Die Vorsitzende
begrüßte die Vertretung des Liegenschaftsamtes Frau Weis und Herrn Schilling.
Diese präsentierten die Vergaberichtlinien. Die Präsentation ist der NS
beigefügt.
Herr Freiermuth
sagte dies sei „starker Tobak“, was hier auferlegt wird. Er ist nicht ganz
zufrieden was die Berücksichtigung der Einheimischen betrifft.
Er wollte wissen:
- Haben
andere Gemeinden genauso strenge Richtlinien?
- Wenn
der Bewerber selbst den Bogen ausfüllt, wie sieht es aus mit Datenschutz
und Missbrauch der Angaben?
- Beispiele
für altes und neues System
Es wäre sehr
ärgerlich, wenn Auswärtige zum Zuge kommen und Mörzheimer nicht.
Zu den Fragen nahm
Frau Weis wie folgt Stellung:
- Alle
Gemeinden halten sich an diese EU-Richtlinien. Alle sind in dieser Art
aufgebaut, es gibt sog. Musterrichtlinien.
- Über
ein Online Portal werden die Punkte der Bewerber zusammengezählt. Dann
sind die Nachweise erforderlich welche natürlich geprüft werden.
- Beispiele
haben sie heute Abend nicht dabei, kann sie aber gerne zur Verfügung
stellen.
Herr Gonzalez wollte
wissen, ob ein Ehrenamt außerhalb des Stadtgebietes genauso gewertet wird wie
ein Ehrenamt im Ort.
Die Frage wurde
damit beantwortet, dass es minimal höher bewertet wird im Ort wie außerhalb.
Herr Stentz wollte wissen, wie es der Kreis handhabt, wie z.B. Maikammer.
Herr Schilling sagte, die halten sich auch an die Vorgaben. So lange
nicht angefochten wird, ist alles in Ordnung. Sobald eine Klage eingeht, wird
schlimmstenfalls alles gestoppt.
Herr Stentz sagte weiterhin, dass dies nicht zielführend sei. Eigentlich
baut man erst ein Haus und plant dann eine Familie zu gründen.
Hier läuft es umgekehrt, hier wird vorausgesetzt, dass schon Kinder da
sind, und dann kann man bauen.
Die Kommune kämpft hier jahrelang für das Baugebiet und dann kommen junge
einheimische Paare nicht zum Zuge.
Einheimische ohne Kinder haben ja nach diesem Modell keine Chance.
Frau Weis teilte mit, dass dies Vorschläge der Verwaltung seien.
Herr Schilling sagte, er verstehe dies, für ledig und kinderlos wird es
sehr schwierig einen Bauplatz zu bekommen, aber Vergaberichtlinien die allen
gerecht werden, ist auch sehr schwierig.
Es wurden nun diverse Beispiele der Punktevergabe von Seiten des OBR
eingebracht und diskutiert.
Herr W. Klundt wollte wissen wie das ist, man müsse ja innerhalb von 3
Jahren bauen.
Herr Schilling sagte, das sei nicht ganz richtig, der Bau muss nach 3
Jahren fertig gestellt sein.
Sollte dies nicht der Fall sein, wie z.B. momentan mit der Lage des
Baumaterials, ist die Stadt dann schon kulant.
Herr Stentz teilte mit, dass unbedingt Punkte vergeben werden müssten für
die Bindung im Ort: Wenn z.B. die Eltern im Ort wohnen, die dann ja die
Großeltern für die Kinder wären, hier müsste man für Oma und Opa Punkte
vergeben.
Herr Schilling räumte noch ein, dass es für ein unverheiratetes Paar
besser ist sich zusammen auf einen Bauplatz zu bewerben und nicht einzeln, da
die Punkte kumuliert werden.
Herr Stentz gab nochmals zu verstehen, dass es nicht darum ginge keine
Auswärtigen im Ort ansiedeln zu lassen, sondern darum, dass der Schwerpunkt auf
den Einheimischen liegt.
Frau Weis teilte mit, dass sie hier Musterbeispiele rechnen und Frau
Müller zukommen lassen werden.
Herr Schilling warnte davor, einzelne Punkte zu stark zu gewichten.
