Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 4

Beschlussvorschläge:

  1. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 40, Eichbornstraße/ Ecke Hans-Boner-Straße“ vom 10.02.2022 entsprechend den in der als Anlage 5 beigefügten Synopse niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

  1. Der Bebauungsplan „C 40, Eichbornstraße/ Ecke Hans-Boner-Straße“ wird einschließlich der textlichen Festsetzungen und Hinweise in der Fassung vom 14.04.2022 als Entwurf beschlossen und die Begründung gebilligt (Anlagen 1-4).

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplans „C 40, Eichbornstraße/ Ecke Hans-Boner-Straße“ in der Fassung vom 14.04.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 


Der Vorsitzende rief die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 03.05.2022 auf, die der Niederschrift beigefügt ist, und übergab das Wort an die Ausschussmitglieder.

 

Ausschussmitglied Frau Saßnowski werde der Beschlussvorlage nicht zustimmen. Im Gebiet gebe es viel Platz und eine Bebauung des zur Debatte stehenden Grundstücks mit sieben Wohneinheiten wäre gut gewesen. Sie kritisierte den vorherrschenden Villencharakter des Areals.

 

Stellvertretendes Ausschussmitglied Herr Wadle schloss sich der Meinung von Frau Saßnowski an. Die Stadt habe die Aufgabe, Wohnraum für alle zu ermöglichen, was im besagten Areal schlichtweg nicht der Fall sei.

 

Ausschussmitglied Herr Eichhorn, R. signalisierte seine Zustimmung und versuchte auf ein grundsätzliches Problem aufmerksam zu machen. Der Bebauungsplan regle die öffentlichen Interessen. Sei nun der vorliegende Gebietscharakter so einzigartig und stark, dass ein Bebauungsplan erstellt werden müsste? Warum könne nicht nach § 34 BauGB gebaut werden?

 

Herr Kamplade ging auf Herrn Eichhorns Fragen ein und erklärte, weshalb § 34 BauGB hier die politisch gewollte Entwicklung nicht vorgeben könnte. Dieser Paragraph begrenzt zum Beispiel nicht die Anzahl der Wohneinheiten. Das von der Ratsmehrheit getragene öffentliche Interesse definierte Herr Kamplade mit dem Schutz der für den Ort typischen Villenbebauung und maßvollen Nachverdichtungsmöglichkeiten. Eine Mehrheit im Stadtrat verfolgte die Auffassung, dass der Gebietscharakter zu bewahren sei und seitens der Fachaufsicht gab es ebenfalls keinen Einspruch zur Vorgehensweise. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sei demnach zulässig. Rechtliche Bedenken gebe es keine, denn die Planungsziele bewegen sich innerhalb der verfassungsrechtlich zugesicherten kommunalen Planungshoheit.


Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen stimmte mehrheitlich bei vier Gegenstimmen für die nachfolgenden Beschlussvorschläge.