Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) werden die im beiliegenden Verzeichnis enthaltenen und im Lageplan gekennzeichneten Verkehrsflächen als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 LStrG) zur Nutzung als Fuß-- und Radweg und Verkehrsflächen als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 LStrG) ohne Widmungsbeschränkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Verzeichnis und der Lageplan sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes vom 27. März 2018, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist. 


Der Stadtrat beschloss mehrheitlich mit 30 Ja- und 4 Nein-Stimmen: