Für die in der Ortsbeiratssitzung am 08.06.2011 mündlich gestellten Fragen, welche die Vertreter der Verwaltung nicht erschöpfend beantworten konnten, liege nun die schriftliche Antwort vor, so der Vorsitzende. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

1.       Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch die Sanierungssatzung – speziell in den Bereichen Immobilientransaktion, Kaufpreis, Schenkung

 

Das Sanierungsrecht sieht generell eine Kaufpreisprüfung vor. Dies hat zwei Aspekte:

·         Es soll Immobilienspekulanten, die mit unrealistischen Kaufpreisen arbeiten, ein Riegel vorgeschoben werden. Sie sollen sich zudem nicht - staatlich gefördert - in ein Gebiet vor der Sanierung großflächig einkaufen und danach, durch staatliche Förderung, eine Masse an sanierter Substanz auf dem Miet- und Verkaufsmarkt stellen und so eine Marktmacht ausüben können. Die Sanierung soll allen gleichermaßen zugute kommen.

·         Der Gesetzgeber fördert direkt oder indirekt Sanierungsprojekte im Satzungsgebiet. So ist eine direkte Geldgabe zur Förderung möglich und/oder eine verbesserte Absetzbarkeit der Sanierungskosten (Handwerkerstunden und Material) von bis zu 100 % über 10 Jahre. In diesem Fall nutzt der Gesetzgeber das Instrumentarium Kaufpreisprüfung, um nicht durch fingierte niedrigpreisige Kaufverträge um Steuern betrogen zu werden und so doppelt auf Steuereinnahmen zu verzichten.

 

Nach § 143 Absatz 2 und § 144 Absatz 2 BauGB kann das satzungsgebende Gremium auf die o. g. Einschränkungen verzichten („... Die Sätze 1-3 – Eintrag der Satzung in das Grundbuch – sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 – Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge – ausgeschlossen ist).

Von unserer Seite wird nach Abschluss und Ergebnis der Voruntersuchung ein Vorschlag für oder gegen diese Möglichkeit in die Satzung an das Gremium empfohlen werden.

 

Unbestritten ist das Schenkungsrecht, da es durch eine Sanierung nicht eingeschränkt wird. Der Freibetrag beträgt in der derzeitigen Fassung für eine steuerfreie Schenkung in direkter Erbfolge 500.000 €.

 

2.       Vorkaufsrecht der Gemeinde

 

In der Regel wird der Gemeinde dieses Recht per Satzung eingeräumt. Das Instrumentarium dient entgegen o. g. Aspekte der Steuerung des Immobilienmarkts allerdings der Bedarfbefriedigung für öffentliche Flächen/Einrichtungen. Sollte etwa Platz für einen Kindergarten fehlen, könnte die Gemeinde ein Vorkaufrecht ausüben, um die öffentliche Versorgung und damit die Lebensqualität im Sanierungsgebiet zu verbessern. Dieser Bedarf muss aufwendig nachgewiesen werden. In Nußdorf ist ein solcher Bedarf nicht zu erwarten.

 

Der Vorsitzende beabsichtigt, die vorliegende Antwort im Nußdorfer Blätt´l zu veröffentlichen. Bei Bedarf kann es auch noch eine öffentliche Informationsveranstaltung geben.

 

Auf Anfrage von Ortsbeiratsmitglied Löffel bestätigte der Vorsitzende, dass der Stadtrat in der Satzung auch eine eingeschränkte Verfahrensweise beschließen könne.

 

Bei Vorliegen des rechtskräftigen Sanierungsgebietes habe dann das Grundbuchamt die Sanierungsvermerke in die betreffenden Grundbuchblätter einzutragen.