Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 3, Enthaltungen: 1, Befangen: 2

1.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Juli 2017 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 2).

2.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Juli 2017 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).

3.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Februar 2018 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 4).

4.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ gemäß den Abwägungsvorschlägen der beigefügten Synopse vom Februar 2018 abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 5).

5.            Der Bebauungsplan C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ (Planzeichnung und Textfestsetzungen, Anlage 1.1 und 1.2) wird in der Fassung vom Februar 2018 gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Anlage 1.3).

 

 


Die Ratsmitglieder Dr. Hülsenbeck und Dr. Bals waren gemäß § 22 GemO befangen und nahmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes vom 1. März 2018, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Ratsmitglied Löffel teilte mit, dass die CDU-Stadtratsfraktion nicht geschlossen abstimmen werde. Grundsätzlich begrüße man das Ziel dieses Bebauungsplanes. Man sehe aber, dass bei einigen Grundstücken enge Grenzen gezogen seien. Daher werde man sich sicher oft mit Befreiungen befassen müssen.

 

Ratsmitglied Dr. Migl bemängelte, dass in dem Satzungsbeschluss das Thema Nachverdichtung nicht ausreichend berücksichtigt sei. Man vergebe sich hier Chancen, weil die Nachverdichtung nicht im erforderlichen Maße möglich sei. Daher lehne die Pfeffer- und Salz-Stadtratsfraktion die Vorlage ab.

 

Ratsmitglied Freiermuth betonte, dass die FWG-Stadtratsfraktion es gut finde, dass hier nachverdichtet werde, ohne dass der Charakter des Gebietes verändert werde.

 

Ratsmitglied Lichtenthäler sah hier einen gewissen Grundkonflikt. Das Gebiet sei geprägt durch die Bebauung und es mache Sinn, hier planerisch etwas festzuschreiben. Die Bündnis 90/Die Grünen-Stadtratsfraktion stimme der Vorlage zu.

 

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass dies ein Abwägungsprozess über 5 Jahre gewesen sei.       


Der Stadtrat beschloss mehrheitlich mit 29 Ja-, 3 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung: