Von Frau Susanne Pfaffmann wurden zum geplanten Sanierungsgebiet mehrere Fragen gestellt, die vom Vorsitzenden beantwortet wurden:

 

1.       Wie wird der Begriff Sanierungsgebiet definiert?
Unter einem Sanierungsgebiet versteht man die Ausweisung eines Gebietes einer Gemeinde oder eines Stadtteils, in dem bei der freiwilligen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen der Gesetzgeber die Projekte in Form einer direkten Geldgabe und/oder in einer verbesserten Absetzbarkeit der Sanierungskosten von bis zu 100 % auf 12 Jahre fördert. Bei denkmalgeschützten Gebäuden können evtl. weitere Förderungen hinzukommen.

 

2.       Welchen Bereich umfasst das Nußdorfer Sanierungsgebiet genau?
Dies steht noch nicht fest. Zunächst wurde ein Untersuchungsgebiet ausgewiesen, welches durchaus größer sein kann, als das letztlich zu beschließende Sanierungsgebiet. Dieses wird mit dem Mittelpunkt Dorfplatz einen Teil des Ortskernbereiches umfassen. Die genauen Pläne können später im Stadtbauamt eingesehen werden.

 

3.       Außer Vorteilen wird es sicher auch Nachteile geben. Welche sind dies?
Die Gemeinde könnte ihr Vorkaufsrecht nur dann einsetzen, wenn Grundstücksflächen zur
Verbesserung der örtlichen Infrastruktur (z. B. für den Bau eines Kindergartens) benötigt würden. Dies ist nicht vorgesehen.
Innerfamiliäre Schenkungen seien bis 500.000 € erlaubt.
Die gesetzlich eingeräumte Kaufpreisprüfung dient zur Ausschaltung von Immobilienspekulanten. Das Sanierungsrecht erlaubt allerdings dem Stadtrat, hierauf zu verzichten, wenn mit Spekulationen nicht zu rechnen ist, was für Nußdorf zutreffen dürfte. In welcher Größenordnung mit dem Kaufpreis nach oben oder unten vom Bodenrichtwert abgewichen werden kann, ist noch in Erfahrung zu bringen. Auch die Zahlung von Ausgleichsbeträgen wird sich erübrigen, da hierfür die Voraussetzungen fehlen.

 

4.       Wie lange wird das Sanierungsgebiet bestehen?
Dies ist nicht absehbar. Ein kleines Sanierungsgebiet in Godramstein wurde nach wenigen Sanierungsmaßnahmen nach 25 Jahren wieder aufgelöst. Ausgleichsbeträge wurden keine erhoben, da infrastrukturell (Straßenpflasterungen o. ä.) keine werterhöhenden Veränderungen vorgenommen wurden.

 

5.       Wie kommt es, dass ein Sanierungsgebiet gebildet werden soll; von wem stammt die Idee?
Der Stadtrat beschloss für die Stadtdörfer anstelle der Erstellung von Dorfentwicklungsplänen die Ausweisung von Sanierungsgebieten.
Mit dem Stadtratsbeschluss im Jahre 2010 begann die Planungsarbeit.

 

6.       Besteht eine Auskunftspflicht der Einwohner gegenüber der Verwaltung?
Das Gesetz schreibt eine Auskunftspflicht gegenüber der Daten erhebenden Verwaltung vor. Inzwischen sind rund 70 Personen befragt worden. Termine zu weiteren Befragungen werden noch bekannt gegeben.

 

7.       Kann jemand auf Wunsch vom Sanierungsgebiet ausgeschlossen werden?
Jeder kann Widerspruch gegen die Ausweisung einlegen. Dabei kann auch über einen Ausschluss entschieden werden.

 

8.       Wie erfahren wir, dass das Sanierungsgebiet beschlossen wurde und in welchem Zeitraum Widerspruch eingelegt werden kann?
Dies werde rechtzeitig bekannt gegeben.

9.       Welche Rolle spielt Herr Holch?
Herr Holch spielt keine Rolle, da ihm das Träber-Haus am Dorfplatz nicht gehört. Eigentümer ist die Interessengemeinschaft der Nußdorfer Vereine. Herr Holch bekundet lediglich Interesse an diesem Haus, um gemeinsam mit einem Investor unter Einbeziehung von Teilen der Hausfront darin Ferienwohnungen zu bauen. Weil das Gebäude nicht unter Denkmalschutz gestellt wurde, möchte er dann die Fördermöglichkeiten in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet nutzen.

 

Den anschließenden Wunsch der Einwohnerin, der Vorsitzende möge ihre Notizen unterschriftlich bestätigen, lehnte dieser ab.