Beschlussvorschlag:

1.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Juli 2017 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 2).

2.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Juli 2017 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).

3.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ entsprechend den in der als Anlage beigefügten Synopse vom Februar 2018 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 4).

4.            Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans „C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ gemäß den Abwägungsvorschlägen der beigefügten Synopse vom Februar 2018 abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 5).

5.            Der Bebauungsplan C 35, Zwischen Am Lohgraben und Godramsteiner Straße“ (Planzeichnung und Textfestsetzungen, Anlage 1.1 und 1.2) wird in der Fassung vom Februar 2018 gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Anlage 1.3).

 

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage des Stadtbauamtes, Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung, vom 1. März 2018, auf die hingewiesen wird. Er gab an, dass der dazugehörige Aufstellungsbeschluss bereits im Jahr 2013 beschlossen worden ist. Nun folge der Vorschlag für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes.

 

Ratsmitglied Eichhorn erklärte, dass sich die Haltung der CDU-Fraktion zum Satzungsbeschluss unterschiedlich darstelle und teilweise kontrovers darüber diskutiert wurde. Einigen Fraktionskolleginnen und – kollegen seien die Baulinien der großen Grundstücke zu eng gefasst, weshalb der Charakter dieses Viertels verloren gehen könnte. Einige würden darin sogar einen Eingriff in die eigentumsrechtliche Entfaltungsmöglichkeit sehen. Eine Alternative zum Bebauungsplan hätte das Handeln nach den Vorschriften des § 34 Baugesetzbuch dargestellt.

 

Der Vorsitzende erläuterte, dass der Stadtrat bei dem damaligen Aufstellungsbeschluss einstimmig dafür votiert hat, Steuerungen vorzunehmen. Die Verwaltung hat in einem sehr umfassenden Verfahren Abwägungen vorgenommen. Nun werde man sehen, wie sich das Verfahren in der Praxis verhält, gegebenenfalls müsste man nochmals nachsteuern.

 

Ratsmitglied Freiermuth gab an, dass das Viertel einen sehr großzügigen Charakter besitzt, welchen man nicht zerstören sollte. Eine geordnete Nachverdichtung halte er jedoch für sinnvoll.

 

Ratsmitglied Dr. Migl erklärte, dass durch den Bebauungsplan eine Verdichtung nicht realisiert wird. Grundsätzlich sei sie für geregelte Verfahren, der vorliegende Bebauungsplan sei jedoch nicht mehr modern genug. Er entspreche nicht mehr der Philosophie, Wohnraum zu schaffen. Deshalb werde sie gegen den Bebauungsplan stimmen. 


Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat mehrheitlich mit 9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 5 Enthaltungen den nachfolgenden Beschlussvorschlag.