Sitzung: 25.01.2018 Verwaltungsrat Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 4
Vorlage: 860/361/2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Verwaltungsrat beschließt den in
der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Entwurf der „Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen
Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung)“ des Entsorgungs- und
Wirtschaftsbetriebs Landau als Satzung.
2. Der Stadtrat stimmt dem
Beschlussvorschlag unter 1 zu.
Der
Vorsitzende führt in
die Sitzungsvorlage ein.
Herr
Eck und Herr
Pfersdorf erläutern eingehend die Sitzungsvorlage.
Die
erneute Sitzungsvorlage zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung
resultiert aus einem Kalkulationsfehler, welcher nunmehr beseitigt ist.
Seit
dem Jahre 1994 wurden die Gebühren für die Reinigungsklassen I und II sogar
gesenkt. Auch jetzt bleiben die Gebühren für diese Reinigungsklassen stabil.
In
der Gebührenkalkulation werden nicht alle entstehenden Reinigungskosten auf die
jeweiligen Grundstückseigentümer umgelegt. Diese dürfen nämlich nicht mit
Kosten belastet werden, die nicht ihnen, sondern dem Allgemeininteresse an der
Straßenreinigung zuzurechnen sind. Dieses sogenannte öffentliche Interesse wird
über den städtischen Haushalt finanziert. Dabei erfolgt in Landau keine
differenzierte Betrachtung nach Anlieger-, Hauptverkehrsstraße oder
Fußgängerzone. Das öffentliche Allgemeininteresse ist in der Stadt Landau
derzeit mit 15 % festgesetzt.
In
dem nunmehr vorgelegten Entwurf zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen wird von einer Entnahme aus
der Rücklage von 5 % ausgegangen.
Frau
Höhlinger erläutert,
dass aus ihrer Sicht die Kosten insbesondere für die Reinigung der Flächen der
Reinigungsklassen III nicht auf die Grundstückseigentümer, sondern auf die
Nutzenden umzulegen wäre.
Herr
Eck legt dar, dass das
öffentliche Interesse auf den Ziel- und Quellverkehr der jeweiligen Straße
abstellt und aus rechtlicher Sicht insbesondere in der Reinigungsklasse III
bzw. in der Fußgängerzone eine Erhöhung schwierig sei.
Herr
Lerch informiert, dass
es nicht um die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Gebühren gehe, sondern
um die aus seiner Sicht beträchtliche Erhöhung der Gebühren für die
Reinigungsklasse III von 30 %.
Herr
Eck erläutert, dass
zusätzlich zu den Kosten der Reinigung u.a. auch die Übernahme der Entleerung
der Papierkörbe erfolgt. Diese Kosten führen ebenso zu einer Erhöhung der
Reinigungsgebühren.
Auf
Nachfrage von Herrn Kästel, ob es möglich sei, das öffentliche Interesse
zu differenzieren, legt Herr Eck dar, dass in Landau bzgl. dem
öffentlichen Interesse eine Mischkalkulation aller Reinigungsklassen erfolgt.
Eine Differenzierung ist möglich, jedoch kann es für eine Straße es auch ein
öffentliches Interesse mit 0 % geben.
Herr
Lerch fragt nach, ob
die im Betriebszweig Straßenreinigung hohe Rücklage ein rechtliches Problem
darstellt. Herr Eck informiert, dass es bzgl. der Höhe der Rücklage
aktuell kein rechtliches Problem gibt. Wenn, dann gab es das Problem in den
Jahren 1994 bis 2002, in denen die Rücklage aufgebaut wurde. In dieser Zeit
hätte man die Gebühren für die Straßenreinigung entsprechend den Aufwendungen
für die Straßenreinigung anpassen müssen. Ziel sei es immer, die Gebühren
kontinuierlich den Aufwendungen anzupassen anstatt eine sprunghafte Steigerung
der Gebühren vorzunehmen.
Auf
Nachfrage wie hoch das öffentliche Interesse bei der Stadt Neustadt/Wstr. sei,
antwortet Herr Eck, dass dies nicht bekannt ist.
Herr
Eisold informiert,
dass die Stadt Kamen ein öffentliches Interesse von 5 % bei der Fußgängerzone
festgesetzt hat.
Aufgrund
von Nachfragen zur Möglichkeit der Reduzierung der Gebühren für die
Reinigungsklasse III gegenüber dem Vorschlag von Herrn Lerch und Herrn
Bakhtari verdeuticht Herr Eck anhand einer EXCEL-Tabelle, dass von
Seiten des EWL Anpassungen zugunsten der Reinigungsklasse III vorgenommen
wurden. Die Umstellungen bei der Verteilung der Gemeinkosten über die Anzahl
der Verträge statt über den jeweiligen originären Umsatz führt zu einer
Verschiebung in die Reinigungsklassen I und II. Dies ist jedoch gerechtfertigt.
Durch die Aufnahme der Papiereimerentleerung in der Reinigungsklasse III haben
sich dort die Kosten überproportional erhöht. In den Gemeinkosten sind
insbesondere der Aufwand für die Gebührenerhebung und –abrechnung enthalten.
Die Aufteilung nach Verträgen ist daher gerechtfertigt.
Der Verwaltungsrat beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates einstimmig bei vier Enthaltungen: