Sitzung: 20.03.2018 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: 610/492/2018
1. Für das in der Anlage umgrenzte Gebiet
der Gemarkung Landau wird der Bebauungsplan „C
36, Ehemalige Gärtnerei an der Zweibrücker Straße" gemäß § 12 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2
Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage der Planungsziele und des vom
Vorhabenträger erarbeiteten Vorentwurfs vorzunehmen.
3. Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung
des gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss
abzuschließenden Durchführungsvertrags beauftragt.
Der Vorsitzende leitete in die Sitzungsvorlage der
Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 05.03.2018 ein, auf welche
verwiesen wird. Die Errichtung von etwa 130 bis 140 Wohneinheiten auf dem
gesamten Areal von etwa 5.000 qm würde „Tübinger Verhältnissen“ entsprechen und
insgesamt eine beachtliche Entwicklung darstellen. Zunächst gehe es aber hier
um ein Projekt mit etwa 70 Wohneinheiten, wovon wiederum 18 Wohneinheiten
gefördert sein sollen.
Ratsmitglied Herr Freiermuth äußerte sich
kritisch, dass in der Presse von einer Stilllegung der Gärtnerei die Rede war.
Der Inhaber der Gärtnerei meldete sich daher vor der Bauausschusssitzung bei
Herrn Freiermuth und teilte ihm die Reaktion verunsicherter Kunden mit. Der
Vorsitzende sagte daraufhin zu, den Titel für den Bebauungsplan zu überdenken
und abzuändern.
Ratsmitglied Herr Lichtenthäler bedauerte,
dass er aufgrund der technischen Probleme die Unterlagen erst kurz vor der
Bauausschusssitzung erhielt. Trotz der kurzen Vorbereitungszeit signalisierte
Herr Lichtenthäler seine positive Haltung der Sitzungsvorlage gegenüber.
Hinsichtlich der Quotierungsrichtlinie, die Anwendung findet, fragte Herr
Lichtenthäler, ob der Bauherr ein „Zuckerle“ erhalten habe. Schließlich hätte
der Bauherr im vorderen Bereich des Areals nach § 34 BauGB bauen können und
hätte hierzu keinen Aufstellungsbeschluss gebraucht. Herr Schneider erklärte,
dass im nördlichen Bereich des Areals, welcher direkt an der Zweibrücker Straße
liegt, Baurecht nach § 34 BauGB gegeben sei. Der hier zu beschließende
vorhabenbezogene Bebauungsplan ermögliche eine bessere sowie intensivere
Bebauung. Der Einbezug der Quotierungsrichtlinie gelte nur, wenn Baurecht
geschaffen werde. Dies wäre, wie bereits dargestellt, für den
Grundstücksbereich an der Zweibrücker Straße nicht notwendig gewesen. Zum
Schluss betonte Herr Schneider, dass mit der Absegnung des
Aufstellungsbeschlusses dem Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung getragen
werde.
Ratsmitglied Frau Höhlinger fragte nach,
ob eine Tiefgarage geplant sei und wo sich dann die Einfahrt hierfür befinden
werde. Herr Kamplade erläuterte, dass sich eine Tiefgarage unter dem gesamten
Gebäudekomplex befinden werde und die Erschließung über die Zweibrücker Straße
erfolge.
Ratsmitglied Herr Lerch sah hinsichtlich
der Tiefgarageneinfahrt an der Zweibrücker Straße ein mögliches Problem für den
laufenden Verkehr. Herr Kamplade entgegnete, dass eine Prüfung durch den
Landesbetrieb Mobilität (LBM) sowie der verwaltungseigenen Abteilungen keine
Bedenken für eine Zu-/Ausfahrt ergab. Wohngebiete würden anders als
Gewerbegebiete (mit Anlieferverkehr) bewertet werden. Es werde voraussichtlich
Zu- und Ausfahrtsbeschränkungen geben (nur rechts abbiegen), um den
Verkehrsfluss nicht zu gefährden.
Ratsmitglied Frau Vogler interessierte
sich für die Anzahl der Parkplätze. Herr Schneider gab zur Antwort, dass je
Wohneinheit mit 1,5 Stellplätzen gerechnet werde. Die Tiefgarage sei
entsprechend dimensioniert.
Ratsmitglied Herr Lichtenthäler hatte noch
eine Anmerkung und wollte hinsichtlich des Verkehrs sensibilisieren, dass nicht
etwas Ähnliches wie bei der Landwirtschaftsschule entstehe. Herr Kamplade war
davon überzeugt, dass dies für den ruhenden Verkehr nicht zutreffen könne, da
bei dem vorliegenden Bauprojekt nur einzelne Parkplätze an der Oberfläche
entstehen werden und der weit überwiegende Teil der Stellplätze in der
Tiefgarage sein wird.
Der Vorsitzende versicherte sich, ob der Bauausschuss
abstimmen würde und erhielt keine gegenteilige Antwort.
Der Bauausschuss empfahl daraufhin dem Hauptausschuss und dem Stadtrat einstimmig den nachgenannten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.