Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

a)   den in der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Entwurf der „Satzung zur Änderung der Satzung des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau - AöR – über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)“ als Satzung.

 

b)   dass ab dem 1.1.2023 für Anlieferungen von Abfällen zur Verwertung zum Wertstoffhof (Bringsystem), mit Ausnahme der Restabfälle und des Grünschnitts, anstelle von Gebühren kostendeckende Entgelte erhoben werden, die jeweils vom EWL auf Grundlage der für den EWL vertraglich anfallenden Verwertungskosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags kalkuliert und festgesetzt werden.

 

c)   dass der Behälterservice bis zum Abschluss der beauftragten Untersuchung der Behälterstandplätze entgegen den Grundsätzen des Kommunalen Abgabengesetzes gebühren- und entgeltfrei weitergeführt wird.

 

d)   dass entgegen §20 Abs. II KrWG (verpflichtende Biotonnenanschluss) weiterhin mittels verpflichtender Eigenkompostierung abgewichen wird.

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebes vom 17. November 2022, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Ratsmitglied Dr. Sögding erklärte, dass mit dieser Vorlage dem Antrag der CDU entsprochen worden sei. Für 2023 sei dies eine Entlastung um 41 %, was man für sehr sehr wichtig halte. Die Entlastung komme für die Gebührenzahler zur rechten Zeit.  


Der Stadtrat beschloss einstimmig: