Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 9

Der Ortsbeirat stimmte dem nachfolgenden Beschlussvorschlag zu.

 

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, den dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Entwurf der „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Landau in der Pfalz (Ausbaubeitragssatzung)“ als Satzung.


Herr Ralf Bernhard, stv. Leiter des Stadtbauamtes, Herr Peter Kaiser, Leiter der Bauverwaltungsabteilung und dessen Vertreterin, Frau Gönül Kuru, erläuterten die Sitzungsvorlage und gingen sowohl auf die Historie als auch auf den rechtlichen Hintergrund der Thematik ein. Dabei wurde u. a. das Prinzip der Wiederkehrenden Beiträge und die beiden Modellarten erläutert.

 

Ob eine Maßnahme beitragsfähig ist, ist immer einzelfallabhängig.

 

Die Wiederkehrenden Beiträge werden durch das Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz und der entsprechenden Ausbaubeitragssatzung der Stadt Landau in der Pfalz geregelt.

 

Das Beitragsrecht ist jedoch ausschließlich durch das Richterrecht geprägt.

 

Es erfolgt eine, auf den Cent genaue Erhebung der Beiträge. Insofern ändert sich finanziell letztlich nichts.

 

In Arzheim wurden in der Kalmitstraße bereits die Straßenbaumaßnahmen beendet. Die Maßnahme Arzheimer Hauptstraße mit Rohrgasse und Prinz-Eugen-Straße wird 2022 abgeschlossen.

Es ist absehbar, dass mittelfristig nicht immer für jedes Jahr beitragsfähige Maßnahmen umgesetzt werden. Dies ist jedoch maßgeblich für das bisherige B-Modell. Für die Jahre 2024 und 2025 sind derzeit keine entsprechenden Maßnahmen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund soll zum Ende des derzeitigen Abrechnungszeitraumes auf das A-Modell umgestellt werden. Zunächst werden hierdurch die Beiträge höher, danach jedoch geringer bzw. es werden keine Beiträge abgerechnet, sofern und soweit in diesen Jahren keine beitragsfähigen Aufwendungen anfallen.

 

Die vorgesehene Maßnahme im Nauweg betrifft nur eine Teilfläche und entspricht nur einer Sanierung. Diese Maßnahme ist nicht beitragsfähig und wird über den Straßenunterhalt finanziert.

 

Der Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau (EWL) beurteilt vor jeder Straßenbaumaßnahme den Zustand seiner Kanäle, um ggf. anstehende Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang durchführen zu können.

 

Zu der möglichen Kostenumlegung durch Maßnahmen in Park- und Grünanlagen (z. B. Goethepark) wurden die Anwesenden darüber informiert, dass dies rechtlich sein kann, aber nicht muss (sowohl bei Modell A und B möglich). In die Ausbaubeitragssatzung der Stadt Landau in der Pfalz wurde dies nach entsprechender Abwägung nicht aufgenommen.

 

Bei der Berücksichtigung von Kleingärten bei den Wiederkehrenden Beiträgen geht es um die Möglichkeit der Nutzung der Verkehrsanlagen. Hierbei müssen diese Kleingärten jedoch an öffentlichen Verkehrsanlagen gelegen sein.

 

Voraussichtlich soll die Öffentlichkeit in der ersten Hälfte des neuen Jahres über die Änderung informiert werden.

 

Von Seiten des Ortsbeirats wurde es als notwendig angesehen, dass die, von den Wiederkehrenden Beiträgen betroffenen Personen rechtzeitig im Vorfeld der Änderung des Abrechnungsmodells, über die grundsätzlichen Auswirkungen und die rechtliche Notwendigkeit informiert werden, damit vor allem Personen mit geringeren Einkünften die finanzielle Änderungen frühzeitig bei ihrer Finanzplanung berücksichtigen können.

Diese Anregung wurde durch die Vertreter der Verwaltung aufgenommen. Dabei können den betroffenen Personen jedoch keine genauen Beträge benannt werden.

 

Grundsätzlich besteht im gesetzlichen Rahmen auch die Möglichkeit einer Stundung.


Die Abstimmung erfolgte mit 5 Ja-Stimmen und 9 Enthaltungen einstimmig.