Beschlussvorschlag:
1.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zur
Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans C17 C „Wohn- und
Einrichtungshaus Ehrmann“ vom 28. September 2015 entsprechend den in der als
Anlage 6 beigefügten Synopse vom 16. Dezember 2015 niedergelegten
Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
2.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs.
2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ vom
28. September 2015 entsprechend den in der als Anlage 7 beigefügten Synopse vom
16. Dezember 2015 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen.
Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.
3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ wird in der Fassung vom Oktober 2018 zur erneuten Offenlage beschlossen. Die Begründung und der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans werden gebilligt (Anlage 1-4).
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplans C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ in der Fassung vom Oktober 2018 nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Der Vorsitzende rief den
Tagesordnungspunkt 2 auf, welcher als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügt
ist. Er führte aus, dass es sich um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan C 17 C
„Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ handelt, und hierbei um den
Verfahrensschritt des erneuten Entwurfs- und Offenlagebeschlusses. Das Projekt
sei den Mitgliedern des Bauausschusses nicht neu, da es seit dem Jahr 2015 von
ihnen begleitet wird. Der erneute Entwurfs- und Offenlagebeschluss wurde
notwendig, da verschiedene Stellschrauben zu dem Vorhaben neu eingestellt und
genauer justiert werden mussten. Er gab das Wort an Herrn Kamplade für weitere
Erläuterungen.
Herr Kamplade erläuterte,
dass das Verfahren zwei Jahre geruht habe. Die Erweiterung des Wohn- und
Einrichtungshauses wurde vom Vorhabenträger vor gut zwei Jahre gestoppt, da an
anderer Stelle Investitionen anstanden. Im nächsten Jahr soll nun der Standort
Landau weiter vorangetrieben werden, weshalb das Verfahren wieder in Gang
gesetzt werde. Vor zwei Jahren wurde bereits eine Offenlage durchgeführt,
zwischenzeitlich haben sich jedoch einige, wesentliche Dinge konkretisiert und
weiterentwickelt, wie z. B. die Höhe der Gebäude, die Werbeanlage oder auch die
Größe der Gastronomiefläche. Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
handelt, der sehr genau das Vorhaben umschreibt, ist ein erneuter Entwurfs- und
Offenlagebeschluss mit den Änderungen erforderlich. Im Wesentlichen geht es um
die deutliche Vergrößerung der Verkaufsfläche von 13.000 m² auf 23.000 m². Zum
Vergleich führte Herr Kamplade den Baumarkt Gillet mit 27.000 m² Verkaufsfläche
an. Die SGD, die genau auf die Größe von Verkaufsflächen und Handelsstrukturen
achtet, hat bereits die Genehmigung im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung
vor zwei Jahren erteilt. Zentrenrelevante Sortimente dürfen auf max. 1.100 m²
Verkaufsfläche angeboten werden. Bezogen auf die Gesamtverkaufsfläche ist dies
untergeordnet einzustufen. Hierfür liegt ebenso eine Genehmigung vor. Die
Verkaufsflächengröße für dieses Teilsortiment entspricht in etwa der des
Baumarktes Gillet, die bei 1.000 m² liegt.
Des Weiteren informierte Herr Kamplade über die Gebäudehöhen, die in diesem
Bereich besondere Beachtung finden, da das Grundstück an eine Wohnbebauung
grenzt. Die Planung zur Lotschstraße, in nördliche Richtung, sieht eine
Gebäudehöhe bis zu 17,50 m vor, in südliche Richtung ist eine Abstaffelung der
Gebäude auf 13,50 m vorgesehen. Die Anordnung der Dachterrassennutzung für
gastronomische Zwecke ist so zurückgesetzt, dass eine direkte Einsicht in die
Wohnbaugrundstücke nicht möglich ist. Auf die Einhaltung der Abstandsflächen
wurde bei der Planung geachtet. Von Seiten der Verwaltung sind somit die
Voraussetzungen für eine Satzungsfassung des Bebauungsplanes bzw. eine
Genehmigung des Vorhabens gegeben.
Der Vorsitzende bedankte
sich bei Herrn Kamplade für die Erläuterungen. 23.000 m² Verkaufsfläche sei ein
Wort, aber auch eine Form von verdichtetem Bauen und effizienter Nutzung des
zur Verfügung stehenden Raums. Der Vorsitzende fragte nach Wortmeldungen aus
dem Plenum.
