Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) wird die Bornbachstraße als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 LStrG) ohne Widmungsbeschränkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das beiliegende Verzeichnis und der Lageplan sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Der Vorsitzende begründete die Umwidmung der Bornbachstraße aufgrund der Ausarbeitung der Straße und somit die Zurverfügungstellung des öffentlichen Verkehrs.

 

Es bestand kein Diskussionsbedarf.


Einstimmig mit 13 Ja-Stimmen.