Beschlussvorschlag:

1.         Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zur Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ vom 28. September 2015 entsprechend den in der als Anlage 6 beigefügten Synopse vom 16. Dezember 2015 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.

2.         Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ vom
28. September 2015 entsprechend den in der als Anlage 7 beigefügten Synopse vom 16. Dezember 2015 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.

3.         Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ wird in der Fassung vom Oktober 2018 zur erneuten Offenlage beschlossen. Die Begründung und der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans werden gebilligt (Anlage 1-4).

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplans C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ in der Fassung vom Oktober 2018 nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

 

 


Der Vorsitzende rief den Tagesordnungspunkt 2 auf, welcher als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügt ist. Er führte aus, dass es sich um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan C 17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ handelt, und hierbei um den Verfahrensschritt des erneuten Entwurfs- und Offenlagebeschlusses. Das Projekt sei den Mitgliedern des Bauausschusses nicht neu, da es seit dem Jahr 2015 von ihnen begleitet wird. Der erneute Entwurfs- und Offenlagebeschluss wurde notwendig, da verschiedene Stellschrauben zu dem Vorhaben neu eingestellt und genauer justiert werden mussten. Er gab das Wort an Herrn Kamplade für weitere Erläuterungen.

 

Herr Kamplade erläuterte, dass das Verfahren zwei Jahre geruht habe. Die Erweiterung des Wohn- und Einrichtungshauses wurde vom Vorhabenträger vor gut zwei Jahre gestoppt, da an anderer Stelle Investitionen anstanden. Im nächsten Jahr soll nun der Standort Landau weiter vorangetrieben werden, weshalb das Verfahren wieder in Gang gesetzt werde. Vor zwei Jahren wurde bereits eine Offenlage durchgeführt, zwischenzeitlich haben sich jedoch einige, wesentliche Dinge konkretisiert und weiterentwickelt, wie z. B. die Höhe der Gebäude, die Werbeanlage oder auch die Größe der Gastronomiefläche. Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der sehr genau das Vorhaben umschreibt, ist ein erneuter Entwurfs- und Offenlagebeschluss mit den Änderungen erforderlich. Im Wesentlichen geht es um die deutliche Vergrößerung der Verkaufsfläche von 13.000 m² auf 23.000 m². Zum Vergleich führte Herr Kamplade den Baumarkt Gillet mit 27.000 m² Verkaufsfläche an. Die SGD, die genau auf die Größe von Verkaufsflächen und Handelsstrukturen achtet, hat bereits die Genehmigung im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung vor zwei Jahren erteilt. Zentrenrelevante Sortimente dürfen auf max. 1.100 m² Verkaufsfläche angeboten werden. Bezogen auf die Gesamtverkaufsfläche ist dies untergeordnet einzustufen. Hierfür liegt ebenso eine Genehmigung vor. Die Verkaufsflächengröße für dieses Teilsortiment entspricht in etwa der des Baumarktes Gillet, die bei 1.000 m² liegt.

Des Weiteren informierte Herr Kamplade über die Gebäudehöhen, die in diesem Bereich besondere Beachtung finden, da das Grundstück an eine Wohnbebauung grenzt. Die Planung zur Lotschstraße, in nördliche Richtung, sieht eine Gebäudehöhe bis zu 17,50 m vor, in südliche Richtung ist eine Abstaffelung der Gebäude auf 13,50 m vorgesehen. Die Anordnung der Dachterrassennutzung für gastronomische Zwecke ist so zurückgesetzt, dass eine direkte Einsicht in die Wohnbaugrundstücke nicht möglich ist. Auf die Einhaltung der Abstandsflächen wurde bei der Planung geachtet. Von Seiten der Verwaltung sind somit die Voraussetzungen für eine Satzungsfassung des Bebauungsplanes bzw. eine Genehmigung des Vorhabens gegeben.

 

Der Vorsitzende bedankte sich bei Herrn Kamplade für die Erläuterungen. 23.000 m² Verkaufsfläche sei ein Wort, aber auch eine Form von verdichtetem Bauen und effizienter Nutzung des zur Verfügung stehenden Raums. Der Vorsitzende fragte nach Wortmeldungen aus dem Plenum.

