Die Ausschussmitglieder wurden auf ihre Rechte und Pflichten nach der Gemeindeordnung hingewiesen.

 

Der Vorsitzende führte aus, dass das Mandat nur durch freie Gewissensausübung wahrzunehmen ist und daher nicht an die Weisung der Wähler gebunden sei. Weiterhin wurde auf die Schweigepflicht in der Nichtöffentlichkeit sowie auf die Treuepflicht verwiesen. Insbesondere auf die Ausschließungsgründe gemäß § 22 der Gemeindeordnung wurde aufmerksam gemacht.

 

Die Ausschussmitglieder wurden auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten durch Handschlag verpflichtet.