Ebenso teilte Herr Freiermuth mit, dass man die Plegebedürftigkeit z.Bsp.
der Eltern mit als Punkte einbeziehen sollte.
Frau Weis teilte mit, dass für die Berücksichtigung von pflegebehinderten
Angehörigen, die nicht im Haushalt des Bauplatzbewerbers leben,
Sozialbezugskriterien maßgebend sind.
Herr Stentz forderte, dass die paar Mörzheimer die tatsächlich noch bauen
wollen auch eine Chance haben müssen und sollen.
Frau Müller bat um Abstimmung.
Diese ist unter der Begründung des Beschlussvorschlages aufgeführt.
Begründung:
Mit Beginn des Projektes, Neubaugebiete in
allen Stadtteilen zu schaffen, erließ die Stadt Landau in der Pfalz erstmals
mit Wirkung ab dem 8. November 2016 eine Richtlinie zur Vergabe von
Wohnbaugrundstücken in den Stadtteilen (Sitzungsvorlage 040/005/2016), kurz
„Vergaberichtlinie“.
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie
Stand 19. Dezember 2017 ersetzt (Sitzungsvorlage 040/013/2017).
Durch die Vergaberichtlinie sollte dem Wunsch
der Stadtteile Rechnung getragen werden, den Wegzug der ortsverbundenen
Bevölkerung zu verhindern und Familien
die Möglichkeit zu bieten, in den Stadtteilen, in denen sie aufgewachsen sind
bzw. längere Zeit wohnen, einen neuen, ihren Familienverhältnissen angepassten
Lebensmittelpunkt zu schaffen.
Dies sollte insbesondere durch das in der
Vergaberichtlinie vorgesehene 3-stufige Vergabeverfahren gewährleistet werden,
indem in der ersten Vergaberunde ausschließlich Bewerber / Bewerberinnen
berücksichtigt wurden,
-
die
ihren Lebensmittelpunkt und die Hauptwohnung seit mindestens 2 Jahren
ununterbrochen im jeweiligen Stadtteil hatten,
-
die in
früheren Jahren für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren ununterbrochen mit
Hauptwohnsitz im jeweiligen Stadtteil gemeldet waren und diesen nicht länger
als 6 Jahre vor der Bewerbung aufgegeben hatten
-
Alteigentümer/Alteigentümerinnen,
die aufgrund der geringen Größe des eingebrachten Grundstücks keinen Anspruch
auf Rückkauf eines erschlossenen Baugrundstücks hatten.
Bewerber/Bewerberinnen aus den übrigen Stadtteilen
oder der Kernstadt von Landau sowie auswärtige Bewerber/Bewerberinnen, mit
einem Arbeitsplatz in Landau wurden in einer zweiten Vergaberunde
berücksichtigt, wenn in der ersten Vergaberunde nicht alle Grundstücke vergeben
werden konnten.
Erst in einer dritten Vergaberunde wären,
soweit auch in der zweiten Vergaberunde nicht alle Grundstücke vergeben worden
wären, auswärtige Bewerber/Bewerberinnen ohne Arbeitsplatz in Landau zum Zuge
gekommen. Die Durchführung der dritten Vergaberunde hätte eines Beschlusses des
Stadtrates bedurft.
Dieses Verfahren, durch das die einheimische
Bevölkerung bevorzugt wird und auch in anderen Kommunen so oder in ähnlicher
Weise praktiziert wurde, hat der Europäische Gerichtshof für unrechtmäßig
erklärt.
Aufgrund dessen hat die Bundesregierung,
gemeinsam mit dem Land Bayern, in Abstimmung mit der Europäischen Kommission
neue Leitlinien zur Ausgestaltung von sog. Einheimischenmodellen entwickelt
(Leitlinienkompromiss).
Der gesamte Sachverhalt war Gegenstand der Diskussion in der Ortsvorsteherbesprechung am 23. September 2021. Er wurde im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation dargestellt und erläutert. Die Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin haben/hat die Unterlagen der Präsentation erhalten, um bei Bedarf eine Grundlage für die Information der Ortsbeiräte zu haben. Die PowerPoint-Präsentation ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Aus den genannten Gründen soll die Vergaberichtlinie im Vorfeld der bevorstehenden Vermarktung der städtischen Baugrundstücke der Neubaugebieten in den Stadtteilen in der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Fassung beschlossen werden.
