Sitzung: 25.02.2016 Ortsbeirat Wollmesheim
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Nein: 5, Befangen: 6
Vorlage: 610/405/2016
Beschlussvorschlag der Sitzungsvorlage:
1. Der Stadtrat beschließt die Einleitung von vorbereitenden Untersuchen gem. § 165 Abs. 4 i. v. m. §§ 137 – 141 BauGB für die in der Anlage 1 gekennzeichneten, insgesamt circa 100 Hektar großen Untersuchungsgebiete
a. „Westlich Hagenauer Straße / Kolmarer Straße“ (Westlich der Wollmesheimer Höhe in Verlängerung der Hagenauer Straße und der Kolmarer Straße, nördlich der Wollmesheimer Straße), 22 Hektar, und
b. „Südlich Wollmesheimer Straße“ (Südlich der Wollmesheimer Straße, nördlich des Birnbachs, westlich der Lazarettstraße und Raimund-Huber-Straße), 78 Hektar.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 165 Abs. 4 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und dabei auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Karte der Baulandpotenziale inkl. der künftigen Flächenprioritäten in der Kernstadt und in den einzelnen Stadtdörfern zeitnah fortzuschreiben und den städtischen Gremien zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
Vor Eintritt in den
Tagesordnungspunkt wies der Vorsitzende Kost die Ortsbeiratsmitglieder auf
mögliche Ausschließungsgründe hin und bat darum, dass sich die betroffenen
Ratsmitglieder in den Zuschauerbereich zurückziehen. Er selbst und sein
Stellvertreter seien auch befangen, weshalb Ortsbeiratsmitglied Boesche, als
ältestes Ratsmitglied, den Vorsitz nun übernehme.
Ortsvorsteher Rolf
Kost, stv. Ortsvorsteher Bernd Dicker sowie die Ratsmitglieder Holger Altschuh,
Thomas Born, Bruno Leiner und Dirk Vögeli zogen sich in den Zuschauerbereich
zurück.
Ortsbeiratsmitglied
Boesche übernahm den Vorsitz.
Auf die Frage des Vorsitzenden,
ob die verbleibenden Ortsbeiratsmitglieder noch beschlussfähig seien,
antwortete die Schriftführerin, dass Beschlussfähigkeit vorliegt.
Der Bauern- und
Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e. V., Ortsgruppe Wollmesheim, legte eine
Stellungnahme vor, welche jedoch aufgrund Nachfrage und unter Bedauern des
Vorsitzenden nicht vorgetragen wurde.
Der Vorsitzende ging auf den Inhalt des Beschlussvorschlages der
Sitzungsvorlage ein. Heute stimmen wir nicht darüber ab, ob die betreffenden
Gebiete bebaut werden.
Herr Kamplade,
Leiter des Stadtbauamtes, erläuterte den Sachverhalt, die Hintergründe und die
Sitzungsvorlage. Auch ging er auf die Bedenken der unbefangenen
Ortsbeiratsmitglieder ein, welche er jedoch nicht aus dem Weg räumen konnte.
Begründung
der ablehnenden Abstimmung des Ortsbeirates Wollmesheim:
1. Die
betreffenden Flächen sind zu groß gewählt.
Es sollten möglichst wenige und wenn, nicht so hochwertige Weinbergsflächen
verplant werden. Es sollten andere Optionsflächen gewählt werden.
2. Winzer sind
existentiell bedroht.
3. Die
Planungssicherheit der Winzerbetriebe ist nicht mehr gegeben.
Die gängige Kultivierungsdauer von Rebflächen beträgt mind. 20 Jahre und ist
mit hohen Investitionen verbunden.
4. Es werden
keine Aussagen zu u. a. längerfristigen Folgen/Auswirkungen in den Orten
gemacht. U. a. fehlen Aussagen zur Infrastruktur.
z. B. bzgl.
Verkehrsaufkommen (schon jetzt staut sich der Verkehr stadteinwärts ab der
Hofmeister Brot GmbH – künftig dann bis direkt nach Wollmesheim?)
