Beschluss: zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 15

 

 


Der Vorsitzende führt in die Sitzungsvorlage ein und übergibt das Wort an Herrn Loch von der Dornbach GmbH.

 

Herr Loch erläutert den Aufbau der Gebührenkalkulation und erklärt die Ausgangsparameter für die unterschiedlichen Kalkulationsvarianten.

 

Herr Lerch fragt, ob Daten aus den Vergangenen Jahren in die Grundlagendaten für die Gebührenkalkulation berücksichtigt werden müssten.

 

Herr Loch erklärt, dass Rücklagen oder Überschüsse die älter seien als 3 Jahre bei der Gebührenbedarfsplanung nicht den Zwängen des KAG unterlägen.

 

Herr Lerch fragt, ob Überschüssen aus 2023 im nächsten Jahre berücksichtigt werden müssten.

 

Herr Loch antwortet, dass es darauf ankäme, welches Kalkulationszeitraum man verwende. Bei einem einjährigen Kalkulationszeitraum würde man die Überschüsse vom Vorjahr in der Gebührenbedarfsplanung berücksichtigen. Üblich sei jedoch ein Kalkulationszeitraum von drei Jahren.

 

Herr Doll möchte wissen, ob der Kalkulationszeitraum frei wählbar sei oder, ob die 3 Jahre verpflichtend seien.

 

Herr Loch führt aus, dass der Gesetzgeber lediglich von einem angemessenen Zeitraum spreche. Der Kalkulationszeitraum von 3 Jahren habe sich aus Rechtsprechung und der geübten Praxis als angemessen herauskristallisiert.

 

Herr Kästle fragt, ob die Kalkulation bereits den neuen Leistungsumfang durch die geplanten Änderungen im Abfallwirtschaftskonzept beinhalte.

 

Herr Eck erläutert, dass die Kalkulation derzeit nur den Istzustand abbilde und die Änderungen im Abfallwirtschaftskonzept noch beschlossen werden müssten.

 

Herr Kästle fragt, ob sich die Grundlagen aus dem Abfallwirtschaftskonzept auf die Gebührenkalkulation auswirken würden.

 

Herr Loch erklärt, dass man zunächst eine belastbare Datenbasis bräuchte, dann könne man dies auch in der Gebührenkalkulation berücksichtigen.

 

Herr Lerch fragt, ob Rücklagen innerhalb von 3 Jahren zurückgezahlt werden müssen.

 

Herr Loch erläutert, dass eine Gebührenüberdeckung nie eine Rücklage sein könne. Vielmehr sei es so, dass in Höhe der Überdeckung eine Rückstellung gebildet werde.

Wenn die Rückgabezeit abgelaufen sei, darf der die Überdeckung als Gewinn einbehalten werden. Nach der Rechtsprechung diente dies der Sicherheit der Gebührenschuldner. Es handele sich bei diesen Altgewinnen, dann um Eigenkapital, dass freiwillig zur Gebührensenkung eingesetzt werden können.

Die Gewinne aus der Eigenkapitalverzinsung dürfen auf jeden Fall einbehalten werden.

 

 

Herr Lerch möchte Folgerungen aus der Vergangenheit ziehen und fordert, dass Überdeckungen in der nächsten 3 Jahreskalkulationen zurückgeführt werden.

 

Herr Loch ergänzt, dass neben Überdeckungen auch Unterdeckungen in der Folgekalkulation zu berücksichtigen seien.

 

Herr Kästle wünscht sich eine Gebührenkalkulation, die so flexibel sei, dass man das Leistungsangebot auch noch erweitern könne.

 

Herr Loch erklärt, dass man bei einer 3 Jahreskalkulation nur nach außen gebunden sei, jedoch nicht nach innen. Das Leistungsangebot könne auch während des Kalkulationszeitraums erweitert werden, dies müsse in der nächsten Kalkulation entsprechenden eingepreist werden.

 

Herr Lelle findet eine 3 Jahreskalkulation sympathisch, da dies eine Stabilität bringe. Es muss jedoch Ziel sein, die Gebühren zu senken und die Rücklage an die Bürger zurückzuführen.

 

Herr Loch weist darauf hin, dass der EWL bei den Rücklagen frei sei, ob diese variabel oder statisch eingesetzt werden.

 

Herr Loch empfiehlt, die Verwendung des Erlöses von der Auflösung des ZAS mit der ADD abzustimmen.