Zu den wesentlichen Änderungen/Inhalten:
1. Präambel
In der Präambel wird in den Absätzen 2 und 3 (Seite 1) erläutert, dass ein privater Markt für Baugrundstücke aufgrund der Tatsache, dass die Stadt, bedingt durch die Beschlusslage, dass die Stadt Grundstücke kauft, zu Bauland entwickelt und die erschlossenen Baugrundstücke verkauft (kommunaler Zwischenerwerb) nur in vergleichbar geringem Umfang besteht. Deshalb soll – auch im Hinblick auf die Vorgaben des EU-Rechts – der Zugang zu städtischen Baugrundstücken auf der Basis bepunkteter Kriterien einem größeren Personenkreis ermöglicht werden.
Auf Seite 2 Absatz 3 wird dem Stadtrat eröffnet, unter Einbindung des jeweiligen Ortsbeirates für jedes Baugebiet eine Quote für Grundstücke zu beschließen, die außerhalb der Regelungen der Vergaberichtlinie vermarktet werden sollen. Dies bedarf gesonderter Sitzungsvorlagen und gesonderter Beschlüsse. Werden solche Beschlüsse gefasst, bleiben diese Grundstücke bei der Ausschreibung der verbleibenden Grundstücke des jeweiligen Neubaugebietes, die nach der Vergaberichtlinie vergeben werden, unberücksichtigt. Sie werden in den Plänen, die mit den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht werden, nicht als Verkaufsgrundstücke gekennzeichnet.
Damit soll die Möglichkeit eröffnet bleiben, dass auch andere Bewerber und Bewerberinnen nach Festlegung der Anzahl und des Verfahrens durch den Stadtrat für einen Teil der zur Verfügung stehenden Baugrundstücke berücksichtigt werden können, beispielsweise, wenn dies im Interesse des Fachkräftezuzugs oder der Fachkräftegewinnung oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen im gesamtstädtischen Interesse geboten erscheint.
2. Grund
für den Wegfall des dreistufigen Vergabeverfahrens
Das bisher dreistufige Vergabeverfahren, wonach in der ersten Vergaberunde ausschließlich Einheimische aus dem jeweiligen Stadtteil berücksichtigt wurden, schränkt europarechtliche Vorschriften ein (Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit).
3. Das zweistufige Verfahren nach dem
Leitlinienkompromiss
Der Leitlinienkompromiss geht davon aus, dass Bauplätze an Einheimische vergünstigt abgegeben werden. In diesem Fall kommen im Rahmen eines Einheimischenmodells für den Erwerb eines Bauplatzes, den eine Gemeinde veräußert, nur Personen in Betracht, deren Vermögen und Einkommen (kumulativ) die jeweils von der Gemeinde vorab öffentlich bekanntgemachten Obergrenzen nicht überschreitet.
In der Stufe 1 des Auswahlverfahrens wird ausschließlich geprüft, wer aufgrund der finanziellen Verhältnisse im Einzelfall überhaupt zum eigentlichen Vergabeverfahren zugelassen wird.
Ausschließlich Personen, deren Vermögen und Einkommen die beschlossenen und öffentlich bekanntgemachten Obergrenzen nicht überschreitet, nehmen an der Stufe 2 des Auswahlverfahrens teil. In dieser Stufe werden für Sozial- und Ortsbezugskriterien Punkte vergeben. Die Ausgestaltung der Kriterien obliegt dem Kerngehalt der kommunalen Selbstverwaltung und ist Aufgabe jeder einzelnen Gemeinde.
Zwingend zu beachten ist, dass die Sozial- und Ortsbezugskriterien in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind. Das heißt, 50 : 50. Eine stärkere Gewichtung ist ausschließlich zu Gunsten der Sozialkriterien zulässig.
Die
Vergaberichtlinie in der eingebrachten Fassung sieht maximal 41 Punkte vor.
