Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15

die Richtlinie zur Förderung gemeinnütziger Vereine im Hinblick auf die Belastung vereinseigener Grundstücke durch wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen wie folgt zu ändern:

 

1.       Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

 

„Für ausschließlich für gemeinnützige Vereinszwecke genutzte vereinseigene Grund-stücke erfolgt die Förderung in Höhe des veranlagten wiederkehrenden Beitrags für Verkehrsanlagen.

 

Wird ein Grundstück nicht ausschließlich für gemeinnützige Vereinszwecke genutzt, oder werden regelmäßige Einnahmen durch Verpachtungen, Vermietungen oder einen eigenen Betrieb gewerblicher Art erzielt, oder ist eine Umlage der wiederkehrenden Beiträge auf Dritte möglich, scheidet eine Förderung aus, als dies mehr  als  50 %  der  Fläche  des  Grundstücks  betrifft; soweit  eine Fläche von unter

50 % betroffen ist, wird eine Förderung in Höhe von 90 % der regulären Förderung gewährt.“

 

2.       Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

 

„Der Förderantrag ist spätestens drei Monate nach Fälligkeit des Beitrages bei der Stadtverwaltung zu stellen. Der Erstantrag ist bis 30.6.2011 zu stellen.“

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes vom 30. März 2011, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.


Durch die Hauptsatzung ermächtigt, beschließt der Hauptausschuss einstimmig