Der Vorsitzende erläuterte die Informationsvorlage der
Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 16.01.2023, auf die hingewiesen
wird.
Ratsmitglied
Schwarzmüller gab zu
bedenken, dass eine sinnvolle und effiziente Nutzung von Photovoltaikanlagen
nur durch eine Aufständerung möglich sei. Diese hier jedoch auszuschließen sei
nicht zielführend. Es sei zu überlegen, ob das Stadtbild wirklich dem
Klimanotstand vorgezogen werden dürfe.
Ratsmitglied
Lerch stellte dar, dass es
nicht unbedingt nötig sei eine Photovoltaikanlage aufzuständern. Es gebe
genügen Flächen, die auch ohne Aufständerung einen sehr effektiven Betrieb
einer Photovoltaikanlage ermöglichen.
Ratsmitglied
Follmann regte an, die
Thematik mit der Aufständerung nochmals anzugehen. Es bestehe in diesem Falle
ein Konflikt zwischen dem Denkmalschutz und den Photovoltaikanlagen.
Herr
Beigeordneter Hartmann
erklärte, dass es in Rheinland-Pfalz 3% denkmalgeschützte Gebäude gebe. Es gehe
im letzten Schritt nun darum, ob es künftig möglich sein solle auf einem
denkmalgeschützten Gebäude eine Aufständerung anbringen zu dürfen, um den
Idealen Neigungswinkel für Photovoltaikanlagen (30-40 Grad) zu erreichen. Des Weiteren
stellte er dar, dass es Photovoltaikanlagen nicht nur auf der Südseite eines
Daches geben dürfe, sondern man müsse diese auch in andere Himmelsrichtungen
ausrichten, um eine möglichst effiziente Nutzung herbeizuführen.
Der Hauptausschuss nahm die Informationsvorlage zur Kenntnis.