Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

1)   Der Verwaltungsrat beschließt

a)   den in der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Entwurf der „Satzung zur Änderung der Satzung des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau - AöR – über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)“ als Satzung.

 

b)   dass ab dem 1.1.2023 für Anlieferungen von Abfällen zur Verwertung zum Wertstoffhof (Bringsystem), mit Ausnahme der Restabfälle und des Grünschnitts, anstelle von Gebühren kostendeckende Entgelte erhoben werden, die jeweils vom EWL auf Grundlage der für den EWL vertraglich anfallenden Verwertungskosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags kalkuliert und festgesetzt werden.

 

c)   dass der Behälterservice bis zum Abschluss der beauftragten Untersuchung der Behälterstandplätze entgegen den Grundsätzen des Kommunalen Abgabengesetzes gebühren- und entgeltfrei weitergeführt wird.

 

d)   dass entgegen §20 Abs. II KrWG (verpflichtende Biotonnenanschluss) weiterhin mittels verpflichtender Eigenkompostierung abgewichen wird.

 

2)   Der Stadtrat stimmt dem Beschlussvorschlag unter 1. zu.

 


Der Vorsitzende führt in die Sitzungsvorlage ein.

 

Herr Eck erläutert den Beschlussvorschlag und die Umsetzung der Vorgaben aus der letzten Verwaltungsratssitzung.

 

Herr Schlimmer-Bär greift nochmal den Hinweis aus der letzten Sitzung auf, dass der biogene Anteil der Restabfalltonne nicht unerheblich sei.

 

Herr Eck bestätigt dies.

 

Herr Lelle fragt, ob der pflanzliche und tierische Anteil bekannt sei.

 

Herr Eck erläutert, dass die Analysen nicht so genau seien und es im Grundsatz keine Rolle spiele, da allen Bioabfällen in der Restabfalltonne Fehlwürfe darstellen würden.

 

Herr Lerch sagt, dass eine Ausweitung der Biotonne von allen gewollt sei.

 

Herr Eck erklärt, dass es sich um eine verpflichtende gesetzliche Vorgabe handle.

 

Herr Lerch fragt, warum die Entlastung bei Biotonne so gering sei.

 

Herr Eck sagt, dass es bei der Kalkulation aufgrund der unterschiedlichen Kosten insbesondere bei der Entsorgung ein Gefälle zwischen Bio- und Restabfall bestehe.

 

Herr Lelle spricht sich für eine Pflichtbiotonne aus und sagt, tierische Abfälle gehörten nicht auf den Kompost.

 

Herr Lerch fragt, ob es einen Zeitplan gäbe und bis wann die Rücklagen aufgebraucht wären.

 

Herr Eck sagt, dass die langjährige Auflösung noch nicht beschlossen sei. In der letzten Sitzung sei zunächst nur die Entnahme aus der Rücklage für 2023 beschlossen worden.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass man zunächst das Abfallwirtschaftskonzept abwarten wolle.

 

Herr Lerch fragt, ob für 2023 1,7 Mio. € als Entlastung geplant seien.

 

Herr Eck erläutert, dass 1,7 Mio. € zuzüglich der Verluste aus 2021 und 2022 als Entlastung geplant seien.

 

Herr Lerch erkundigt sich nach dem Verbrennungspreis für Restabfall.

 

Herr Eck erläutert die Meldungen des ZAS bezüglich des zukünftigen Verbrennungspreises. Hier sei der Verbrennungspreis nach oben korrigiert worden. Aktuell ginge der ZAS von ca. 118 € / Mg aus.

 

Herr Lerch fragt, wieso Rückwärtsfahren nur in Landau verboten seien und welche Kommunen in Rheinland-Pfalz noch eine Regelung mit Behälterservice hätten.

 

Herr Eck führt aus, dass INFA derzeit hierzu einen Bericht zur Gefährdungsbeurteilung erstelle. Das Rückwärtsfahren sei im Bereich der Abfallsammlung generell aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften nicht erlaubt. Neben Landau verfüge auch Mainz über einen Behälterservice.

 

Der Vorsitzende sagt, dass er keine Verantwortung für unerlaubte Rückwärtsfahrten übernehmen wolle und dies auch noch von Herrn Eck verlangt werden könne.

 

Herr Lerch erklärt, dass es darum gehe, Verständnis zu gewinnen, da das Rückwärtsfahren in Landau nicht gehe und woanders hingegen schon.

 

Frau Braun sagt, dass in Speyer auch nicht rückwärtsgefahren werden dürfte.

 

Herr Kästle fragt, ob die Verlängerung der Bioabfuhr in der Kalkulation bereits berücksichtigt sei.

 

Herr Eck sagt, dass man dies in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt habe. Sollte eine Verlängerung der wöchentlichen Bioabfuhr im Abfallwirtschaftskonzept beschlossen werden, würde dies anschließend auch in die Gebührenkalkulation einfließen.

 

Herr Kästle spricht sich dafür aus, dass man die Gebühren für 3 Jahre festschreibe.

 

Herr Eck sagt, dass man aufgrund der Dynamik im Verbrennungsentgelt von einer Festschreibung der Gebühren über einen Zeitraum von 3 Jahren absehen sollte.

 

Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.