Sitzung: 10.04.2018 Hauptausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 5
Vorlage: 610/485/2018
Beschlussvorschlag:
1.
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am
Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend
den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Juli
2017 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die
Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 2).
2.
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen zur
Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am
Lohgraben und Godramsteiner Straße“
entsprechend den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Juli 2017 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der
Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage
3).
3.
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am
Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend den in der als Anlage
beigefügten Synopse vom Februar 2018
niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist
Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 4).
4.
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2
BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans
„C 35,
Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ gemäß den Abwägungsvorschlägen der
beigefügten Synopse vom Februar 2018
abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 5).
5.
Der Bebauungsplan „C 35, Zwischen Am Lohgraben
und Godramsteiner Straße“ (Planzeichnung und
Textfestsetzungen, Anlage
1.1 und 1.2) wird in der Fassung vom Februar 2018 gem. § 10 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Anlage 1.3).
Der
Vorsitzende erläuterte
die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes, Abteilung Stadtplanung und
Stadtentwicklung, vom 1. März 2018, auf die hingewiesen wird. Er gab
an, dass der dazugehörige Aufstellungsbeschluss bereits im Jahr 2013
beschlossen worden ist. Nun folge der Vorschlag für den Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes.
Ratsmitglied
Eichhorn erklärte,
dass sich die Haltung der CDU-Fraktion zum Satzungsbeschluss unterschiedlich
darstelle und teilweise kontrovers darüber diskutiert wurde. Einigen
Fraktionskolleginnen und – kollegen seien die Baulinien der großen Grundstücke
zu eng gefasst, weshalb der Charakter dieses Viertels verloren gehen könnte.
Einige würden darin sogar einen Eingriff in die eigentumsrechtliche
Entfaltungsmöglichkeit sehen. Eine Alternative zum Bebauungsplan hätte das
Handeln nach den Vorschriften des § 34 Baugesetzbuch dargestellt.
Der
Vorsitzende
erläuterte, dass der Stadtrat bei dem damaligen Aufstellungsbeschluss
einstimmig dafür votiert hat, Steuerungen vorzunehmen. Die Verwaltung hat in
einem sehr umfassenden Verfahren Abwägungen vorgenommen. Nun werde man sehen,
wie sich das Verfahren in der Praxis verhält, gegebenenfalls müsste man
nochmals nachsteuern.
Ratsmitglied
Freiermuth gab an,
dass das Viertel einen sehr großzügigen Charakter besitzt, welchen man nicht
zerstören sollte. Eine geordnete Nachverdichtung halte er jedoch für sinnvoll.
Ratsmitglied Dr. Migl erklärte, dass durch den Bebauungsplan eine Verdichtung nicht realisiert wird. Grundsätzlich sei sie für geregelte Verfahren, der vorliegende Bebauungsplan sei jedoch nicht mehr modern genug. Er entspreche nicht mehr der Philosophie, Wohnraum zu schaffen. Deshalb werde sie gegen den Bebauungsplan stimmen.
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat mehrheitlich mit 9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 5 Enthaltungen den nachfolgenden Beschlussvorschlag.