21 Punkte für die Sozialkriterien und 20 Punkte für die Ortsbezugskriterien.
Damit ist die Vorgabe nach dem Leitlinienprozess erfüllt. Ausnahmsweise werden
bei dem Kriterium 3.1.3 Behinderung oder Pflegegrad mehr Punkte vergeben, wenn
in einem Haushalt mehrere Personen mit einer Behinderung oder einem Pflegegrad
auf Dauer leben. Eine Maximalpunktzahl ist bei diesem Kriterium nicht
vorgesehen, um das besondere sozialen Engagement und die Belastungen der
Betroffenen zu würdigen.
4. Verzicht auf die Anwendung der Stufe 1
des Vergabeverfahrens, Vermögens- und Einkommensprüfung im Rahmen der
Neufassung der Vergaberichtlinie
Die Stadt veräußert die Grundstücke in den Stadtteilen aufgrund der Haushaltssituation und der Auflagen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Sonderfinanzierung der Baugebietsentwicklung, zum vollen Wert.
Die EU-Kautelen treffen hinsichtlich dieser Ausgangslage (Verkauf zum vollen Wert) keine Aussage.
Die Vergabe von Bauland erfolgt durch die Gemeinden seit jeher im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung, unter Beachtung
• der Grundsätze des Art. 3 Abs. 1 GG (= allgemeiner Gleichbehandlungs- grundsatz),
• des Transparenzgebotes,
• der Diskriminierungsfreiheit und
• der Bestimmtheit.
= „Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand auch im Privatrecht“.
Allerdings entsteht auch bei nichtsubventionierter Baulandvergabe ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Nicht-Ortsansässigen.
Die Verwaltung empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit die Vergabe der städtischen Bauplätze in den Stadtteilen auf der Basis einer transparenten, nachvollziehbaren Vergaberichtlinie. Diese sollte sich möglichst eng an den EU-Kautelen orientieren (Stufe 2 des Leitlinienkompromisses) und ein Überschreiten der durch die EU-Leitlinien vorgegebenen Begrenzungen (Gewichtung der Sozial- und Ortsbezugskriterien) vermeiden.
Wie zuvor bereits erläutert, steht es jeder Gemeinde im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung frei, die Kriterien zu definieren, die Grundlage für die Auswahl der Bewerber / Bewerberinnen sind, die für den Erwerb eines Bauplatzes in Frage kommen. Die Verwaltung schlägt vor, der Bewerberauswahl den Kriterienkatalog, der in dem der Sitzungsvorlage angefügten Entwurf der Vergaberichtlinie enthaltenen ist und der nachfolgend erläutert wird, zugrunde zu legen.
5. Punktevergabe nach Sozial- und
Ortsbezugskriterien
5.1 Sozialkriterien
5.1.1 Anzahl der Kinder (sh. Nr. 3.1.1, Seite 6 der Vergaberichtlinie)
Da die sozialen Ziele sowie das Ziel der Stärkung der örtlichen und
sozialen Gemeinschaft gleichberechtigt nebeneinanderstehen sollen, wurde bei
den kinderbezogenen Wertungskriterien eine Kappungsgrenze von maximal drei
berücksichtigungsfähigen Kindern festgelegt. Hierdurch wird vermieden, dass
sich die Vergabe im Wesentlichen nur über die Anzahl der Kinder entscheidet.
Punkte
werden für minderjährige Kinder vergeben, da die elterliche Fürsorgepflicht nur
bis zur Volljährigkeit gilt. Der Kindergeldbezug allein ist somit nicht mehr
ausschlaggebend für die Punktevergabe.
Neu
eingefügt wurde, dass eine ärztlich bescheinigte Schwangerschaft, im Rahmen der
vorgenannten Höchstgrenze von 3 Kindern, bei der Punktevergabe berücksichtigt
wird.
