In der, am 28.02.2018 stattgefundenen Ortsbeiratssitzung war ein Antrag der SPD-Ortsbeiratsfraktion zum Bebauungsplan AH2 auf der Tagesordnung. Aufgrund dessen wurde ein Prüfantrag gestellt. Hierzu liegt nun die Stellungnahme vor.

 

Gem. dieser Stellungnahme handelt es sich beim Bebauungsplangebiet AH2 der Stadt Landau in der Pfalz nicht um ein „Reines Wohngebiet (WR)“ sondern ganz überwiegend um ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ i. S. des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im südöstlichen Bereich des Gebietes ist sogar ein Baufeld als „Dorfgebiet (MD)“ festgesetzt.

Bei einem „reinen Wohngebiet“ findet § 3 BauNVO keine Anwendung.

Das betroffene Grundstück der Kapellenstraße liegt im „allgemeinen Wohngebiet“, so dass für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung § 4 BauNVO heranzuziehen ist.

 

Im speziellen Fall wird das Gebäude ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Ein Bewohner betreibt einen Paketzustellservice und parkt seine drei Fahrzeuge auf bzw. vor seinem Grundstück. Gewerbliche Einrichtungen seien nicht im Gebäude vorhanden. Das Lager befinde sich in Ottersheim, von wo die Waren aufgenommen und in Landau und Umgebung verteilt werden.

Ein Einschreiten auf baurechtlicher Grundlage ist hier nicht möglich.