Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 4

Beschlussvorschlag:

1.      Der Verwaltungsrat beschließt den in der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Entwurf der „Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung)“ des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau als Satzung.

 

2.      Der Stadtrat stimmt dem Beschlussvorschlag unter 1 zu.

 

 


Der Vorsitzende führt in die Sitzungsvorlage ein.

 

Herr Eck und Herr Pfersdorf erläutern eingehend die Sitzungsvorlage.

 

Die erneute Sitzungsvorlage zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung resultiert aus einem Kalkulationsfehler, welcher nunmehr beseitigt ist.

 

Seit dem Jahre 1994 wurden die Gebühren für die Reinigungsklassen I und II sogar gesenkt. Auch jetzt bleiben die Gebühren für diese Reinigungsklassen stabil.

 

In der Gebührenkalkulation werden nicht alle entstehenden Reinigungskosten auf die jeweiligen Grundstückseigentümer umgelegt. Diese dürfen nämlich nicht mit Kosten belastet werden, die nicht ihnen, sondern dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung zuzurechnen sind. Dieses sogenannte öffentliche Interesse wird über den städtischen Haushalt finanziert. Dabei erfolgt in Landau keine differenzierte Betrachtung nach Anlieger-, Hauptverkehrsstraße oder Fußgängerzone. Das öffentliche Allgemeininteresse ist in der Stadt Landau derzeit mit 15 % festgesetzt.

 

In dem nunmehr vorgelegten Entwurf zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen wird von einer Entnahme aus der Rücklage von 5 % ausgegangen.

 

Frau Höhlinger erläutert, dass aus ihrer Sicht die Kosten insbesondere für die Reinigung der Flächen der Reinigungsklassen III nicht auf die Grundstückseigentümer, sondern auf die Nutzenden umzulegen wäre.

 

Herr Eck legt dar, dass das öffentliche Interesse auf den Ziel- und Quellverkehr der jeweiligen Straße abstellt und aus rechtlicher Sicht insbesondere in der Reinigungsklasse III bzw. in der Fußgängerzone eine Erhöhung schwierig sei.

 

Herr Lerch informiert, dass es nicht um die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Gebühren gehe, sondern um die aus seiner Sicht beträchtliche Erhöhung der Gebühren für die Reinigungsklasse III von 30 %.

 

Herr Eck erläutert, dass zusätzlich zu den Kosten der Reinigung u.a. auch die Übernahme der Entleerung der Papierkörbe erfolgt. Diese Kosten führen ebenso zu einer Erhöhung der Reinigungsgebühren.

 

Auf Nachfrage von Herrn Kästel, ob es möglich sei, das öffentliche Interesse zu differenzieren, legt Herr Eck dar, dass in Landau bzgl. dem öffentlichen Interesse eine Mischkalkulation aller Reinigungsklassen erfolgt. Eine Differenzierung ist möglich, jedoch kann es für eine Straße es auch ein öffentliches Interesse mit 0 % geben.

 

Herr Lerch fragt nach, ob die im Betriebszweig Straßenreinigung hohe Rücklage ein rechtliches Problem darstellt. Herr Eck informiert, dass es bzgl. der Höhe der Rücklage aktuell kein rechtliches Problem gibt. Wenn, dann gab es das Problem in den Jahren 1994 bis 2002, in denen die Rücklage aufgebaut wurde. In dieser Zeit hätte man die Gebühren für die Straßenreinigung entsprechend den Aufwendungen für die Straßenreinigung anpassen müssen. Ziel sei es immer, die Gebühren kontinuierlich den Aufwendungen anzupassen anstatt eine sprunghafte Steigerung der Gebühren vorzunehmen.

 

Auf Nachfrage wie hoch das öffentliche Interesse bei der Stadt Neustadt/Wstr. sei, antwortet Herr Eck, dass dies nicht bekannt ist.

 

Herr Eisold informiert, dass die Stadt Kamen ein öffentliches Interesse von 5 % bei der Fußgängerzone festgesetzt hat.

 

Aufgrund von Nachfragen zur Möglichkeit der Reduzierung der Gebühren für die Reinigungsklasse III gegenüber dem Vorschlag von Herrn Lerch und Herrn Bakhtari verdeuticht Herr Eck anhand einer EXCEL-Tabelle, dass von Seiten des EWL Anpassungen zugunsten der Reinigungsklasse III vorgenommen wurden. Die Umstellungen bei der Verteilung der Gemeinkosten über die Anzahl der Verträge statt über den jeweiligen originären Umsatz führt zu einer Verschiebung in die Reinigungsklassen I und II. Dies ist jedoch gerechtfertigt. Durch die Aufnahme der Papiereimerentleerung in der Reinigungsklasse III haben sich dort die Kosten überproportional erhöht. In den Gemeinkosten sind insbesondere der Aufwand für die Gebührenerhebung und –abrechnung enthalten. Die Aufteilung nach Verträgen ist daher gerechtfertigt.

 

 

Der Verwaltungsrat beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates einstimmig bei vier Enthaltungen: