Sitzung: 28.11.2017 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16
Vorlage: 610/478/2017
Die
beabsichtigte Aufnahme des ehemaligen Gloria Kino-Centers, Industriestraße 3
und 5, Flurst.-Nrn. 5046/8, 5059/8 und 5059/7 in die Denkmalliste als
Kulturdenkmal wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Vorsitzende führte in die Sitzungsvorlage der
Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 27.11.2017 ein, welche der
Niederschrift als Anlage beigefügt ist, und empfahl dem Bauausschuss das
Benehmen herzustellen, um für Rechtsklarheit für das Gloria-Kino-Centers zu
sorgen.
Ratsmitglied Herr Lichtenthäler äußerte sich
positiv gegenüber der kurzfristig vorgelegten Beschlussvorlage und fragte nach
Vor- und Nachteilen für den Pächter. Der Vorsitzende antwortete ihm, dass es
hilfreich für den Pächter sei, da ihm eine sichere und gute Grundlage für die
weitere Nutzung gegeben werde.
Ratsmitglied Herr Lerch fragte nach
der Rechtswirkung des Beschlusses. Der Vorsitzende erklärte ihm, dass die
Aufnahme in die Denkmalliste richtigerweise zustimmend zur Kenntnis genommen
werden sollte. Herr Lerch erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass Benehmen
gleich Kenntnisnahme bedeute und Einvernehmen einer Zustimmung gleichgesetzt
werde. Der Vorsitzende sicherte Herrn Lerch zu, die Begrifflichkeiten nochmal
prüfen zu lassen. Hierbei solle die Bedeutung von Zustimmung, Benehmen,
Einvernehmen und Anhörung im Denkmalrecht durch das Amt für Recht und
öffentliche Ordnung geklärt werden.
Anm.: Stellungnahme des Amtes für Recht und
öffentliche Ordnung vom 25.01.2018
„Gemäß
der Sitzungsvorlage 610/478/2017 wurde dem Bauausschuss die beabsichtigte
Eintragung des Gloria Kino-Center in die Denkmalliste als Kulturdenkmal zur
Anhörung vorgelegt. In § 10 Abs. 1 DSchG ist vorgesehen, dass die Eintragung in
die Denkmalliste von Amts wegen durch die Denkmalfachbehörde erfolgt,
allerdings im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, die zuvor die
Gemeinde zu hören hat.
„Im Benehmen“
mit einer anderen Stelle bedeutet, anders als Einvernehmen, nicht, dass die
andere Stelle vor der Entscheidung ihr Einverständnis erklären muss, sondern
der anderen Stelle ist vor der Entscheidung lediglich Gelegenheit zur
Stellungnahme (mit dem Ziel der Verständigung) zu geben, ohne dass eine Bindung
an das Einverständnis besteht; allerdings muss die Stellungnahme von der
entscheidenden Behörde zur Kenntnis genommen und ihre Überlegungen einbezogen
werden (vgl.: Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Aufl., Stichwort
„Einvernehmen“).
„Zu hören“
entspricht in der Sache der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörung, es
gelten die Voraussetzungen des § 28 VwVfG.
Die
Anhörung erfolgt vor der Benehmensherstellung in der Regel durch die begründete
Mitteilung über die beabsichtigte Eintragung in die Denkmalliste, verbunden mit
der Gelegenheit zur Äußerung zum Gegenstand.
Ist
eine Stellungnahme der Gemeinde abgegeben worden, so gehört zur Anhörung auch,
dass die Behörde das Vorbringen bei ihrer Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis
nimmt, ernsthaft in Erwägung zieht und spätestens in der Begründung ihrer
Entscheidung darauf eingeht (OVG Münster vom 13.10.1988 – 11 A 2734/86).
Daraus
ergibt sich, dass es im Rahmen der Anhörung in der Regel sinnvoll ist, einen
Beschluss zu fassen, der die Auffassung der Gemeinde wiedergibt. Insoweit macht es jedenfalls Sinn darzulegen,
ob die Gemeinde zustimmt oder Einwände hat. Wie im Einzelnen der
Beschlussvorschlag zur Anhörung gefasst wird, ist nicht vorgegeben. Selbst dass
eine Beschlussfassung erfolgt, ist nicht zwingend, die Gemeinde muss nur die
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten.
Soweit die Gemeinde die Eintragung befürwortet, ist
jedenfalls die Formulierung „wird zustimmend zur Kenntnis genommen“ geeignet.“
Ratsmitglied Herr Löffel fragte
hinsichtlich der Garagen, ob diese ebenfalls unter Schutz gestellt werden
sollen. Herr Seitz bejahte dies. Er selbst hielt die Bausubstanz der
Nebengebäude für nicht erhaltenswert. Eine abschließende Klärung werde im
Rahmen von Genehmigungsverfahren erfolgen.
Ratsmitglied Herr Lichtenthäler bat darum, die
Unterschutzstellung der Garagen bzw. der Nebengebäude in Frage zu stellen und
diesbezüglich die GDKE (Generaldirektion Kulturelles Erbe) zu kontaktieren.
Der Bauausschuss beschloss daraufhin einstimmig dem nachgenannten Beschlussvorschlag zuzustimmen.