Verkehrsanbindung
mögliche Zufahrtsstraßen
Wird später doch eine Umgehungsstraße gebaut – ggf. wo?
Lärmschutz
Supermarkt
5. Negative
Auswirkungen auf Wollmesheimer Dorf-, Sozial- und Infrastruktur.
6. Auf lange
Sicht wird Wollmesheim vielleicht doch ein reines Wohngebiet.
7. Geschäfte
können sich nicht mehr ansiedeln.
8. Es ist
nicht auszuschließen, dass in ca. 10/20 Jahren wieder die Notwendigkeit einer
Erweiterung nach Westen gesehen wird und ein Wachstum Wollmesheims nicht
möglich ist, da der Regionalplan vorsieht, dass Stadt und Ortsteile nicht
zusammenwachsen sollen.
9. Wollmesheim
wollte bereits in den vergangenen ca. 20 Jahren wachsen - ohne Erfolg! Dieser
Schritt sollte vorgezogen werden.
10. Schaffung
konkurrierender Baugebiete ist als problematisch anzusehen à Ortsteile:Stadtgebiet
11. Eine
Steigerung der Bodenpreise, im Besonderen der Landpreise für Kulturland kann
nicht verhindert werden.
12. Es sind
Erdölpipelines in diesem Gebiet vorhanden
13. Aufgrund
der vorgesehenen Entwicklung wird die Nachfrage nach Bauland und Wohnraum evtl.
noch größer und folglich der Handlungsbedarf noch weiter genährt.
Begründung der
Sitzungsvorlage:
Anlass/ Wohnraumstrategie für Landau:
Aufgrund der zunehmenden Wohnungsknappheit, den
deutlich steigenden Mieten, Grundstückspreisen und Immobilienkosten in Landau,
den Ergebnissen der Baulandstrategie und der Erkenntnis, dass die Sicherung und
Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in Landau eine der großen Herausforderungen
der Zukunft ist, wurde Ende 2014 das Institut für Wohnungswesen,
Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung an der EBZ Business School
und der Ruhr-Universität Bochum (InWIS) mit der Erstellung einer
Wohnungsmarktanalyse und eines Wohnraumversorgungskonzeptes beauftragt.
Aufbauend auf einer Analyse des Landauer Wohnungsmarktes, einer
Bevölkerungsprognose für Landau für das Jahr 2030 sowie einer intensiven
Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Baulandstrategie herausgearbeiteten
vorhanden und aktivierbaren Wohnbauflächenpotenzialen im Stadtgebiet werden
wohnungspolitische Handlungsfelder, Zielzahlen und konkrete Maßnahmenvorschläge
als zukunftsweisende Wohnraumstrategie zum Beschluss vorgelegt. Sie bilden die
Grundlage für die „Initiative Landau baut Zukunft“, die die hohe Wohn- und
Lebensqualität für alle Bürgerinnen und Bürger auch in den nächsten 15 Jahren
in der Stadt und den acht Landauer Ortsteilen erhalten und verbessern soll.
In der vorliegenden Studie wird der Stadt Landau in
einer mittleren Trendvariante ein Bevölkerungswachstum um 5,2 Prozent bezogen
auf das Basisdatum 31.12.2014 auf rund 47.400 Einwohner (Hauptwohnsitze) im
Jahr 2030 prognostiziert. Unter Berücksichtigung der zukünftigen
Haushaltsentwicklung und vorhandener Gebäudereserven (Leerstände) löst diese
Entwicklung im Prognosezeitraum einen Wohnungsbedarf im Neubau von insgesamt
rund 2.450 Wohnungen auf einer Fläche von 80 bis 100 Hektar (je nach
Bebauungsdichte) aus. Dieser Bedarf teilt sich circa hälftig auf in die
Segmente Einfamilienhäuser / Doppelhäuser / Reihenhäuser (1.175 Wohneinheiten)
und Mehrfamilienhäuser (1.275 Wohneinheiten).
