Ortsvorsteher Kißel wies Herrn Ralf Travnicek auf seine Rechte (§ 30 Abs. 1 GemO) und Pflichten (§§ 20,21,22 GemO) hin und verpflichtete ihn per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (§ 30 Abs. 2 GemO) als Ortsbeiratsmitglied.