Der Vorsitzende verpflichtete das anwesende Ausschussmitglied Herrn Philipp Schreiner auf die gewissenhafte Erfüllung seines Amtes gemäß § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) unter Verweis auf seine Rechte nach § 30 Abs. 1 GemO und seine Pflichten nach §§ 20, 21 und 22 GemO.