Im Schnitt entspricht dies einer Wohnungsbautätigkeit
von durchschnittlich über 150 Wohnungen pro Jahr. Allein bis 2020 werden knapp
1.000 Wohnungen benötigt, zu etwa einem Drittel im Bereich der Ein- und
Zweifamilienhäuser und zu zwei Dritteln im Geschosswohnungsbau.
Im Rahmen der Baulandstrategie wurden auf
der Grundlage des gültigen Flächennutzungsplanes 2010 derzeit noch verfügbare
Wohnbauflächenreserven im gesamten Stadtgebiet in einer Größenordnung von rund
38 Hektar ermittelt, auf denen in den nächsten 15 Jahren nach Einschätzung der
Verwaltung rund 1.250 Wohnungen / Häuser gebaut werden können, also rund die
Hälfte des vorausberechneten Bedarfs.
Hieraus ergibt sich ein erweiterter
Wohnbauflächenbedarf von insgesamt 45 bis 65 Hektar bzw. knapp 1.200
Wohneinheiten bis 2030.
Ziele und Zwecke:
Um dem o. g. Wohnungsbedarf der wachsenden Stadt
Landau in der Pfalz gerecht werden zu können, sind umfassend Siedlungsflächen
über das bisher im Rahmen der Baulandstrategie angedachte Maß hinaus zu
entwickeln. Der Flächennutzungsplan der Stadt Landau ist demnach im Bereich
„Siedlungsflächenentwicklung“ umfassend fortzuschreiben.
Bis 2030 lassen sich im Stadtgebiet aktuellen
Schätzungen zufolge rund 38 Hektar für rund 1.250 Wohnungen bzw. Häuser
realisieren. Der prognostizierte Bedarf beträgt gemäß
Wohnraumversorgungskonzept bis 2030 aber 2.450 Wohneinheiten. Der verbleibende
Bedarf von rund 1.200 Wohneinheiten kann nicht dezentral abgedeckt werden.
Vielmehr sollte nach dem Vorbild der großen Konversionsmaßnahmen im Quartier
Vauban und im „Wohnpark Am Ebenberg“, wo 500 bzw. 900 Wohnungen entstanden sind
bzw. entstehen werden, ein neuer Stadtteil entwickelt werden, der mit
vorhandenen Siedlungsstrukturen verknüpft ist.
Die Verwaltung hat in den letzten Monaten geprüft, in
welchen Bereichen der Stadt Entwicklungen dieser Größenordnung denkbar wären.
Während im Osten der Stadt die Gewerbeentwicklung im Vordergrund steht und
durch die BAB 65, die Bahntrassen und das Trinkwasserschutzgebiet erhebliche
Restriktionen bestehen, begrenzt am südlichen Stadtrand das Naturschutzgebiet
Ebenberg die Siedlungsentwicklung. Am nördlichen Stadtrand verhindert die B10
eine weitere Siedlungsentwicklung, so dass eine größere Stadterweiterung nur am
westlichen Stadtrand sinnvoll erscheint.
