a)   die Verwaltung zu ermächtigen, Stundungen für städtische Steuerforderungen gegenüber Unternehmen bis zum 30.06.2022 auf schriftlichen Antrag der Steuerpflichtigen bis 250.000,00 Euro im Einzelfall – wie in der Begründung erläutert - zu gewähren.

 

b)   die Stundungsvoraussetzungen des § 222 der Abgabenordnung (AO) im vereinfachten Stundungsverfahren bis zum 30.06.2022 – wie in der Begründung erläutert - im Rahmen der Einzelfallprüfung anzuwenden.

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage der Steuerabteilung vom

20. Dezember 2021, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 


Der Stadtrat beschloss einstimmig: