in Frage zu stellen und diesbezüglich die GDKE (Generaldirektion Kulturelles Erbe) zu kontaktieren.

 


Der Bauausschuss beschloss daraufhin einstimmig dem nachgenannten Beschlussvorschlag zuzustimmen.