Der Vorsitzende beglückwünschte die wiedergewählten wie auch die neu gewählten Mitglieder des Ortsbeirates zu ihrer Wahl.

 

Er wies sie auf ihre Rechte (§ 30 Abs. 1 GemO) und ihre Pflichten (§§ 20, 21,22 GemO) hin. Anschließend verpflichtete er die Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 GemO).