Der Vorsitzende leitete in die Informationsvorlage der Bauordnungsabteilung vom 06.10.2021, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, ein und übergab das Wort an Herrn Kamplade.

 

Herr Kamplade ging auf das Bauvorhaben ein, für dessen Realisierung alte Lagerhallen abgerissen werden. Ähnlich wie im Bereich des Südparks werde das Bauvorhaben mit zwei viergeschossigen Gebäuden und insgesamt 27 Wohneinheiten außenliegende Treppenhäuser erhalten. Da sich das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich befinde, werde der § 34 BauGB herangezogen, so dass sich die beiden Gebäude in ihrer Art und Weise in die Umgebung einfügen müssen. Die Erschließung sei gesichert. Ob alle Stellplätze in der Tiefgarage unterkommen werden, werde derzeit noch geprüft, erwähnte Herr Kamplade. Abschließend erläuterte Herr Kamplade, dass die Wohneinheiten als Wohneigentum einzeln vermarktet werden und kein sozialer Wohnungsbau, was im vorliegenden Fall eine freiwillige Leistung gewesen wäre, entstehen wird.

 

Ausschussmitglied Frau Rocker bezeichnete das Bauvorhaben als „nicht ganz unkritisch“, da erneut ein Investor nach einer maximal möglichen Auslastung des Baugrundstücks strebe. Das Grundstück befinde sich bedauerlicherweise nicht mehr in der Gestaltungssatzung für die Innenstadt, weshalb Frau Rocker anregte, eine auf Quartiere bezogene Satzung aufzustellen. Eine „Quartierssatzung“ könnte, wie eine Gestaltungssatzung, Klarheiten bei der Umsetzung von Bauvorhaben liefern und sowohl progressiv als auch aktiv Unterstützung für die Bauherren darstellen.

Frau Rocker fragte zudem, ob vom Investor verlangt werden könnte, die Gebäude um ein Geschoss zu reduzieren?

 

Der Vorsitzende betonte, dass Frau Rockers Anregung auf fruchtbaren Boden falle. Es sei bereits angedacht, einen Gestaltungsbeirat – auch ggf. überregional – zu schaffen, der Instrumentarien für Bauherren aufzeige. Brachliegende innerstädtische Grundstücke veränderten in der jüngeren Vergangenheit das Stadtbild stärker als anfänglich angenommen. Der Vorsitzende werde bald nähere Informationen zu dem beabsichtigten Gestaltungsbeirat bereitstellen. Die jetzige Rechtslage (§ 34 BauGB) sehe aber Baurecht für die eingereichte Planung vor, weshalb die Verwaltung beabsichtige, eine Genehmigung zu erteilen.

 


Es ergaben sich keine weiteren Wortmeldungen, so dass der Vorsitzende die Informationsvorlage als zur Kenntnis genommen erklärte.