Sowohl die Siedlungs- und Erschließungsstrukturen am
westlichen Rand der Wollmesheimer Höhe als auch der Bereich südlich der
Wollmesheimer Straße zwischen Lazarettgarten und dem Siedlungssplitter am
Landhaus Lang sind prädestiniert für eine Stadterweiterung. Um in diesen
Bereichen eine städtebauliche Neuordnung zur Deckung des prognostizierten
Wohnraumbedarfs zeitnah vorzubereiten und zügig durchzuführen sowie um
Bodenspekulationen zu vermeiden und frühzeitig mit den Eigentümern in
Grunderwerbsverhandlungen einzusteigen, schlägt die Verwaltung vor, für diese
Bereiche - ähnlich wie im Rahmen der sich abzeichnenden Konversion in den
frühen 1990er Jahren - die Einleitung vorbereitender Untersuchungen gem. §165
Abs. 4 Satz 3 i. V. m. §§ 137 – 141 Baugesetzbuch zu beschließen. Im Rahmen
dieser Untersuchung ist zu ermitteln, ob auf das Instrument einer
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gem. §§ 165 – 171 BauGB zurückzugreifen
ist, um die Ziele einer zügigen Bereitstellung von zeitnah benötigtem Wohnraum
unter Gewährleistung einer bodenpreisdämpfenden Baulandpolitik sicherzustellen. Auf Grund des hohen
Wohnraumbedarfs reicht eine reine Angebotsplanung (Bebauungsplan und
anschließende Umlegung) vermutlich nicht aus, da hierbei auch nach einigen
Jahren ein Teil der baureifen Grundstücke aus den verschiedensten Gründen
häufig nicht bebaut ist. Der kommunale Durchgangserwerb im Rahmen einer
Entwicklungsmaßnahme wird deshalb seitens der Verwaltung als Grundvoraussetzung
angesehen, um die Baugrundstücke vollständig dem Markt zur Verfügung zu
stellen. Die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wiederveräußerung
zur Verwirklichung der künftigen städtebaulichen Ziele, z. B. durch
entsprechende Regelungen in den Kaufverträgen, sind ein weiteres Argument für
die Entwicklungsmaßnahme bzw. den Durchgangserwerb. U. a. kann so
sichergestellt werden, dass Bauland für bezahlbaren Wohnraum oder für
ortsansässige Familien mit einem mittleren Einkommen verfügbar ist. Auch kann
kurzfristig auf Engpässe am Wohnungsmarkt in den verschiedensten
Wohnungsmarktsegmenten reagiert werden.
Der Flächenumgriff für diese Untersuchungen ist
hierbei sehr großzügig gefasst und wird auf Basis der aktuellen Prognosen nicht
vollständig für den Wohnungsbau benötigt. Insbesondere die in den Anlagen 3 und
4 dargestellten Teilflächen E und F (circa 26 Hektar) sind nach derzeitigem
Stand nicht konkret für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen und stellen
lediglich Reserveflächen dar, sollten in den anderen Teilbereichen
Restriktionen eine wohnbauliche Entwicklung unmöglich machen. Die
Flächendarstellungen ermöglichen eine Realisierung in einzelnen Bauabschnitten
und geben so zu Beginn der nun anstehenden Planungsphasen die notwendige
Flexibilität, um die städtebaulichen Lösungsansätze im Zusammenhang
darzustellen und verschiedene Entwicklungsoptionen, ggf. auch über den aktuell
angenommenen Zielhorizont im Jahr 2030 hinaus, aufzuzeigen. Darüber hinaus
können mit der großzügigen Abgrenzung der Gebiete maximale
Verhandlungsspielräume ausgelotet, Freiflächenvernetzungen fortgeführt und auch
naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtungen nachgekommen werden. Insgesamt
schlägt die Verwaltung vor, circa 100 (78 + 22) Hektar in zwei Teilbereichen
als Geltungsbereiche für die beschriebenen vorbereitenden Untersuchungen zu
beschließen.
Das Instrument der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme:
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 – 171
BauGB) sind städtebauliche Maßnahmen, deren einheitliche Vorbereitung und
zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen. Es handelt sich um eine
sog. städtebauliche Gesamtmaßnahme. Das bedeutet, dass in einem städtebaulichen
Entwicklungsbereich zur Bewältigung der Aufgabe nicht nur einzelne, sondern ein Bündel von
Maßnahmen (Grunderwerb, Freilegung der Grundstücke, Infrastrukturmaßnahmen,
Erschließung, Veräußerung der entwickelten Grundstücke etc.) erforderlich sind.
Entscheidend ist hierbei die Koordination unter dem Dach der Gesamtmaßnahme,
wie aktuell z. B. im Konversionsareal „Wohnpark Am Ebenberg“. Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen erfordern daher eine flächendeckende und zeitlich,
organisatorisch und finanziell abgestimmte Planungskonzeption für ein genau
definiertes Gebiet. Im Ergebnis kommen städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nur
für komplexe Probleme und Lösungsansätze in Betracht.
