Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 3

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Stadtrat beschließt gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich der Vorbereitenden Untersuchungen für zwei Bereiche im Westen der Kernstadt Landau

a.   „Westlich Hagenauer Straße/ Kolmarer Straße“ (westlich der Wollmesheimer Höhe in Verlängerung der Hagenauer Straße und der Kolmarer Straße) und

b.   „Südlich Wollmesheimer Straße“ (südlich der Wollmesheimer Straße, nördlich des Birnbachs, westlich der Lazarettstraße und Raimund-Huber-Straße)

eine Vorkaufssatzung gem. der Anlage

 

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 


Die Ortsbeiratsmitglieder Kristin Hartmann, Katrin Wind und Klaus Wind waren befangen.

 

Der Vorsitzende ging kurz auf die Vorgeschichte ein. Der Ortsbeirat fasste zurückliegend einen negativen Beschluss zu diesem Entwicklungsgebiet.

 

Herr Kamplade, Leiter des Stadtbauamtes, erläuterte den Anwesenden das vorgesehene „besondere Vorkaufsrecht“. Dies sei eine Ergänzung zu den bereits beschlossenen vorbereitenden Untersuchungen.

 

Ortsbeiratsmitglied Klein zeigte sich verwundert, da vor ca. 1,5 Jahren unter Druck gehandelt worden sei, damit keine Grundstücksverkäufe erfolgen können.

 

Gem. Herrn Kamplade ist Grundstücksverkehr während der vorbereitenden Untersuchungen möglich. Bei überhöhten Kaufpreisen kann es aber sein, dass später die Stadt weniger für die Grundstücke zahlt.

In diesem Zusammenhang ging Herr Kamplade beispielhaft auf wohl vorhandene Spekulationskäufe in Großstädten ein.

 

Derzeit besteht nur das allgemeine Vorkaufsrecht, bei dem die Gemeinde in die Konditionen des jeweiligen Kaufvertrages eintritt. Bis zur Rechtskraft der noch zu beschließenden Vorkaufssatzung ist noch der Rahmen für Spekulationskäufe gegeben.

 

Bislang seien in den betreffenden Gebieten noch keine Käufe/Verkäufe erfolgt.

 

Ortsbeiratsmitglied Klein wurde bestätigt, dass im hier betroffenen Gebiet und im Entwicklungsgebiet “Am Bittenweg” verschiedene Verfahren angewandt werden. Die Stadt möchte alle Grundstücke zur Sicherung der Bebauung erwerben. Ggf. kann es jedoch zu planerischen Änderungen kommen.

 

Einen Richtwert für den Ankauf der Grundstücke gibt es insofern, als dass sich die Berechnung am Bodenrichtwert orientiert. Dieser berücksichtigt jedoch keine örtlichen Besonderheiten.

 

Je nach Teilfläche besteht eine hohe Zustimmung aber auch eine überwiegende Ablehnung zum Verkauf von Grundstücken an die Stadt Landau in der Pfalz. Hier müssen wohl noch Gespräche mit den Eigentümern folgen.

 

Zur zeitlichen Umsetzung informierte Herr Kamplade, dass ab 2021 auf Flächen in diesem Bereich gebaut werden können soll. Somit müsste im nächsten Jahr mit der Bauleitplanung begonnen werden.

 

Es wurde von Seiten des Ortsbeirates auch bemängelt, dass nach den bisherigen Informationen der Ankaufpreis wohl geringer sei als der anteilige Wertsteigerungsausgleich, welcher die Stadt erhält. Die sei nicht akzeptabel.

 

Ortsbeiratsmitglied Kufner vertrat die Meinung, dass hier der Markt ausgehebelt wird. Die Stadt hätte aufgrund evtl. Preissteigerungen mehr Profit.

 

Herr Kamplade erläuterte die, gem. der Sitzungsvorlage vorgesehene Regelung. Demnach erhalten die Alteigentümer ggf. anteilmäßig eine Nachzahlung.

 

Entsprechende Mittel zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes seien im Haushalt eingeplant. Es werden keine Spekulationspreise gezahlt!

 


Der Ortsbeirat stimmte bei 9 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen einstimmig dem folgenden Beschlussvorschlag zu.