Ausschussmitglied Heidbreder bedankte sich für Erläuterungen und signalisierte ihre grundsätzliche
Zustimmung zu dem Projekt. Sie kritisierte jedoch, dass im Hinblick auf die
aktuell geführte Diskussion zur Klimaanpassung nicht ambitionierter bei der
Begrünung und der Dachbegrünung vorgegangen wurde. In der vorgelegten Planung
sind nur 5 % der Fläche mit Begrünung vorgesehen.
Des Weiteren sprach sie die Größe der Gastronomiefläche an. Sie habe
Bedenken, dass diese eine Konkurrenz zur Innenstadt darstelle, da dort
wahrscheinlich preisgünstigere Gerichte angeboten werden können. Dies hätte
auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge.
Herr Kamplade räumte ein,
dass die Hinweise an dieser Stelle durchaus berechtigt sind. Mit dem Vorhabenträger
wurde Einigung erzielt, dass zumindest ein Teil des Daches begrünt wird. Die
Hälfte des Grundstücks ist für Kundengärten und Pausengärten für Mitarbeiter
vorgesehen. Herr Kamplade sagte zu, dies aufgrund der aktuellen Diskussion
nochmals mit dem Vorhabenträger zu thematisieren.
Die Festsetzungen in Bebauungsplänen im Hinblick auf Gastronomienutzung
sind deutlich eingeschränkt, wie z. B. im Bereich des Bebauungsplanes D 9. Eine
zu große Ansiedlung von Gastronomie in der Peripherie schwäche letztlich den
Innenstadtstandort. Das von der Verwaltung beauftragte Büro Junker + Kruse habe
die Größe der Gastronomienutzung untersucht und keine Bedenken geäußert, da es
keine typische Gastronomie sei, sondern Teil des Einkaufserlebnisses von Wohn-
und Einrichtungshäusern ist. Ebenso ist die Gastronomie auch nicht vergleichbar
mit der eines Baumarktes, da die Verweildauer dort wesentlich kürzer ist. Eine
Konkurrenzsituation zur Innenstadt wurde demnach gutachterlich nicht gesehen.
Ausschussmitglied Heuberger merkte an, dass die Standortsicherung im Möbelhandel eine Vergrößerung der
Verkaufsfläche unumgänglich mache. Auf Grund der Verkaufsflächengröße sei auch
eine Gastronomie in dieser Größenordnung nachvollziehbar, da erfahrungsgemäß
Kunden sich dort länger aufhalten.
Kritisch sehe er aber die Verkaufsflächengröße von 1.100 m² für
zentrenrelevante Sortimente. Dies sei eine immense Konkurrenz zu den Geschäften
der Innenstadt, die eine durchschnittliche Verkaufsfläche von 120 – 150 m²
haben. In Großstädten sind in den Innenstädten meist die Haushalts- und
Porzellangeschäfte nicht mehr zu finden. Dies sei auf das Angebot von Wohn- und
Einrichtungshäusern am Stadtrand zurückzuführen.
Ausschussmitglied Freiermuth merkte an, dass die Verwaltung anregen sollte, dass der Vorhabenträger
eine intensivere Begrünung vornehmen soll. Dies sei sinnvoll im Hinblick auf
die derzeit geführte Diskussion. Die Gastronomie sehe er als Teil des
Konzeptes. Das Einrichtungshaus sei eine Erfolgsgeschichte, die sich
weiterentwickeln müsse.
Ausschussmitglied Lerch
fragte nach, mit welchen Öffnungszeiten des Wohn- und Einrichtungshauses
zukünftig zu rechnen sei.
Herr Kamplade konnte
hierzu keine Auskunft geben. Er gehe jedoch davon aus, dass sich keine
wesentlichen Änderungen zu den aktuellen Öffnungszeiten ergeben werden.
Der Vorsitzende führte
aus, dass auch er davon ausgehe, dass sich die aktuellen Öffnungszeiten nicht
verändern werden.
Nach dem es keine weiteren Wortmeldungen gab, beschloss der Bauausschuss einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag.