Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Im Beschaffungswesen und bei Ausschreibungen ist künftig der Erwerb von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) vom 17. Juni 1999 zu vermeiden.

 

Von ausbeuterischer Kinderarbeit sind insbesondere folgende Produkte betroffen:

 

·         Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;

·         Spielwaren;

·         Teppiche;

·         Textilien;

·         Lederprodukte;

·         Billigprodukte aus Holz;

·         Natursteine;

·         Agrarprodukte wie z. B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage der Zentralen Vergabestelle vom

25. Oktober 2010, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.


Der Stadtrat beschloss einstimmig: