Sitzung: 14.02.2023 Hauptausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 240/173/2023
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Stadtrat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Änderung der
„Benutzungsordnung für die Gemeinschaftsräume der Stadt Landau in der Pfalz in
den Ortsbezirken“ vom 1. Januar 2001.
2. Der Stadtrat beschließt die in der Anlage dargestellte Anpassung der nachfolgenden Kostenordnungen zur Benutzungsordnung
· für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Arzheim, Arzheimer Hauptstraße 42, Landau,
· für die Benutzung der Turnhalle Dammheim, Bornheimer Straße 4, Landau,
· für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (Kincksche Mühle) Godramstein, Godramsteiner Hauptstraße 58, Landau,
· für die Benutzung des Gemeinschaftsraumes Mörlheim, Hofgasse 9a, Landau
· für die Benutzung des Gemeinschaftsraumes im Dorfgemeinschaftshaus Mörzheim, Zum Kirchweg 3, Landau,
· für die Benutzung der Turnhalle Nußdorf, Lindenbergstraße 67, Landau,
· für die Benutzung der Turnhalle Queichheim, Zum Queichanger 23, Landau,
· für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Wollmesheim, Hauptstraße 13, Landau.
Die unter den Ziffern 1 und 2 beschriebene Anpassung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
3. Der Stadtrat beauftragt die Kämmereiabteilung/Controlling die Kostenordnung alle 5 Jahre zu überprüfen und ggfls. anzupassen. Unabhängig davon kann auch eine unterjährige Anpassung erfolgen.
Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage der
Kämmereiabteilung vom 04.01.2023, auf die hingewiesen wird.
Herr Messemer stellte dar, dass bei einer satzungsgemäßen
Vereinsarbeit keine Entgelte erhoben werden. Die Vorlage wurde am 30.11.2022 in
der Ortsvorsteherbesprechung vorgestellt und den Ortsteilen wurde bis Ende des
Jahres Zeit gegeben sich hierzu zu äußern. Da dies nicht erfolgte, war der
kürzlich eingetroffene Einwand des Ortsteils Arzheim verwunderlich. Man werde
unter Paragraph 5, Ziffer 2a einen klarstellenden Hinweis ergänzen der besagt,
dass die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Vereinsmitglieder im
Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsarbeit nicht den Tatbestand der
Einnahmengenerierung erfülle.
Ratsmitglied
Albrecht fragte, warum man
sich nur auf eingetragene Vereine beschränke und nicht auch auf gemeinnützige
Vereine.
Herr Messemer erklärte, dass dies so von den Ortsteilen
gewünscht wurde.
Herr Joritz stellte klar, dass es entscheidend sei
welchen Zweck der jeweilige Verein verfolge.
Ratsmitglied
Freiermuth sagte, dass der
Einwand aus Arzheim berechtigt gewesen sei.
Ratsmitglied
Niederberger fragte, ob es
eine Ermessenssache sei was man unter gemeinnützig verstehe.
Herr Messemer entgegnete, dass es gesetzlich geregelt sei,
was unter Gemeinnützigkeit verstanden werde.
Der Hauptausschuss beschloss einstimmig nachfolgenden