Der Vorsitzende beglückwünschte die alten und besonders auch die neuen Mitglieder des Ortsbeirates zu ihrer Wahl. Unter Hinweis auf § 75 der Gemeindeordnung (GemO) teilte er mit, dass der Ortsbeirat die Belange des Ortsbezirkes zu wahren sowie Rat und Verwaltung der Stadt Landau durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung unterstützen solle. Umgekehrt sei der Ortsbeirat zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlussfassung des Stadtrates zu hören. Darüber hinaus könnten dem Ortsbeirat bestimmte, auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben übertragen werden, welche in § 10 der städtischen Hauptsatzung im Detail geregelt seien. Des Weiteren klärte er die Ortsbeiratsmitglieder über ihre Rechte (§ 30 Abs. 1 GemO) und ihre Pflichten (§§ 20,21 und 22 GemO) auf.

Sodann verpflichtete der Vorsitzende die in den Ortsbeirat gewählten Personen durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 GemO).