5.1.2 Alter
der Kinder (sh. Nr. 3.1.2, Seite 6 der Vergaberichtlinie)
Bei
diesem Kriterium werden Punkte nach Altersstaffelung der nach Nr. 3.1.1 der
Vergaberichtlinie zu berücksichtigenden Kinder vergeben. Je jünger ein Kind,
desto mehr Punkte können erreicht werden. Begründet wird dies damit, dass
jüngere Kinder noch einen längeren Zeitraum im Haushalt leben, spricht das auf
dem Bauplatz errichtete Haus länger nutzen, als ältere Kinder, insbesondere
solche, die kurz vor der Volljährigkeit sind. Darüber hinaus ist im Rahmen der
Sozialkriterien bei Kindern in niedrigem Alter der erhöhte Betreuungsaufwand
anzuerkennen.
5.1.3 Behinderung
oder Pflegegrad eines Bewerbers oder eines im Haushalt des Bewerbers lebenden
Angehörigen (sh. Nr. 3.1.3, Seite 7 der Vergaberichtlinie)
Dieses
Kriterium wurde neu in die Vergaberichtlinie aufgenommen, da es im sozialen
Interesse der Gemeinde liegen sollte die Behinderung oder den Pflegegrad eines
Antragstellers/einer Antragstellerin oder eines zum Haushalt auf Dauer
zugehörigen Familienmitgliedes im Rahmen der Bauplatzvergabe zu
berücksichtigen.
Punkte
sollten gestaffelt nach dem Grad der Behinderung bzw. dem Pflegegrad vergeben
werden. Eine Höchstpunktzahl ist bei diesem Kriterium nicht vorgesehen, um auf
diese Weise der oft schwierigen Situation von Familien, die behinderte oder
pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt betreuen, gerecht zu werden.
5.2 Ortsbezugskriterien
5.2.1 Hauptwohnsitz im jeweiligen Stadtteil (sh. Nr. 3.2.1, Seite 7 der
Vergaberichtlinie)
Punkte werden vergeben für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren vor Ablauf der Bewerbungsfrist, in dem der Bewerber/die Bewerberin mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Stadtteil gemeldet war, soweit der Bewerber/die Bewerberin zum Zeitpunkt der Bewerbung noch an diesem Wohnsitz gemeldet ist. Der 5-Jahres-Zeitraum ist im Leitlinienkompromiss vorgegeben, wonach die höchste zu erreichende Punktzahl im Zusammenhang mit der Begründung des Erstwohnsitzes bei einer Zeitdauer von maximal 5 Jahren erreicht ist.
Soweit sich zwei Personen (Ehegatten, Partner/Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Partner/Partnerinnen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bewerben, werden Zeiten des Hauptwohnsitzes kumulativ berücksichtigt, bis zu einem Zeitraum von insgesamt maximal 5 Jahren.
5.2.2 Rückkehrerklausel (sh. Nr. 3.2.2, Seite 8 der
Vergaberichtlinie)
Dieses Kriterium ist umstritten
und im Leitlinienkompromiss nicht enthalten. Rechtsprechung hierzu liegt noch
nicht vor. Es wurde aus folgendem Grund in den Kriterienkatalog der
Vergaberichtlinie aufgenommen:
Im Vorfeld der ersten Vergaberichtlinie kam aus den Reihen der Stadtteile die nachdrückliche Forderung, dieses Kriterium zu bepunkten. Begründet wurde dies damit, dass es im Interesse der Stadtteile sei, dass ehemals Ortsansässige, die beispielsweise studien- oder ausbildungsbedingt zum Zeitpunkt der Ausschreibung von Grundstücken bereits längere Zeit nicht mit dem Hauptwohnsitz in einem Stadtteil gemeldet sind, die Chance bekommen sollen, künftig ihren Hauptwohnsitz wieder in dem Stadtteil zu begründen, in dem sie bis zu ihrem Wegzug gelebt haben.
5.2.3 Hauptwohnsitz in einem anderen
Stadtteil oder der Kernstadt der Stadt Landau
(sh. Nr. 3.2.3, Seite 8 der
Vergaberichtlinie)
Dieser
Personenkreis wurde in der bisherigen Vergaberichtlinie im Rahmen der zweiten
Vergaberunde berücksichtigt. Im Rahmen der Neustrukturierung der
Vergaberichtlinie sollen Interessenten/Interessentinnen aus diesem
Personenkreisen für die Dauer des Hauptwohnsitzes in einem anderen Stadtteil
oder der Kernstadt der Stadt Landau ebenfalls Punkte erhalten, soweit sich ihr
Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Bewerbung noch in einem anderen Stadtteil oder
der Kernstadt befindet. Die Verwaltung schlägt vor, für dieses Kriterium
geringere Punkte zu vergeben, als für das Kriterium 3.2.1, um damit der
Forderung aus den Stadtteilen, die ortsansässigen Bewerber/Bewerberinnen zu
stärken gerecht zu werden.