Darüber hinaus ist die Festlegung eines
städtebaulichen Entwicklungsbereichs an verschiedene Voraussetzungen gebunden.
Grundsätzlich können mit einer Entwicklungsmaßnahme nur Teile eines
Gemeindegebiets mit einer besonderen Bedeutung für die örtliche oder
überörtliche Entwicklung entwickelt werden. Diese besondere Bedeutung kann sich
aus den örtlichen Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
ergeben, was im vorliegenden Fall auf Grund des enormen Wohnraumbedarfs in den
nächsten Jahren gegeben ist. Eine Besonderheit der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme ist, dass der Wortlaut des Gesetzes keine Entwicklung aus
förmlich festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung i. S. v. § 1
Abs. 4 BauGB erfordert. Auch diese Situation trifft für die zwei
vorgeschlagenen Untersuchungsbereiche zu, da die Flächen weder im Regionalplan
noch im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche ausgewiesen sind (siehe Anlage
2). Zur weiteren Lösungsfindung hat das Stadtbauamt diesbezüglich schon erste
Gespräche mit der Oberen Landesplanungsbehörde und dem Verband Metropolregion
Rhein-Neckar geführt.
Das Entwicklungsrecht kann sowohl zur erstmaligen
Erschließung eines neuen, größeren Baugebietes (wie im vorliegenden Fall), als
auch zur städtebaulichen Neuordnung eines bislang genutzten Gebietes (z. B.
Kaserne Estienne et Foch/ „Wohnpark Am Ebenberg“) dienen.
Wesentliche Voraussetzung für die Festlegung eines
städtebaulichen Entwicklungsbereichs ist, dass das Wohl der Allgemeinheit die
Durchführung der Maßnahme erfordert (§ 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Exemplarisch
werden zwei Gründe des Allgemeinwohls benannt. Ein Grund ist die Deckung eines
erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, der auf Basis der Ergebnisse des
Wohnraumversorgungskonzepts, welches dem Stadtrat in gleicher Sitzung zum
Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
vorliegt, für Landau nachgewiesen werden kann.
Schließlich verlangt das Gesetz, dass die zügige
Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich ist. Es
dürfen keine unüberwindbaren Durchführungshindernisse bestehen. Darüber hinaus
muss in diesem Zusammenhang sichergestellt sein, dass sich aus einem
abgestimmten Maßnahmen- und Finanzierungsplan die Durchführung innerhalb eines
absehbaren Zeitraums (z. B. 10 – 15 Jahre) ergibt.
Im Vorfeld der Festlegung eines städtebaulichen
Entwicklungsbereichs sind zwingend die sog. vorbereitenden Untersuchungen gem. § 165 Abs. 4 i. v. m. §§ 137 – 141
BauGB durchzuführen. Die hier
ermittelten und bekannt gewordenen öffentlichen und privaten Belange
unterliegen dem Abwägungsgebot bzw. sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen und bei dem förmlichen Beschluss zur sog. Entwicklungssatzung
angemessen zu berücksichtigen.
Die Vorbereitende Untersuchung:
Die Voruntersuchungen dienen dazu, das o. g.
abwägungsrelevante Material, d. h. die die Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs tragenden Gründe, zu ermitteln. Hierzu gehört insbesondere
der Nachweis des Allgemeinwohlerfordernisses, der besonderen Bedeutung der
Entwicklung für Landau, der Standorteignung und städtebaulichen Machbarkeit,
der Erforderlichkeit des besonderen entwicklungsrechtlichen Instrumentariums
und der zügigen Durchführbarkeit (u. a. Maßnahmen-, Kosten- und
Finanzierungsübersicht). Ferner ist die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse,
die Information und Beteiligung der Betroffenen (insbesondere die Feststellung
ihrer Mitwirkungs- und Verkaufsbereitschaft), die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, die Ermittlung der entwicklungsunbeeinflussten
Verkehrswerte, die Prognosen der Neuordnungswerte und die sinnvolle Abgrenzung
des Entwicklungsbereichs auf Basis eines groben Entwicklungskonzepts mit
Darstellung der Ziele und Zwecke der Maßnahme im Rahmen der Voruntersuchungen
zu leisten.
