Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschläge:

 

1.         Für das in der Anlage 1 umgrenzte Gebiet im Bereich Ostbahnstraße/ Maximilianstraße/ Linienstraße (Gemarkung Landau) wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „B 2 – Neuaufstellung, 1. Teiländerung“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 12 und § 13a BauGB aufgestellt.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage der Planungsziele vorzunehmen.

3.         Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung des gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrags beauftragt.

 


Der Vorsitzende führte in die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 22.03.2019, auf welche verwiesen wird, ein und betonte, dass für das geplante Vorhaben ein straffer Zeitplan vorgesehen sei. Bis zum Stadtjubiläum im Jahr 2024 solle der Neubau fertiggestellt sein. Der Vorsitzende schlug vor, eine Fraktionsrunde für Fragen abzuhalten.

 

Ausschussmitglied Herr Hartmann nahm Bezug auf die Verpflichtungserklärung, Punkt 4, der Sitzungsvorlage und kritisierte, dass die Einkommensgruppierung für die geförderten Wohnungen nicht im Vorfeld genau festgelegt wurde. Er regte daher an, zukünftig genau zu benennen, wie das Verhältnis 1. und 2. Förderweg ausfallen sollte. Der Vorsitzende zeigte sich irritiert und hinterfragte, auf welcher Grundlage Herr Hartmann diesen Vorschlag unterbreitete. Schließlich gelte die Aufteilung nach Förderwegen erst ab September 2019 im Rahmen der modifizierten Quotierungsrichtlinie für den sozialen Mietwohnungsbau.

Herr Kamplade ging ebenfalls auf Herrn Hartmanns Wortmeldung ein und empfahl, keine Differenzierung der beiden Einkommensgruppen (Anm.: gem. § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Haushalte, welche die Einkommensgrenze einhalten und Haushalte, welche die Einkommensgrenze um bis zu 60 % überschreiten) vorzunehmen. Vielmehr sollte ein „bewusstes Offenhalten“ angestrebt werden, was auch der aktuell noch gültigen Beschlusslage entspreche.

 

Ausschussmitglied Frau Dr. Migl merkte an, dass in der Sitzungsvorlage das Bauvorhaben mit zehn Geschossen beschrieben wurde und in dem Vortrag von neun Geschossen die Rede war. Was sei nun richtig?

Weiterhin hinterfragte Frau Dr. Migl das „Beschleunigte Verfahren“ und die daraus resultierenden Nachteile auf Grund fehlender Gutachten. Warum sollte das Verfahren beschleunigt ausgeführt werden?

Herr Kamplade ging zunächst auf die Anmerkung hinsichtlich der Geschosse ein und erklärte, dass die Anzahl, welche im Entwurf genannt waren, anzunehmen sei. Herr Probst ergänzte ihn und berichtete, dass es sich um das Erdgeschoss plus neun weitere Geschosse handeln würde. Summiert ergebe dies zehn Geschosse.

Herr Kamplade nahm außerdem Bezug auf die Anwendung des Beschleunigten Verfahrens. Es sei keine „geringere“ Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgesehen. Die Verwaltung halte auch beim beschleunigten Verfahren an der Zweistufigkeit der Beteiligung fest. Die Möglichkeit, auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht zu verzichten, bedeutet auch nicht, dass Umweltbelange bei der Planung nicht oder geringer berücksichtigt werden. Die Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung aller Belange bei der Planung gelte auch bei Bebauungsplänen, die im „beschleunigten Verfahren“ durchgeführt werden.


Da sich keine weiteren Wortmeldungen ergaben, stimmte zunächst der Bauausschuss einstimmig mit einer Enthaltung den nachfolgenden Beschlussvorschlägen zu.

Im Anschluss empfahl der Hauptausschuss dem Stadtrat einstimmig mit einer Enthaltung, den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.