Soweit sich zwei Personen (Ehegatten, Partner/Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Partner/Partnerinnen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bewerben, werden Zeiten des Hauptwohnsitzes kumulativ berücksichtigt, bis zu einem Zeitraum von insgesamt maximal 5 Jahren.
5.2.4 Ausübung einer Erwerbstätigkeit/selbständige Tätigkeit (sh. Nr. 3.2.4, Seite 9 der Vergaberichtlinie)
Dieser Personenkreis wurde in der bisherigen Vergaberichtlinie im Rahmen der zweiten Vergaberunde berücksichtigt. Im Rahmen der Neustrukturierung der Vergaberichtlinie sollen Interessenten/Interessentinnen aus diesem Personenkreis für die Dauer der Berufstätigkeit ebenfalls Punkte erhalten. Die Verwaltung schlägt vor, für diese beiden Kriterien geringere Punkte zu vergeben, als für das Kriterium 3.2.1, um damit der Forderung aus den Stadtteilen, die ortsansässigen Bewerber/Bewerberinnen zu stärken gerecht zu werden.
Punkte für die Ortsansässigkeit und die Erwerbstätigkeit/selbständige Tätigkeit werden nicht kumulativ vergeben.
5.2.5 Ehrenamtliches Engagement (sh. Nr. 3.2.6, Seite 10 der Vergaberichtlinie)
Für die Bepunktung ehrenamtlichen Engagements im Gebiet der Stadt Landau wurde auf die Ehrenamtskarte abgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, dass auch für ehrenamtliches Engagement am aktuellen Wohnort (Hauptwohnsitz) Punkte vergeben werden, um ganz allgemein den „Dienst an der Allgemeinheit“ zu würdigen.
6. Auswertung der Anträge, Antragsrücknahme (sh. Nr. 5, Seite 10 der Vergaberichtlinie)
Zu diesem Punkt schlägt die Verwaltung, aufgrund der im Erfahrungen, die im Rahmen der Grundstücksvergaben im Baugebiet „Alte Bahnhofstraße“ im Stadtteil Dammheim gemacht wurden, vor, dass Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Bewerbung im laufenden Verfahren zurückgenommen haben, bei der Vergabe der Grundstücke der jeweiligen Tranche des jeweiligen Baugebietes nicht weiter berücksichtigt werden. Sie werden auch nicht in der Liste der „Ersatzbewerber“ aufgenommen (Absatz 2 Seite 12 der Vergaberichtlinie).
Das wiederholte, teilweise mehrfache Anfragen bei Bewerbern/Bewerberinnen, die ihre Bewerbung zurückgenommen haben ist sehr arbeits- und zeitintensiv. Dem genannten Personenkreis ist es unbenommen, sich bei weiteren Ausschreibungen neu zu bewerben.
7. Sonstige Bestimmungen (Seite 11 der Vergaberichtlinie)
In Abänderung des bisherigen Verfahrens entscheidet der Stadtrat über die Rangfolge der Bewerber/Bewerberinnen in öffentlicher Sitzung. Das Auswertungsergebnis wird in anonymisierter Form zur Entscheidung eingebracht.
Der OBR
lehnte den Beschlussvorschlag der Verwaltung mehrheitlich ab.
Die
Abstimmung war wie folgt:
für den
Beschlussvorschlag: 0
gegen
den Beschlussvorschlag: 8
Enthaltungen:
3
Herr
Kopf teilte mit, dass die überarbeitete Vergaberichtlinie im nächsten Schritt
als Information zuerst in die Ortsbeiräte kommen soll mit Möglichkeit einer
Stellungnahme und dann die finale Vergaberichtlinie in die Gremien geht.