Sitzung: 19.10.2017 Ortsbeirat Mörzheim
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Nein: 11, Enthaltungen: 1
Vorlage: 630/317/2017
Frau Müller teilte hierzu mit, dass auch das MH 6 Bauvorschriften hat an die sich gehalten werden müsse.
J.Stentz
äußerte seine Verwunderung darüber, dass hier jetzt der Ortsbeirat entscheiden soll. Schon vor Jahren äußerte er Bedenken wenn man „dieses Fass aufmacht“.
Frau Müller hatte die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Ø
Baulichen
Anlagen wurden bereits ohne Baugenehmigung ausgeführt; Anwesen 2010 erworben
Ø
auf
besonders gekennzeichneten Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern auf
Privatgrundstücken sind Nebenanlagen wie Schwimmbecken und Nebengebäude wie
Gartenhaus unzulässig
Ø
das
Vorhaben ist nur unter Befreiung bzw. Abweichung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes MH 6 sowie der Landesbauordnung genehmigungsfähig
Ø
Befreiung
und Sondergenehmigungen wurden bereits im MH 6 durchgeführt
Ø
Bedingungen:
- öffentlicher Raum darf nicht beeinträchtigt
werden
- nachbarliche Interessen müssen
durch deren Zustimmung und
entsprechende Baulasten gefordert
werden
Ø
Empfehlung
der Verwaltung sollte zugestimmt werden
Es
erfolgt eine rege Diskussion über die Vorlage; die Pläne aus Anlage
2 und
3 mit den eingetragenen Höhen führen zu einer langen Diskussion und intensiven
Auseinandersetzung mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung.
M.Klundt
Er
erläuterte den Sachverhalt aus der Sicht der Nachbarschaft, da auch er dort
sein Anwesen hat.
J. Stentz:
Erinnerte
nochmals an bereits zugelassene Befreiungen und Abweichungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes MH 6, vor welchen er bereits früher gewarnt
hatte.
Abstimmung:
Der
Ortsbeirat Mörzheim lehnt den Beschlussvorschlag der Verwaltung über die Errichtung einer Einfriedung sowie eines
Gartengerätehauses und eines Schwimmbeckens auf dem Grundstück Fl. Nr. 6889 in
der Gemarkung Mörzheim mit einer Stimmenthaltung ab.
Begründung:
- die
Einfriedungen, Nebenanlagen und Nebengebäude wurden
unzulässig errichtet.
- die
Höhe der Einfriedungen stellt eine massive dauerhafte
Beeinträchtigung der angrenzenden Nachbargrundstücke dar und
müsste im rückwärtigen Grundstücksbereich auf
eine Höhe von 1,25 m,
gemessen von der Oberkante des vorhandenen
Geländes,
zurückgebaut werden.
- die
erforderliche Begrünung auf der besonders gekennzeichneten
Fläche Nr. 22
im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes MH 6 der Stadt Landau wurde
entfernt und ist nun
beeinträchtigt.