Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4, Enthaltungen: 2

 

1.         Der Stadtrat beschließt gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich der Vorbereitenden Untersuchungen für zwei Bereiche im Westen der Kernstadt Landau

a.   „Westlich Hagenauer Straße/ Kolmarer Straße“ (westlich der Wollmesheimer Höhe in Verlängerung der Hagenauer Straße und der Kolmarer Straße) und

b.   „Südlich Wollmesheimer Straße“ (südlich der Wollmesheimer Straße, nördlich des Birnbachs, westlich der Lazarettstraße und Raimund-Huber-Straße)

eine Vorkaufssatzung gem. der Anlage

 

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 


Der Vorsitzende leitete in die Sitzungsvorlage der Projektgruppe „Landau baut Zukunft“ vom 04.04.2018 ein, auf welche verwiesen wird. Er übergab im Anschluss das Wort an Herrn Schneider.

 

Herr Schneider erläuterte zunächst den Anlass und die Ziele des beabsichtigten „Besonderen Vorkaufsrechts“. Im Bereich von sogenannten „Vorbereitenden Untersuchungen“ sei die Anwendung des Vorkaufrechts möglich. Es gehe letztlich darum, das „Zepter in der Hand“ zu behalten und  neben den „Vorbereitenden Untersuchungen“ (VU) ein weiteres planungsrechtliches Instrument zur Steuerung der wohnbaulichen Entwicklung der beiden Bereiche im Westen der Kernstadt Landaus zu erhalten.

Des Weiteren ging Herr Schneider auf ein vorliegendes Schreiben der Bürgerinitiative (BI) „Landauer bauen Zukunft“ ein, welches die Ergebnisse eines von der BI beauftragten Rechtsgutachten zu den Vorbereitenden Untersuchungen zusammenfasst. Herr Schneider bekräftigte, dass die Stadtverwaltung im Vorfeld der Vorbereitenden Untersuchungen geprüft habe, welche Planungsinstrumente für die beabsichtigte Entwicklung geeignet seien. Ferner sei eine juristische Bewertung des Schreibens der BI nicht möglich, da nur ein sehr kurzer Auszug des Gutachtens vorgelegt wurde und insbesondere die Begründungen für die getätigten Aussagen somit nicht nachvollziehbar seien. Im Kern könne aber festgehalten werden, dass die wesentlichen Kritikpunkte des Schreibens widerlegt werden könnten. Konkret betreffe dies zum einen die räumlich getrennte Entwicklung von Teilbereichen. Zum anderen werde der Regionalplan aktuell fortgeschrieben und der Flächennutzungsplan (FNP) neu aufgestellt, so dass die beabsichtigten Entwicklungen dort berücksichtigt werden können. Gegenwärtig sei allen bewusst, dass die Entwicklung noch nicht vom Regionalplan und vom FNP abgedeckt sei. Zum Verfahren der „Vorbereitenden Untersuchungen“ selbst erklärte Herr Schneider, dass im Rahmen der VU erst geprüft werde, ob eine Entwicklungsmaßnahme notwendig sei oder andere Planungsinstrumente die Durchführung gewährleisten. Hierüber sei zu gegebener Zeit zu entscheiden.

 

Ratsmitglied Frau Dr. Migl fand, dass zuerst Schritt B vor Schritt A gesetzt werde. Für sie sei der Widerspruch zum gültigen Regionalplan ein ernstes Argument, auch weil man sich gerade erst in der Vorbereitung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes befände. Sie hinterfragte den Zeitpunkt der Ausübung des Besonderen Vorkaufrechtes. Sei dieser richtig gewählt? Des Weiteren stand Frau Dr. Migl der getrennten Entwicklung der beiden Gebiete skeptisch gegenüber. Ihr war wichtig, auch naturschutzrechtliche Bedenken ernstzunehmen. Sie könne letztendlich die Kritik der Bürgerinitiative sehr gut nachvollziehen.

 

Ratsmitglied Herr Lichtenthäler teilte mit, dass er gegen die Beschlussvorlage stimmen werde. Insbesondere wegen der Herangehensweise. Herr Lichtenthäler ergänzte Frau Dr. Migl, in dem er sagte, dass die Aussagen der Bürgerinitiative nicht unproblematisch seien. In § 25 BauGB gebe es eine weiche Formulierung. Im Großen und Ganzen würden Diskrepanzen entstehen. Herr Schneider nahm Bezug auf Herrn Lichtenthälers Wortmeldung und betonte, dass die Vorbereitenden Untersuchungen eine Prüfungsphase sei. Hier sei auch die Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer zu bewerten. Herr Schneider ging außerdem auf den § 25 BauGB ein und verwies auf die in Kommentierungen enthaltenen Erläuterungen, welche die Zulässigkeit des Vorkaufrechts untermauerten. Darüber hinaus sei im Rahmen einer VU eine regionalplanerische Darstellung einer wohnbaulichen Entwicklung zunächst nicht notwendig. Bis zu einem möglichen Beschluss einer Entwicklungssatzung müsste diese jedoch vorhanden sein.

 

Herr Kamplade ging ergänzend auf das Instrument der Vorbereitenden Untersuchungen ein. Ziel der Stadt sei, die Flächen für eine wohnbauliche Entwicklung zu erwerben. Die Bereitstellung von Flächen für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum gehöre zur Daseinsvorsage und sei somit elementarer Bestandteil einer verantwortungsbewussten Stadtentwicklungspolitik.

 

Ratsmitglied Herr Eisold hielt es für unüblich, dass der Hauptausschuss vor dem Bauausschuss tagte. Dies sei nicht ideal.

Herr Eisold stellte zudem noch mehrere Fragen: Was passiere, wenn Grundstücke gekauft wurden und es dann doch keine bauliche Entwicklung gebe? Hätte dann der Verkäufer ein Recht auf den Rückkauf seines ehemaligen Grundstückes? Würde es mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag eine Zusammenführung von Baugebieten geben? Herr Kamplade antwortete, dass der Zweck des Erwerbs der Grundstücke eine Bebauung sei. Hinsichtlich der Zusammenführung der Baugebiete erklärte Herr Kamplade, dass im Rahmen der Bauleitplanung über Baugebiete entschieden werden könne. Es gehe letztendlich um eine adäquate Wohnraumversorgung – was allerdings nicht zwingend sozialer Mietwohnungsbau bedeuten würde.

 

Ratsmitglied Herr Freiermuth hätte es gut gefunden, wenn das Gutachten, auf das sich das Schreiben der Bürgerinitiative bezogen hatte, zur Verfügung gestellt worden wäre. Er betonte zudem, dass er keine Spekulationen anregen wolle und auf demokratische Entscheidungen setze.


Der Bauausschuss empfahl daraufhin dem Stadtrat mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und zwei Enthaltungen, den nachgenannten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.