Die Vorbereitung der Entwicklung wird durch den
Beschluss über den Beginn der Voruntersuchungen (siehe Beschlussvorschlag Nr.
1) förmlich eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu
machen, erst dann entfaltet er die nachfolgend aufgeführten Rechtswirkungen.
Rechtswirkungen:
Die ortsübliche Bekanntmachung des
Einleitungsbeschlusses entfaltet verschiedene Rechtsfolgen. Zum einen sind die
Vorschriften zur Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen nach § 137 BauGB
anzuwenden. Hier soll möglichst frühzeitig die beabsichtigte Entwicklung mit den
Eigentümern, Mietern, Pächtern etc. erörtert werden. Darüber hinaus gilt auch
die Auskunftspflicht für Eigentümer, Mieter, Pächter etc. nach § 138 BauGB
sowie die Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange nach § 139 BauGB.
Mit dem Einleitungsbeschluss besteht zudem die
Möglichkeit, (Bau)Vorhaben und Grundstücksteilungen im Sinne von § 144 Abs. 1
Nr. 1 und 2 BauGB bis zu zwölf Monate zurückzustellen. Diese Maßnahme versetzt
die Verwaltung in die Lage, für einen
Zeitraum von bis zu zwölf Monaten solche Vorhaben und Grundstücksteilungen
zurückzustellen, die zu einer erschwerten Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
führen oder diese unmöglich machen.
Eine weitere Funktion der ortsüblichen Bekanntmachung
des Einleitungsbeschlusses ist die Herbeiführung eines sogenannten Stichtages
für die Ermittlung der entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswerte. Durch die
Bekanntmachung wird dem Grundstücksmarkt signalisiert, dass von diesem
Zeitpunkt an bei der Ermittlung der für den Grunderwerb maßgeblichen Verkehrswerte
nur die durch die allgemeine Wertsteigerung eingetretenen Werterhöhungen
berücksichtigt werden. Der einleitende Beschluss dient insoweit auch der
Klarstellung gegenüber dem Rechtsverkehr. Mit dem Beschluss sind im Ergebnis
Spekulationsgewinne auf dem Grundstücksmarkt im Gebiet der vorbereitenden
Untersuchungen nicht mehr möglich. Da im vorliegenden Fall beide
Untersuchungsbereiche im Flächennutzungsplan der Stadt Landau in der Pfalz
nicht als „Wohnbauflächen“, sondern als „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw.
„Grünfläche“ dargestellt sind, sind die entwicklungsunbeeinflussten
Grundstückswerte sehr niedrig. Dies kommt im Falle eines Beschluss einer
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme der Finanzierung der Gesamtmaßnahme zu
Gute, da die sog. Abschöpfung der entwicklungsbedingten Wertsteigerung, also
die Differenz zwischen unbeeinflusstem Anfangswert (landwirtschaftliche/
weinbauliche Nutzung) und beeinflusstem Endwert (Wohnnutzung), für die
Herstellung von baureifen Grundstücken genutzt wird. Im Ergebnis werden aus
diesen Mitteln die Planungskosten, die Kosten für die Herstellung der
Infrastruktur (Straßen, Wege, Plätze etc.), der Ausgleichsflächen usw.
finanziert. Bei einer sog. Unrentierlichkeit der Gesamtmaßnahme, wovon im
vorliegenden Fall - im Unterschied zu den Konversionsflächen in den
1990er-Jahren – nicht auszugehen ist, können darüber hinaus auch
Städtebaufördermittel zum Einsatz kommen.
Die Verwaltung wird nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Beschlusses den Eigentümer die o. g. Rechtsfolgen und
Auswirkungen im Rahmen einer Informationsveranstaltung erläutern. Mit diesem
Vorgehen soll zum einen die notwendige Transparenz sichergestellt werden und
zum anderen den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, Rückfragen zu
stellen und Anregungen zum weiteren Verfahren zu geben. Ferner werden -
insbesondere wegen der o. g. Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt – der
örtliche Gutachterausschusses, das Grundbuchamt und die lokalen Notare auf den
Beschluss hingewiesen.
