1.       Für das in der Anlage umgrenzte Gebiet der Gemarkung Landau wird der Bebauungsplan „C 36, Ehemalige Gärtnerei an der Zweibrücker Straße" gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage der Planungsziele und des vom Vorhabenträger erarbeiteten Vorentwurfs vorzunehmen.

 

3.       Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung des gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrags beauftragt.

 

 


Der Vorsitzende leitete in die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 05.03.2018 ein, auf welche verwiesen wird. Die Errichtung von etwa 130 bis 140 Wohneinheiten auf dem gesamten Areal von etwa 5.000 qm würde „Tübinger Verhältnissen“ entsprechen und insgesamt eine beachtliche Entwicklung darstellen. Zunächst gehe es aber hier um ein Projekt mit etwa 70 Wohneinheiten, wovon wiederum 18 Wohneinheiten gefördert sein sollen.

 

Ratsmitglied Herr Freiermuth äußerte sich kritisch, dass in der Presse von einer Stilllegung der Gärtnerei die Rede war. Der Inhaber der Gärtnerei meldete sich daher vor der Bauausschusssitzung bei Herrn Freiermuth und teilte ihm die Reaktion verunsicherter Kunden mit. Der Vorsitzende sagte daraufhin zu, den Titel für den Bebauungsplan zu überdenken und abzuändern.

 

Ratsmitglied Herr Lichtenthäler bedauerte, dass er aufgrund der technischen Probleme die Unterlagen erst kurz vor der Bauausschusssitzung erhielt. Trotz der kurzen Vorbereitungszeit signalisierte Herr Lichtenthäler seine positive Haltung der Sitzungsvorlage gegenüber. Hinsichtlich der Quotierungsrichtlinie, die Anwendung findet, fragte Herr Lichtenthäler, ob der Bauherr ein „Zuckerle“ erhalten habe. Schließlich hätte der Bauherr im vorderen Bereich des Areals nach § 34 BauGB bauen können und hätte hierzu keinen Aufstellungsbeschluss gebraucht. Herr Schneider erklärte, dass im nördlichen Bereich des Areals, welcher direkt an der Zweibrücker Straße liegt, Baurecht nach § 34 BauGB gegeben sei. Der hier zu beschließende vorhabenbezogene Bebauungsplan ermögliche eine bessere sowie intensivere Bebauung. Der Einbezug der Quotierungsrichtlinie gelte nur, wenn Baurecht geschaffen werde. Dies wäre, wie bereits dargestellt, für den Grundstücksbereich an der Zweibrücker Straße nicht notwendig gewesen. Zum Schluss betonte Herr Schneider, dass mit der Absegnung des Aufstellungsbeschlusses dem Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung getragen werde.

 

Ratsmitglied Frau Höhlinger fragte nach, ob eine Tiefgarage geplant sei und wo sich dann die Einfahrt hierfür befinden werde. Herr Kamplade erläuterte, dass sich eine Tiefgarage unter dem gesamten Gebäudekomplex befinden werde und die Erschließung über die Zweibrücker Straße erfolge.

 

Ratsmitglied Herr Lerch sah hinsichtlich der Tiefgarageneinfahrt an der Zweibrücker Straße ein mögliches Problem für den laufenden Verkehr. Herr Kamplade entgegnete, dass eine Prüfung durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) sowie der verwaltungseigenen Abteilungen keine Bedenken für eine Zu-/Ausfahrt ergab. Wohngebiete würden anders als Gewerbegebiete (mit Anlieferverkehr) bewertet werden. Es werde voraussichtlich Zu- und Ausfahrtsbeschränkungen geben (nur rechts abbiegen), um den Verkehrsfluss nicht zu gefährden.

 

Ratsmitglied Frau Vogler interessierte sich für die Anzahl der Parkplätze. Herr Schneider gab zur Antwort, dass je Wohneinheit mit 1,5 Stellplätzen gerechnet werde. Die Tiefgarage sei entsprechend dimensioniert.

 

Ratsmitglied Herr Lichtenthäler hatte noch eine Anmerkung und wollte hinsichtlich des Verkehrs sensibilisieren, dass nicht etwas Ähnliches wie bei der Landwirtschaftsschule entstehe. Herr Kamplade war davon überzeugt, dass dies für den ruhenden Verkehr nicht zutreffen könne, da bei dem vorliegenden Bauprojekt nur einzelne Parkplätze an der Oberfläche entstehen werden und der weit überwiegende Teil der Stellplätze in der Tiefgarage sein wird.

 


Der Vorsitzende versicherte sich, ob der Bauausschuss abstimmen würde und erhielt keine gegenteilige Antwort.

 

 

Der Bauausschuss empfahl daraufhin dem Hauptausschuss und dem Stadtrat einstimmig den nachgenannten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.