Sitzung: 09.04.2019 Haupt- und Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 610/553/2019
Beschlussvorschläge:
1.
Für das in der Anlage 1 umgrenzte Gebiet im Bereich
Ostbahnstraße/ Maximilianstraße/ Linienstraße (Gemarkung Landau) wird
der vorhabenbezogene Bebauungsplan „B 2 – Neuaufstellung, 1. Teiländerung“
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 12 und § 13a BauGB aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auf
der Grundlage der Planungsziele vorzunehmen.
3.
Die
Verwaltung wird mit der Vorbereitung des gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem
Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrags
beauftragt.
Der Vorsitzende führte in
die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom
22.03.2019, auf welche verwiesen wird, ein und betonte, dass für das geplante
Vorhaben ein straffer Zeitplan vorgesehen sei. Bis zum Stadtjubiläum im Jahr
2024 solle der Neubau fertiggestellt sein. Der Vorsitzende schlug vor, eine
Fraktionsrunde für Fragen abzuhalten.
Ausschussmitglied Herr Hartmann nahm Bezug auf die Verpflichtungserklärung, Punkt 4, der Sitzungsvorlage
und kritisierte, dass die Einkommensgruppierung für die geförderten Wohnungen
nicht im Vorfeld genau festgelegt wurde. Er regte daher an, zukünftig genau zu
benennen, wie das Verhältnis 1. und 2. Förderweg ausfallen sollte. Der
Vorsitzende zeigte sich irritiert und hinterfragte, auf welcher Grundlage
Herr Hartmann diesen Vorschlag unterbreitete. Schließlich gelte die Aufteilung
nach Förderwegen erst ab September 2019 im Rahmen der modifizierten
Quotierungsrichtlinie für den sozialen Mietwohnungsbau.
Herr Kamplade ging
ebenfalls auf Herrn Hartmanns Wortmeldung ein und empfahl, keine
Differenzierung der beiden Einkommensgruppen (Anm.: gem. § 13 Abs. 2
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Haushalte, welche die Einkommensgrenze
einhalten und Haushalte, welche die Einkommensgrenze um bis zu 60 %
überschreiten) vorzunehmen. Vielmehr sollte ein „bewusstes Offenhalten“
angestrebt werden, was auch der aktuell noch gültigen Beschlusslage entspreche.
Ausschussmitglied Frau Dr. Migl merkte an, dass in der Sitzungsvorlage das Bauvorhaben mit zehn Geschossen
beschrieben wurde und in dem Vortrag von neun Geschossen die Rede war. Was sei
nun richtig?
Weiterhin hinterfragte Frau Dr. Migl das „Beschleunigte Verfahren“
und die daraus resultierenden Nachteile auf Grund fehlender Gutachten. Warum
sollte das Verfahren beschleunigt ausgeführt werden?
Herr Kamplade ging
zunächst auf die Anmerkung hinsichtlich der Geschosse ein und erklärte, dass
die Anzahl, welche im Entwurf genannt waren, anzunehmen sei. Herr Probst
ergänzte ihn und berichtete, dass es sich um das Erdgeschoss plus neun weitere
Geschosse handeln würde. Summiert ergebe dies zehn Geschosse.
Herr Kamplade nahm außerdem Bezug auf die Anwendung des Beschleunigten Verfahrens. Es sei keine „geringere“ Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgesehen. Die Verwaltung halte auch beim beschleunigten Verfahren an der Zweistufigkeit der Beteiligung fest. Die Möglichkeit, auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht zu verzichten, bedeutet auch nicht, dass Umweltbelange bei der Planung nicht oder geringer berücksichtigt werden. Die Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung aller Belange bei der Planung gelte auch bei Bebauungsplänen, die im „beschleunigten Verfahren“ durchgeführt werden.
Da sich keine weiteren Wortmeldungen ergaben, stimmte zunächst der
Bauausschuss einstimmig mit einer Enthaltung den nachfolgenden
Beschlussvorschlägen zu.
Im Anschluss empfahl der Hauptausschuss dem Stadtrat einstimmig mit einer Enthaltung, den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.