Städtebauliche Vorüberlegungen/ Weiteres Vorgehen:
Wie oben bereits dargestellt, ist die Erarbeitung
eines ersten, groben Entwicklungskonzepts wesentlicher Bestandteil der
vorbereitenden Untersuchungen. Im Rahmen eines ersten groben Strukturkonzepts
hat die Verwaltung die städtebaulichen Möglichkeiten und Restriktionen
dargestellt (siehe Anlage 3).
Aus dem Grobkonzept geht hervor, dass unter
Berücksichtigung der stadtstrukturellen Gegebenheiten, wie z. B. Grünzüge und
Bebauungsstrukturen, Siedlungsflächen für über 1.000 Wohneinheiten geschaffen
werden können. Ebenfalls wurde mit dem Entwurf verdeutlicht, dass eine
bauabschnittsweise Entwicklung der Flächen (siehe Anlage 4) möglich ist. Auch
ist die Entwicklung so planbar, dass einzelne Entwicklungsabschnitte auch in
einem möglichen Endzustand der städtebaulichen Entwicklung funktionieren und
ein Abschluss zum Landschaftsraum auch am Ende eines jeden Abschnitts denkbar
wäre.
Grundzüge des ersten Grobentwurfs sind:
§ Schaffung von ausreichend Wohneinheiten zur Deckung
der prognostizierten Bedarfe im Rahmen des Wohnraumversorgungskonzepts unter
Abgleich mit den aktuell verfügbaren Potenzialen der Baulandstrategie
§ Achtung der stadtstrukturellen Besonderheiten der
Umgebung, z. B. Aufgreifen und Verlängerung des Grünzugs zwischen Friedhof und
Wollmesheimer Höhe in Nord-Süd-Richtung bis zum Birnbach.
§ Angemessene und kontextbezogene Bebauungsdichte,
insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des
Wohnraumversorgungskonzepts definierten Wohnungstypen für die verschiedenen
Entwicklungszeiträume. Die beiden Untersuchungsbereiche eignen sich primär für
verdichtete, individuelle Bauformen. Lt. Wohnraumversorgungskonzept
ist aufgrund des hohen Zuwachses
sogenannter „Gründungshaushalte“ ab 2020, also Haushalten mit Erwachsenen
zwischen 30 und 40 Jahren (Steigerung um 40 Prozent) die Mehrzahl der
Bautätigkeiten im Bereich des individuellen Wohnraums (Einfamilienhäuser)
anzunehmen.
§ Berücksichtigung der landschaftsprägenden Strukturen
und Elemente, so z. B. der Grünzug entlang des Birnbachs und eine mögliche
Ortsrandeingrünung. Diese Flächen können zudem für den notwendigen ökologischen
Ausgleich herangezogen und entsprechend aufgewertet werden.
§ Die Möglichkeit, bei Bedarf und Erforderlichkeit auch
Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets (z. B. Nahversorgung, Dienstleistung),
Gemeinbedarfseinrichtungen und Freizeiteinrichtungen in die Planung zu
integrieren.
Fasst man die in Anlage 4 dargestellten Bauabschnitte
zusammen, so sind dort auf den Teilflächen A bis D insgesamt rund 1.250
Wohneinheiten auf rund 54 Hektar Bruttobauland denkbar. Als Reserveflächen
fungieren die Teilflächen E und F, auf ihnen könnten über den derzeit
prognostizierten Bedarf hinaus weitere 650 Wohneinheiten auf einer
Bruttobaulandfläche von insgesamt 26 Hektar gebaut werden. In der Summe könnten
somit auf rund 80 Hektar Bruttobauland circa 1.900 Wohneinheiten entwickelt
werden.
