Sitzung: 25.08.2020 Verwaltungsrat Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 860/496/2020
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Verwaltungsrat
a)
stellt
gem. § 7 Abs. 2 Ziffer f der Satzung des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs
Landau den geprüften Jahresabschluss des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebes
Landau, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 31.12.2019 wie folgt fest: Summe
der Aktivseite und Passivseite der Bilanz mit 94.471.495.12 € und den
Jahresgewinn mit 1.006.025,72 €, der sich ausfolgenden Einzelergebnissen der
Betriebszweige zusammensetzt:
Abwasserbeseitigung
mit 773.193,31
€
Abfallentsorgung
mit 188.181,64
€
Bauhof
mit 129.396,70
€
Straßenreinigung
mit -100.648,53
€
Service
15.902,60
€
b)
beschließt
die Behandlung der Abschlussergebnisse wie folgt:
Der
Jahresgewinn der Betriebszweige Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Service
wird der allgemeinen Rücklage zugeführt.
Der Jahresgewinn des Betriebszweiges Bauhof wird wie folgt verwendet:
Ø
Ausgleich
des Verlustvortragskontos in Höhe von 12.343,76 €
Ø
der
Restbetrag in Höhe von 117.052,94 € wird der allgemeinen Rücklage zugewiesen.
Der
Jahresverlust des Betriebszweiges Straßenreinigung wird mit der allgemeinen
ausschüttungsfähigen Rücklage verrechnet.
c)
beschließt
zukünftig zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit die jährliche
Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 1,6% als nicht ausschüttungsfähigen Anteil
der Rücklage zuzuführen und zusammen mit der in der Vergangenheit
erwirtschafteten Verzinsung separat auszuweisen.
d)
beschließt
gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer h der Satzung die Entlastung des gesamten Vorstandes
für das Wirtschaftsjahr 2019.
2.
Der Rat
der Stadt Landau stimmt dem Beschluss des Verwaltungsrates gem. § 7 Abs. 2 der
Satzung des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau über die Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung zu.
Der Vorsitzende knüpft an den vorhergehenden TOP an und schlägt den Verwaltungsratsmitgliedern vor, den Jahresabschluss zu genehmigen und den Vorstand zu entlasten.
Fragen werden nicht gestellt.
Herr Eck wirft noch ein, dass der Landesrechnungshof gefordert hat, dass im Bereich Straßenreinigung nicht alle Rücklagen ausschüttungsfähig sind. Hierbei ist zu unterscheiden welcher Anteil der Rücklagen gebührenfinanziert ist und welcher Anteil aus der Eigenkapitalverzinsung resultiert. Lediglich der gebührenfinanzierte Anteil kann an die Bürgerschaft ausgeschüttet werden.
Die Vorlage wird einstimmig angenommen.