Beschlussvorschlag:

 

1.              Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen zur Vorentwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „C17 A - Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ vom Dezember 2011 entsprechend den in der als Anlage 2 beigefügten Synopse vom Februar 2012 niedergelegten Abwägungsvorschläge der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.

2.              Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „C17 A - Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ vom Dezember 2011 entsprechend den in der als Anlage 3 beigefügten Synopse vom Februar 2012 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.

3.              Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird gegenüber dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 13.12.2011 im Nordosten geringfügig geändert (Anlage 4).

4.             Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „C17 A - Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Hinweise wird in der Fassung vom Februar 2012 zur Offenlage beschlossen und die Begründung einschließlich des vom Vorhabenträger, Herrn Horst Ehrmann (Kaufmann), vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplanes gebilligt (Anlage 1).

5.             Die Verwaltung wird beauftragt, Herrn Ehrmann aufzufordern, eine Süd- und Westansicht sowie eine Baubeschreibung zur geplanten Gebäudeaufstockung einzureichen. Diese werden Gegenstand des Bebauungsplanes sowie des Durchführungsvertrages.

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung- und Stadtentwicklung vom 16.02.2012, welcher der Niederschrift als Anlage beigefügt ist. Er machte deutlich, wie wichtig das geplante Vorhaben des Wohn- und Einrichtungshauses Ehrmann sei, um den Standort gegenüber den regionalen Mitbewerbern konkurrenzfähig zu erhalten.

 

Herr Kamplade ergänzte, dass man nun noch die Beteiligung der Öffentlichkeit abwarten müsse um dann, wenn keine Einwände eingehen, welche die Grundzüge der Planung tangieren, der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden kann. Er informierte, dass im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich eine Stellungnahme aus der Anwohnerschaft einging, deren Bedenken jedoch auch gleich wieder zurückgezogen wurden. Dennoch sei die Wirkung der Südfassade auf die benachbarte Wohnbebauung abwägungsrelevant, weshalb der Vorhabenträger auch ausdrücklich auf eine Ausarbeitung der Südfassade einzuweisen ist. Aufgabe der Bauleitplanung sei es, unabhängig von Nachbareinsprüchen über die Planung ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Nutzungen sicherzustellen. 

 

Ratsmitglied Herr Dr. Kopf bekräftigte die Aussagen des Vorsitzenden und verwies auf die gute Zusammenarbeit mit den dort anliegenden Nachbarn. Er signalisierte von Seiten der SPD-Stadtratsfraktion die Zustimmung zu diesem Vorhaben.

 

Ratsmitglied Herr Eichhorn schloss sich dem an. Auch er empfand es zum einen positiv das die Firma Ehrmann alles auf eigenem Grund und Boden erweitere und nicht zusätzliche Ausweichflächen nutzt und zum anderen das die angrenzende Wohnbebauung nicht beeinträchtig wird. Auch er werde im Namen der CDU-Stadtratsfraktion zustimmen.

 

Die Ratsmitglieder Frau Brunner, Herr Pfaffmann und Herr Freiermuth teilten diese Meinungen ebenfalls. Herr Freiermuth fügte noch hinzu, dass die Südfassade entsprechende gestaltet werden sollte.

 

 


Der Bauausschuss beschloss einstimmig nachgenannten Beschlussvorschlag: