Sitzung: 17.04.2018 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4, Enthaltungen: 2
Vorlage: 040/015/2018
1.
Der Stadtrat beschließt gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den
Geltungsbereich der Vorbereitenden Untersuchungen für zwei Bereiche im Westen
der Kernstadt Landau
a. „Westlich Hagenauer Straße/
Kolmarer Straße“ (westlich der Wollmesheimer Höhe in Verlängerung der Hagenauer
Straße und der Kolmarer Straße) und
b. „Südlich Wollmesheimer Straße“
(südlich der Wollmesheimer Straße, nördlich des Birnbachs, westlich der
Lazarettstraße und Raimund-Huber-Straße)
eine
Vorkaufssatzung gem. der Anlage
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Satzung auszufertigen und gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10
Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Der Vorsitzende leitete in die Sitzungsvorlage der
Projektgruppe „Landau baut Zukunft“ vom 04.04.2018 ein, auf welche verwiesen
wird. Er übergab im Anschluss das Wort an Herrn Schneider.
Herr Schneider erläuterte zunächst den Anlass und die
Ziele des beabsichtigten „Besonderen Vorkaufsrechts“. Im Bereich von
sogenannten „Vorbereitenden Untersuchungen“ sei die Anwendung des Vorkaufrechts
möglich. Es gehe letztlich darum, das „Zepter in der Hand“ zu behalten und neben den „Vorbereitenden Untersuchungen“
(VU) ein weiteres planungsrechtliches Instrument zur Steuerung der
wohnbaulichen Entwicklung der beiden Bereiche im Westen der Kernstadt Landaus
zu erhalten.
Des Weiteren ging Herr Schneider auf ein vorliegendes
Schreiben der Bürgerinitiative (BI) „Landauer bauen Zukunft“ ein, welches die
Ergebnisse eines von der BI beauftragten Rechtsgutachten zu den Vorbereitenden
Untersuchungen zusammenfasst. Herr Schneider bekräftigte, dass die Stadtverwaltung
im Vorfeld der Vorbereitenden Untersuchungen geprüft habe, welche
Planungsinstrumente für die beabsichtigte Entwicklung geeignet seien. Ferner
sei eine juristische Bewertung des Schreibens der BI nicht möglich, da nur ein
sehr kurzer Auszug des Gutachtens vorgelegt wurde und insbesondere die
Begründungen für die getätigten Aussagen somit nicht nachvollziehbar seien. Im
Kern könne aber festgehalten werden, dass die wesentlichen Kritikpunkte des
Schreibens widerlegt werden könnten. Konkret betreffe dies zum einen die
räumlich getrennte Entwicklung von Teilbereichen. Zum anderen werde der
Regionalplan aktuell fortgeschrieben und der Flächennutzungsplan (FNP) neu
aufgestellt, so dass die beabsichtigten Entwicklungen dort berücksichtigt
werden können. Gegenwärtig sei allen bewusst, dass die Entwicklung noch nicht
vom Regionalplan und vom FNP abgedeckt sei. Zum Verfahren der „Vorbereitenden
Untersuchungen“ selbst erklärte Herr Schneider, dass im Rahmen der VU erst
geprüft werde, ob eine Entwicklungsmaßnahme notwendig sei oder andere
Planungsinstrumente die Durchführung gewährleisten. Hierüber sei zu gegebener
Zeit zu entscheiden.
Ratsmitglied Frau Dr. Migl fand, dass
zuerst Schritt B vor Schritt A gesetzt werde. Für sie sei der Widerspruch zum
gültigen Regionalplan ein ernstes Argument, auch weil man sich gerade erst in
der Vorbereitung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes befände. Sie
hinterfragte den Zeitpunkt der Ausübung des Besonderen Vorkaufrechtes. Sei
dieser richtig gewählt? Des Weiteren stand Frau Dr. Migl der getrennten
Entwicklung der beiden Gebiete skeptisch gegenüber. Ihr war wichtig, auch
naturschutzrechtliche Bedenken ernstzunehmen. Sie könne letztendlich die Kritik
der Bürgerinitiative sehr gut nachvollziehen.
Ratsmitglied Herr Lichtenthäler teilte mit,
dass er gegen die Beschlussvorlage stimmen werde. Insbesondere wegen der
Herangehensweise. Herr Lichtenthäler ergänzte Frau Dr. Migl, in dem er sagte,
dass die Aussagen der Bürgerinitiative nicht unproblematisch seien. In § 25
BauGB gebe es eine weiche Formulierung. Im Großen und Ganzen würden
Diskrepanzen entstehen. Herr Schneider nahm Bezug auf Herrn Lichtenthälers
Wortmeldung und betonte, dass die Vorbereitenden Untersuchungen eine
Prüfungsphase sei. Hier sei auch die Verkaufsbereitschaft der
Grundstückseigentümer zu bewerten. Herr Schneider ging außerdem auf den § 25
BauGB ein und verwies auf die in Kommentierungen enthaltenen Erläuterungen,
welche die Zulässigkeit des Vorkaufrechts untermauerten. Darüber hinaus sei im
Rahmen einer VU eine regionalplanerische Darstellung einer wohnbaulichen
Entwicklung zunächst nicht notwendig. Bis zu einem möglichen Beschluss einer
Entwicklungssatzung müsste diese jedoch vorhanden sein.
Herr Kamplade ging ergänzend auf das Instrument der
Vorbereitenden Untersuchungen ein. Ziel der Stadt sei, die Flächen für eine
wohnbauliche Entwicklung zu erwerben. Die Bereitstellung von Flächen für die
Schaffung von bezahlbarem Wohnraum gehöre zur Daseinsvorsage und sei somit
elementarer Bestandteil einer verantwortungsbewussten Stadtentwicklungspolitik.
Ratsmitglied Herr Eisold hielt es für
unüblich, dass der Hauptausschuss vor dem Bauausschuss tagte. Dies sei nicht
ideal.
Herr Eisold stellte zudem noch mehrere Fragen: Was
passiere, wenn Grundstücke gekauft wurden und es dann doch keine bauliche
Entwicklung gebe? Hätte dann der Verkäufer ein Recht auf den Rückkauf seines
ehemaligen Grundstückes? Würde es mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag eine
Zusammenführung von Baugebieten geben? Herr Kamplade antwortete, dass der Zweck
des Erwerbs der Grundstücke eine Bebauung sei. Hinsichtlich der Zusammenführung
der Baugebiete erklärte Herr Kamplade, dass im Rahmen der Bauleitplanung über
Baugebiete entschieden werden könne. Es gehe letztendlich um eine adäquate
Wohnraumversorgung – was allerdings nicht zwingend sozialer Mietwohnungsbau
bedeuten würde.
Ratsmitglied Herr Freiermuth hätte es gut gefunden, wenn das Gutachten, auf das sich das Schreiben der Bürgerinitiative bezogen hatte, zur Verfügung gestellt worden wäre. Er betonte zudem, dass er keine Spekulationen anregen wolle und auf demokratische Entscheidungen setze.
Der Bauausschuss empfahl daraufhin dem Stadtrat mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und zwei Enthaltungen, den nachgenannten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.