Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Stadtrat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Änderung der „Benutzungsordnung für die Gemeinschaftsräume der Stadt Landau in der Pfalz in den Ortsbezirken“ vom 1. Januar 2001.

 

2.    Der Stadtrat beschließt die in der Anlage dargestellte Anpassung der nachfolgenden Kostenordnungen zur Benutzungsordnung

 

·         für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Arzheim, Arzheimer Hauptstraße 42, Landau,

·         für die Benutzung der Turnhalle Dammheim, Bornheimer Straße 4, Landau,

·         für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (Kincksche Mühle) Godramstein, Godramsteiner Hauptstraße 58, Landau,

·         für die Benutzung des Gemeinschaftsraumes Mörlheim, Hofgasse 9a, Landau

·         für die Benutzung des Gemeinschaftsraumes im Dorfgemeinschaftshaus Mörzheim, Zum Kirchweg 3, Landau,

·         für die Benutzung der Turnhalle Nußdorf, Lindenbergstraße 67, Landau,

·         für die Benutzung der Turnhalle Queichheim, Zum Queichanger 23, Landau,

·         für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Wollmesheim, Hauptstraße 13, Landau.

 

Die unter den Ziffern 1 und 2 beschriebene Anpassung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

3.    Der Stadtrat beauftragt die Kämmereiabteilung/Controlling die Kostenordnung alle 5 Jahre zu überprüfen und ggfls. anzupassen. Unabhängig davon kann auch eine unterjährige Anpassung erfolgen.

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage der Kämmereiabteilung vom 04.01.2023, auf die hingewiesen wird.

 

Herr Messemer stellte dar, dass bei einer satzungsgemäßen Vereinsarbeit keine Entgelte erhoben werden. Die Vorlage wurde am 30.11.2022 in der Ortsvorsteherbesprechung vorgestellt und den Ortsteilen wurde bis Ende des Jahres Zeit gegeben sich hierzu zu äußern. Da dies nicht erfolgte, war der kürzlich eingetroffene Einwand des Ortsteils Arzheim verwunderlich. Man werde unter Paragraph 5, Ziffer 2a einen klarstellenden Hinweis ergänzen der besagt, dass die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Vereinsmitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsarbeit nicht den Tatbestand der Einnahmengenerierung erfülle.

 

Ratsmitglied Albrecht fragte, warum man sich nur auf eingetragene Vereine beschränke und nicht auch auf gemeinnützige Vereine.

 

Herr Messemer erklärte, dass dies so von den Ortsteilen gewünscht wurde.

 

Herr Joritz stellte klar, dass es entscheidend sei welchen Zweck der jeweilige Verein verfolge.

 

Ratsmitglied Freiermuth sagte, dass der Einwand aus Arzheim berechtigt gewesen sei.

 

Ratsmitglied Niederberger fragte, ob es eine Ermessenssache sei was man unter gemeinnützig verstehe.

 

Herr Messemer entgegnete, dass es gesetzlich geregelt sei, was unter Gemeinnützigkeit verstanden werde.

 

 


Der Hauptausschuss beschloss einstimmig nachfolgenden