Für den in der Anlage 1.1 definierten Geltungsbereich

 

1.            wird der Bericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen für eine förmliche Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes „Rosenplatz“ zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

 

2.            werden die im Rahmen der Betroffenenbeteiligung gem. § 137 BauGB (Anlage 3), der Beteiligung der stadtverwaltungsinternen Fachstellen (Anlage 4) sowie der vorgebrachten Stellungnahmen der öffentlichen Aufgabenträger gem. § 139 BauGB (Anlage 5) entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung vom 02. August 2018 abgewogen. Die Synopsen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

3.            wird die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Rosenplatz“ als Satzung (Sanierungssatzung, Anlage 1.1) gem. § 142 Abs. 3 BauGB beschlossen.

 

4.            wird der Beschluss vom 23. Mai 2017 über die Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sanierungssatzung aufgehoben (Anlage 6, räumlicher Geltungsbereich der Vorbereitenden Untersuchungen).

 

 


Die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 16.08.2018, auf welche verwiesen wird, zeige die vielfältigen Chancen des Sanierungsgebietes auf, so der Vorsitzende. Herr Kamplade zeigte anhand einer Karte, um welchen Geltungsbereich es konkret gehe und erläuterte den Zusammenhang mit dem Boulevard Ostbahnstraße. Der Ostringpavillon stelle in dem 2,77 ha großen Gebiet nur einen Bruchteil dar, obwohl dieser eine „städtebauliche Schlüsselstelle“ für den zukünftigen Rosenplatz sei. Durch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes können Sanierungen von Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches mittels steuerlichen Abschreibungen gefördert werden. Die meisten Gebäude seien in einem mäßigen bis schlechten Zustand hinsichtlich von Wärmedämmungen oder sonstigen Ausstattungen. In Gesprächen mit den Eigentümern der in dem Gebiet befindlichen Gebäude wurde deutlich, dass Sanierungswünsche vorliegen würden. Herr Kamplade erwähnte allerdings auch, dass am Ende des Sanierungsprozesses Ausgleichsbeträge anfallen können. Er betonte daher, dass es nicht nur um ein „Nehmen“, sondern möglicherweise auch um ein „Geben“ handele. Herr Kamplade war sich sicher, dass sich die Ausgleichsbeträge in einem überschaubaren Rahmen bewegen würden. Dies haben bereits viele andere Sanierungsgebiete gezeigt.

Herr Kamplade erwähnte zum Schluss, dass auch öffentliche Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrs und der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum förderfähig seien. Insgesamt habe man für die Inanspruchnahme der Gelder 10 bis 15 Jahre Zeit.

 

Ausschussmitglied Frau Dr. Migl hielt ein Sanierungsgebiet grundsätzlich für attraktiv für die Eigentümer der dort befindlichen Immobilien. Da allerdings das Hauptaugenmerk auf der Sanierung des Rosenplatzes liege, war sie mit der Beschlussvorlage nicht einverstanden und betonte, dass sie ablehnen werde.


Seitens der Bauausschussmitglieder gab es keinen weiteren Klärungsbedarf, so dass der Bauausschuss dem Hauptausschuss und Stadtrat bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich empfahl, den nachgenannten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.