Beschluss: zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 16

 

 


Der Vorsitzende führte in die Informationsvorlage der Bauordnungsabteilung vom 05.09.2019 ein, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, und erwähnte, dass es sich um eine nicht ganz einfache baurechtliche Situation handeln würde. Er übergab das Wort an Herrn Kamplade für weitere Erklärungen.

 

Herr Kamplade berichtete, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine Nachverdichtungsmaßnahme in Form einer Mehrfamilienhausbebauung mit fünf Wohneinheiten handele, für das eine alte Baulücke geschlossen werden würde. Der umliegende Bebauungsplan beschränke die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden und regle eine maßvolle Verdichtung. Er greife aber auf dem Baugrundstück nicht, so dass das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sei. Ein zweieinhalbgeschossiges Gebäude mit fünf Wohnungen in der dargestellten Form sei gemäß § 34 BauGB genehmigungsfähig. Herr Kamplade empfahl dem Ausschuss, für das Grundstück keinen Bebauungsplan aufzustellen, keine Veränderungssperren aufzuerlegen und die Innenentwicklungsmaßnahme zu unterstützen.

 

Ausschussmitglied Frau Kleemann bezweifelte, dass es sich bei der Bauvoranfrage um eine Maßnahme im Innenbereich drehe und hinterfragte die von Herrn Kamplade benannte „Baulücke“ und die Hinzuziehung des § 34 BauGB.

 

Herr Kamplade ging auf Frau Kleemanns Aussage ein und erklärte, dass aufgrund der Fortführung der Bebauung sowie der Einfügung des Bauvorhabens in die Umgebung § 34 BauGB herangezogen werden könne. Hierbei spiele es keine Rolle, ob das Gebäude fünf Wohneinheiten habe, sondern dass es sich hinsichtlich der Höhe und der Bauweise in die Umgebung anpasse.

 

Ausschussmitglied Frau Kleemann war nach wie vor davon überzeugt, dass sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebung fügen würde.

 

Der Vorsitzende erinnerte die Ausschussmitglieder daran, dass der Rechtsweg offen sei und dieser auch beschritten werden könne.

 

Ausschussmitglied Frau Rocker erwähnte mögliche negative Auswirkungen bei nachfolgenden Bauvorhaben. Frau Rocker befürchtete, dass demnächst viele Anfragen für dreigeschossige Gebäude gestellt werden könnten.

 

Herr Kamplade nahm Bezug auf Frau Rockers Wortmeldung und korrigierte sie dahingehend, dass in der Umgebung ein Bebauungsplan die Nachverdichtung steuere. Zudem betonte Herr Kamplade, dass die Bezeichnung „nähere Umgebung“ sich nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beziehe. So sei entlang der Eichbornstraße bereits eine ähnlich hohe Wohnbebauung vorhanden.

 

Ausschussmitglied Herr Lerch erinnerte daran, dass die vorliegende Vorlage lediglich eine Informationsvorlage sei. Demnach wäre kein Beschluss zu fassen. Verhindern könne man das Vorhaben nur, wenn es einen neuen Bebauungsplan geben würde.

 

Der Vorsitzende stimmte Herrn Lerch zu und erwähnte, dass die Informationsvorlage nur zur Kenntnis genommen werden könne. Zu bremsen sei das Bauvorhaben, wenn der Stadtrat sich mit dem Thema befassen würde und ein Aufstellungsbeschluss mit allen Konsequenzen gefasst werde. Die Verwaltung habe allerdings den Auftrag, Nachverdichtungen, dort wo es verträglich sei, zu ermöglichen.

 

Stellvertretendes Ausschussmitglied Herr Hartmann appellierte an den Ausschuss, das Bauvorhaben nicht zu stoppen. Eine Nachverdichtung werde dringend benötigt und bei der vorgelegten Bauvoranfrage drehe es sich um ein sinnvolles Vorhaben. Juristisch sei die Vorgehensweise der Verwaltung in Ordnung und das Vorhaben sollte „politisch gewollt“ sein.

 

Ausschussmitglied Herr Eisold war sich hinsichtlich der Anwendung des § 34 BauGB unsicher und könnte sich vorstellen, dass dieser enger ausgelegt wird. Herr Eisold erwähnte, dass auch die Bauvorhaben „Landhaus Lang“ sowie im Triftweg zu Vorhaben des Innenbereichs zählten. Gegen das Bauvorhaben klagen können letztlich nur die Nachbarn.

Zu guter Letzt machte Herrn Eisold ein Hinweis des Bebauungsplans stutzig. In diesem sei von einer „lockeren Villenbebauung“ und Begrünung die Rede. Die vorgelegte Planung der Bauvoranfrage würde hierzu nicht passen.

 

Herr Kamplade ging auf die Beispiele des Herrn Eisold hinsichtlich der Bebauung im Innenbereich ein. Häufig gehe es um eine Mehrfamilienhausbebauung mitten in einem Quartier, das von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist. Herr Kamplade betonte, dass § 34 BauGB kein Planersatz sei und es immer „Ausreißer“ geben werde, weil der Maßstab des Einfügens oft nicht der Mittelwert sei, sondern das größte Gebäude in der Umgebung. Dadurch könne stärker verdichtet werden. Wenn dies nicht gewollt sei, müsse man bauleitplanerisch entgegenwirken. Hierfür bedürfe es kurzfristig entsprechender Anträge und Beschlüsse im Stadtrat.

 

Ausschussmitglied Frau Rocker versuchte direkt, den Antrag zu stellen, damit das Bauvorhaben zurückgezogen werden müsste.

 

Herr Kamplade erklärte dem Ausschuss sowie Frau Rocker, dass die vorgelegte Informationsvorlage nicht negativ beschieden werden könne. Der Stadtrat müsste die Verwaltung beauftragen, entsprechende bauleitplanerische Schritte einzuleiten.

 

 

Der Vorsitzende resümierte, dass bis zur nächsten Stadtratssitzung am 5. November 2019 kein Bescheid zu dem Vorhaben erlassen wird und die Fraktionen sich bis dahin überlegen müssten, ob sie eine Initiative gegen dieses Bauvorhaben ergreifen möchten. Ansonsten erklärte der Vorsitzende die Informationsvorlage als zur Kenntnis genommen.