 

Herr Lerch erkundigt sich, ob in der Kalkulation bereit die geringeren Verbrennungspreise angesetzt würden.

 

Herr Loch bestätigt, dass die gesunkenen Verbrennungspreise für 2023 berücksichtigt wurden.

 

Herr Loch empfiehlt, die Umstellung auf ein Preismodell beim Wertstoffhof für die Fraktionen, bei denen keine Überlassungspflicht bestehte.

 

Herr Kästle fragt, ob die Kalkulation annehme, dass Grünschnitt Kosten verursache und keine Erlöse erbringe.

 

Herr Eck erläutert, dass die Kalkulation die aktuelle Vertragssituation des EWL widerspiegle, demnach verursacht die Grünschnittentsorgung derzeit Kosten und erbringe keine Erlöse.

 

Herr Bauer bestätige, dass der Vertrag für die Grünschnittentsorgung noch ca. 3 Jahre laufe.

 

Herr Eck weist darauf hin, das durch den drastisch gesunkenen Verbrennungspreis im Restabfall die Biotonne unattraktiv machen. Daher sollte man Lenkungsmaßnahmen ergreifen und z.B. zukünftig keine Grundstücke mehr von der Biotonne durch Eigenkompostierung zu befreien.

 

Der Vorsitzende fasst die getroffenen Aussagen von Herrn Loch zusammen und erläutert die Auswirkungen der unterschiedlichen Varianten und hält fest, dass der Verwaltungsrat den Vorschlag von Herrn Loch unterstütze, dass man ein Preismodell für den Wertstoffhof entwickeln wolle und der EWL dies entsprechend bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen solle um die Nutzung des Wertstoffhofes attraktiv zu halten.

 

Herr Eck sagt, der EWL werde versuchen am Wertstoffhof marktübliche Preise zu etablieren.

 

Der Vorsitzende empfiehlt zunächst einen Beschluss für ein Jahr zu fassen und dann die Lage erneut zu beurteilen.

 

Herr Dr. Sögding bedankt sich für die Präsentation und schlägt vor im ersten Jahr 2,5 Mio. € auszuschütten und danach über 9 Jahre den Rest der Rücklage abzuschmelzen.

 

Frau Follmann ist dafür nicht alle Rücklagen langfristig aufzulösen, sondern einen Teil für bestimmte Investitionen vorzusehen.

 

Herr Lelle ist für eine schnelle Auflösung der Rücklagen über 5 Jahren und einen kleinen Puffer für bestimmte Investitionen.

 

Der Vorsitzenden spricht sich entsprechend der Meinung von Herr Loch für eine langfristige Auflösung der Rücklagen aus.

 

Herr Lerch möchte, dass Überschüsse zukünftig in einer 3 Jahreskalkulation berücksichtig werden. Es sollen keine neuen Rücklagen gebildet werden.

 

Der Vorsitzender erläutert, dass keine neuen Rücklagen gebildet werden sollen, es gehe darum die Rücklage sinnvoll einzusetzen.

 

Herr Kästel unterstütz den Vorschlag des Vorsitzenden, die Rücklage entsprechend der Variante 2 über einen Zeitraum von 9 Jahren aufzulösen.

 

Herr Eck führt aus, dass man die Lenkungsfunktion ausreizen müssen, um die Biotonne attraktiv zu halten. Daher sollten im Abfallwirtschaftskonzept berücksichtigt werde, dass keine Befreiungen mehr erteilt würden.

 

Herr Eck erläutert, dass der Behälterservice gesondert zu betrachten sei. Dieser wurde jetzt nicht berücksichtigt, da Infa noch Untersuchungen hierzu durchführe. Klar sei zumindest, dass man hierfür ein Entgelt oder eine separate Gebühr erheben müsse.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass der Behälterservice nicht auf alle Gebührenzahler umgelegt werden könne. Man müsse die Lösung hierfür anpassen. Ein separates Entgelt sei ein sinnvoller Ansatz.

 

Herr Dr. Sögding spricht sich für eine technische Lösung aus, z.B. kleiner Fahrzeuge oder Rückfahrsysteme.

 

Herr Leim weist darauf hin, dass der Behälterservice nicht verpflichtend sei.

 

Herr Eck führt aus, dass nur 45% der betroffenen Haushalte den Behälterservice tatsächlich in Anspruch nähmen.

 

 

Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.