Hinzu kommen innerhalb des Geltungsbereichs „Südlich
Wollmesheimer Straße“ insgesamt circa 20 Hektar Grün- und Freiflächen entlang
des Birnbachs als Abschluss des neuen Ortsrandes sowie zwischen bestehender
Bebauung im Osten (Raimund-Huber-Straße) und der geplanten Bebauung als
Siedlungszäsur.
Die Wohneinheiten können natürlich je nach
Bebauungsdichte, die dann im Detail in einem städtebaulichen Rahmenplan oder
einem Bebauungsplan zu definieren ist, variieren. Aktuell wurde in der
Vorstudie für die Bereiche C und D ein Dichtewert von 30 WE/ Hektar
Bruttobauland (also inkl. Straßen, Grünflächen etc.) angenommen. In den
Abschnitten A, B, E und F wurde ein reduzierter Wert von 25 WE/ha angenommen,
um die Bebauung zum angrenzenden Landschaftsraum etwas aufzulockern.
Diese städtebaulichen Vorüberlegungen sind im Falle
eines Beschlusses der Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen zu prüfen
und weiter zu vertiefen. Darüber hinaus ist die Planung mit der Regional- und
Landesplanung abzustimmen. Ggf. werden Planänderungs- und Genehmigungsverfahren
erforderlich. Darüber hinaus sind die oben bereits genannten wesentlichen
Nachweise zu führen, um die Erforderlichkeit einer städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme zu prüfen.
Auswirkungen auf die
Landauer Baulandstrategie:
Die
Baulandstrategie hat in den letzten drei Jahren zu einer spürbaren Reduzierung
der Baulücken in der Stadt beigetragen. Von 349 im Jahr 2011 erfassten
Baulücken sind derzeit rund 200 übrig geblieben. Zudem sind zahlreiche größere
Innenentwicklungsflächen insbesondere im Kernstadtgebiet entwickelt worden.
Dort gibt es nur noch wenige freie Entwicklungspotenziale. Die letzte größere
zusammenhängende Fläche ist das ehemalige Bahngelände nördlich des
Hauptbahnhofes und südlich der Horstbrücke. Dort steht die Verwaltung in
Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer zum Aufkauf der insgesamt rund 3,5 Hektar
großen Fläche. Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan D7a hat der Rat
der Stadt Landau bereits in seiner Sitzung am 23.05.2000 die Entwicklung eines
Wohngebietes beschlossen. 120 - 150 Wohneinheiten mit Schwerpunkt im
Geschosswohnungsbau/ Mietwohnungsbau könnten auf dem Areal in den nächsten
Jahren errichtet werden und somit das letzte bebaubare Konversionsareal im
Stadtgebiet füllen.
Nimmt
man sämtliche Flächenpotenziale im Stadtgebiet zusammen, stehen einschließlich
der beiden genannten großen Entwicklungsareale in der Innenstadt („Wohnpark Am
Ebenberg“ und Bahnfläche nördlich des Hbf) für die nächsten Jahre noch rund 19
Hektar Bauland bzw. Bauerwartungsland zur Verfügung. Hinzu kommen 8 Hektar in
den Stadtteilen. Rechnet man alle Baulandpotenziale in der Stadt zusammen und
vergleicht diese mit dem
prognostizierten Bedarf, wird schnell deutlich, dass es mittelfristig
zusätzlicher, größerer Entwicklungsmaßnahmen bedarf. Die Karte der
Baulandpotenziale, ergänzt um die Auswirkungen und Flächenbedarfe des
Wohnraumversorgungskonzepts und die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen
Untersuchungs- und Entwicklungsbereiche, wird in den nächsten Wochen
aktualisiert. Die Ergebnisse der fortgeschriebenen Baulandstrategie und der
daraus – unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wohnraumversorgungskonzepts
– abgeleiteten prioritären Flächenentwicklungen in der Kernstadt und den
Stadtdörfern werden den städtischen Gremien zeitnah zur Beratung und
Entscheidung vorgelegt.
Der Ortsbeirat stimmte einstimmig dem nachfolgenden Beschlussvorschlag nicht zu!