Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) wird die Bornbachstraße als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 LStrG) ohne Widmungsbeschränkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das beiliegende Verzeichnis und der Lageplan sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes vom 12. Mai 2021, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist. 


Der Stadtrat beschloss einstimmig: