Der Vorsitzende verpflichtete die anwesenden Ausschussmitglieder, die bislang betreffend der Wahlperiode 2019-2024 noch nicht verpflichtet waren, durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gem. § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) unter Verweis auf deren Rechte nach § 30 Abs. 1 GemO und deren Pflichten nach §§ 20, 21 und 22 GemO.