 

Ausschussmitglied Heidbreder bedankte sich für Erläuterungen und signalisierte ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem Projekt. Sie kritisierte jedoch, dass im Hinblick auf die aktuell geführte Diskussion zur Klimaanpassung nicht ambitionierter bei der Begrünung und der Dachbegrünung vorgegangen wurde. In der vorgelegten Planung sind nur 5 % der Fläche mit Begrünung vorgesehen.

Des Weiteren sprach sie die Größe der Gastronomiefläche an. Sie habe Bedenken, dass diese eine Konkurrenz zur Innenstadt darstelle, da dort wahrscheinlich preisgünstigere Gerichte angeboten werden können. Dies hätte auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge.

 

Herr Kamplade räumte ein, dass die Hinweise an dieser Stelle durchaus berechtigt sind. Mit dem Vorhabenträger wurde Einigung erzielt, dass zumindest ein Teil des Daches begrünt wird. Die Hälfte des Grundstücks ist für Kundengärten und Pausengärten für Mitarbeiter vorgesehen. Herr Kamplade sagte zu, dies aufgrund der aktuellen Diskussion nochmals mit dem Vorhabenträger zu thematisieren.

 

Die Festsetzungen in Bebauungsplänen im Hinblick auf Gastronomienutzung sind deutlich eingeschränkt, wie z. B. im Bereich des Bebauungsplanes D 9. Eine zu große Ansiedlung von Gastronomie in der Peripherie schwäche letztlich den Innenstadtstandort. Das von der Verwaltung beauftragte Büro Junker + Kruse habe die Größe der Gastronomienutzung untersucht und keine Bedenken geäußert, da es keine typische Gastronomie sei, sondern Teil des Einkaufserlebnisses von Wohn- und Einrichtungshäusern ist. Ebenso ist die Gastronomie auch nicht vergleichbar mit der eines Baumarktes, da die Verweildauer dort wesentlich kürzer ist. Eine Konkurrenzsituation zur Innenstadt wurde demnach gutachterlich nicht gesehen.

 

Ausschussmitglied Heuberger merkte an, dass die Standortsicherung im Möbelhandel eine Vergrößerung der Verkaufsfläche unumgänglich mache. Auf Grund der Verkaufsflächengröße sei auch eine Gastronomie in dieser Größenordnung nachvollziehbar, da erfahrungsgemäß Kunden sich dort länger aufhalten.

Kritisch sehe er aber die Verkaufsflächengröße von 1.100 m² für zentrenrelevante Sortimente. Dies sei eine immense Konkurrenz zu den Geschäften der Innenstadt, die eine durchschnittliche Verkaufsfläche von 120 – 150 m² haben. In Großstädten sind in den Innenstädten meist die Haushalts- und Porzellangeschäfte nicht mehr zu finden. Dies sei auf das Angebot von Wohn- und Einrichtungshäusern am Stadtrand zurückzuführen.

 

Ausschussmitglied Freiermuth merkte an, dass die Verwaltung anregen sollte, dass der Vorhabenträger eine intensivere Begrünung vornehmen soll. Dies sei sinnvoll im Hinblick auf die derzeit geführte Diskussion. Die Gastronomie sehe er als Teil des Konzeptes. Das Einrichtungshaus sei eine Erfolgsgeschichte, die sich weiterentwickeln müsse.

 

Ausschussmitglied Lerch fragte nach, mit welchen Öffnungszeiten des Wohn- und Einrichtungshauses zukünftig zu rechnen sei.

 

Herr Kamplade konnte hierzu keine Auskunft geben. Er gehe jedoch davon aus, dass sich keine wesentlichen Änderungen zu den aktuellen Öffnungszeiten ergeben werden.

 

Der Vorsitzende führte aus, dass auch er davon ausgehe, dass sich die aktuellen Öffnungszeiten nicht verändern werden.

 

Nach dem es keine weiteren Wortmeldungen gab, beschloss der Bauausschuss einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag.